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Zentherr

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Zentherr war der oberste Gerichtsherr einer Zent.

Der Begriff Zent kommt von dem lateinischen Zahlwort centum und bedeutet hundert. Eine Zent umfasste nämlich etwa 100 Familien.<ref>Das Zentgericht Website der Stiftung Heiligenberg, abgerufen am 30. Dezember 2017</ref> Früher meinte man, der Begriff habe sich aus den germanischen Hundertschaften (Centenen) entwickelt, doch sind solche nie nachgewiesen worden.

Die Zentherrschaft war eine Frühform territorialer Staatlichkeit.<ref>Uwe Uffelmann: <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Territorialpolitik und Städtegründung — Die Herren von Dürn und ihre Erben (Memento des Vorlage:IconExternal vom 22. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.badische-heimat.de Badische Heimat 1988, S. 285, 289</ref> Die Zenten umfassten in fränkischer Zeit vor allem mit eigener Gerichtsbarkeit ausgestattete territoriale Verbände von Hufen,<ref>Zent duden.de, abgerufen am 30. Dezember 2017</ref> die sich aus Gerichtsbezirken für den Bereich der Niedergerichtsbarkeit zu Institutionen der Hochgerichtsbarkeit entwickelt hatten.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Überlieferung der Zentgerichte (Memento des Vorlage:IconExternal vom 30. Dezember 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.landesarchiv-bw.de Website des Landesarchivs Baden-Württemberg, Quellen zur Hexenverfolgung im Staatsarchiv Wertheim, abgerufen am 30. Dezember 2017</ref> Das Zentgericht war das höchste ländliche Gericht. In ihrer Eigenschaft als Verwaltungseinheit erhob die Zent außerdem Abgaben, forderte Frondienste, führte Geleitsdienste durch und rekrutierte Soldaten für Kriegszüge.

Die Zentgerichtsherrschaft ging einher mit der Landesherrschaft bzw. trat der Landesherr zugleich als oberster Gerichtsherr (Zentherr, Zentgraf) auf.<ref>Melanie Julia Hägermann: Das Strafgerichtswesen im kurpfälzischen Territorialstaat. Entwicklungen der Strafgerichtsbarkeit in der Kurpfalz, dargestellt anhand von ländlichen Rechtsquellen aus vier rechtsrheinischen Zenten Würzburg, Univ.-Diss., 2002, S. 27 ff.</ref>

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

<references />