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Ziviles Aufgebot

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 30. September 2019 um 19:40 Uhr durch imported>BurghardRichter (Einleitung: Reihenfolge der Adjektive "gesetzlich", "kirchenrechtlich" entsprechend der Reihenfolge im vorhergehenden Satz ("ein staatliches und ein kirchliches Aufgebot").).
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Das zivile Aufgebot ist in Deutschland allgemein eine öffentliche Aufforderung an unbekannte Interessenten zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten.

Im Erbrecht wird so ein gerichtliches Verfahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bezeichnet, mit dem der Umfang der Nachlassverbindlichkeiten ermittelt werden soll.<ref>§§ 1970 ff. BGB; §§ 454 ff. FamFG</ref> Hierzu werden öffentlich die Nachlassgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Das Gericht erlässt nach Ablauf einer Frist einen Ausschließungsbeschluss. Haben sich bis Fristablauf Nachlassgläubiger nicht gemeldet, so können sie nur noch Befriedigung aus dem Nachlass verlangen.<ref>§ 1973 BGB</ref>

Im Eherecht bestehen ein staatliches und ein kirchliches Aufgebot. Beide dienen der öffentlichen Verkündigung einer beabsichtigten Ehe zur Feststellung etwa vorhandener gesetzlicher oder kirchenrechtlicher Ehehindernisse. Einen öffentlichen Aushang des standesamtlichen Aufgebotes gibt es seit der Aufhebung des Ehegesetzes am 1. Juli 1998 nicht mehr.<ref>Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833)</ref>

Einzelnachweise

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