Zum Inhalt springen

Ortssprecher

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 13. Mai 2025 um 10:20 Uhr durch imported>Mateus2019 (HC: Ergänze Kategorie:Kommunalrecht (Deutschland)).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Ortssprecher vertreten nach der Bayerischen Gemeindeordnung Gemeindeteile, die am 18. Januar 1952 eine selbständige Gemeinde waren, und die im Stadt- oder Gemeinderat nicht mit einem gewählten Vertreter vertreten sind.<ref name=":0">GO: Art. 60a Ortssprecher - Bürgerservice. Abgerufen am 15. Januar 2024.</ref>

Die Ortssprecher bekleiden wie die Mitglieder des Stadtrates ein kommunales Ehrenamt. Sie können an allen Sitzungen des Stadt- bzw. Gemeinderates und seiner Ausschüsse, in denen örtliche Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung der Stadt- oder Ortsteile behandelt werden, für die sie gewählt wurden, beratend teilnehmen.<ref name=":0" />

Rechtsgrundlage für die Wahl zum Ortssprecher ist Artikel 60a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)<ref name=":0" />. Voraussetzung ist, dass der Ort nicht bereits durch ein gewähltes Mitglied des Stadt- oder Gemeinderates vertreten ist. Die Wahl eines Ortssprechers findet nur statt, wenn ein Antrag gestellt wird, dem mindestens ein Drittel der im Stadt- oder Gemeindeteil ansässigen Gemeindebürger zustimmt und kein Bezirksausschuss gebildet wurde.

In den meisten anderen Bundesländern ist die Bezeichnung Ortsvorsteher gebräuchlich.

Einzelnachweise

<references />