Zum Inhalt springen

Wartestand

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 22. April 2026 um 12:22 Uhr durch imported>Mützelzipfe (- Bot).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Der Wartestand war bis 1953 eine besondere beamtenrechtliche Stellung in Deutschland. Im evangelischen Kirchenrecht besteht der Wartestand und das damit verbundene Wartegeld bis heute für Kirchenbeamte und Pfarrer fort.

Staatliches Recht

In den Wartestand, der in Preußen bereits 1852 durch das Disziplinargesetz, § 87 Ziff. 2, und im Deutschen Reich 1873 durch das Reichsbeamtengesetz, § 24 geregelt wurde,<ref>Peter von Tiling: Nochmals: Der Wartestand, Abschnitt 1.</ref> konnten Beamte auf Zeit oder auf Lebenszeit versetzt werden, wenn ihre Dienststelle aufgelöst, mit einer anderen zusammengelegt oder im Aufbau wesentlich geändert wurde. Beamte durften nach einer solchen Änderung nur drei Monate in den Wartestand versetzt werden.

Der Beamte war weiterhin Beamter, sein Vorgesetzter war sein letzter Dienstvorgesetzter, falls die oberste Dienstbehörde oder bei ihrem Fehlen – beispielsweise wenn sie selbst aufgelöst wurde – der Innenminister keinen anderen bestimmt hatte.

Der Beamte erhielt nach Eintritt in den Wartestand noch drei weitere Monate sein Amtsgehalt.

Der Wartestand endete mit der Übertragung eines neuen Amtes oder mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Die Beamten im Wartestand waren berechtigt, ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Wartestand (i.W.)“ oder seit den 1930er Jahren mit dem Zusatz „zur Dienstverwendung (z.D.)“ zu führen.

Durch das Deutsche Beamtengesetz von 1937 wurden folgende Beamtengruppen als jederzeit in den Wartestand versetzbar erklärt:

„Das staatliche Recht hat sich, ohne die Sache grundlegend zu ändern, für den Begriff ‚einstweiliger Ruhestand‘ entschieden (heute § 20 Beamtenrechtsrahmengesetz; §§ 36, 36a Bundesbeamtengesetz), das kirchliche ist“ – wie das Recht mancher Länder – „beim Wartestand geblieben.“<ref>Peter von Tiling: Nochmals: Der Wartestand, Anmerkung 2.</ref>

Kirchliches Recht

Im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sowie in ihren Landeskirchen und Kirchenbünden wie der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) und der Union Evangelischer Kirchen (UEK) gibt es im derzeit gültigen Pfarrdienstgesetz der EKD den Rechtsstatus des Wartestandes, der damit prinzipiell für alle Landeskirchen vorgesehen ist, und „ein Stück überkommenen evangelischen Kirchenrechts“ ist.<ref>Peter von Tiling: Nochmals: Der Wartestand, Abschnitt 4.</ref> Allerdings beinhaltet das EKD-Pfarrdienstgesetz die Möglichkeit, dass Landeskirchen auf den Wartestand ganz verzichten.<ref>Evangelische Kirche in Deutschland: @1@2Vorlage:Toter Link/www.kirchenrecht-ekd.deDisziplinargesetz (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im März 2018. Suche im Internet Archive ), § 15, Absatz 5. Dazu: Evangelische Kirche in Deutschland: @1@2Vorlage:Toter Link/www.kirchenrecht-ekd.deBegründung zum Disziplinargesetz der EKD (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im März 2018. Suche im Internet Archive ), zu § 15 Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand, Absatz 5</ref>

Derzeit kommt eine Versetzung in den Wartestand in folgenden Fällen in Betracht:

„Die Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand stellt eine kirchliche Besonderheit dar, die im staatlichen Disziplinarrecht keine Entsprechung hat.“<ref>Evangelische Kirche in Deutschland: @1@2Vorlage:Toter Link/www.kirchenrecht-ekd.deBegründung zum Disziplinargesetz der EKD vom 28. Oktober 2009 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im März 2018. Suche im Internet Archive ); zu § 15, Absatz 1</ref>

In den letzten zehn Jahren ist es vermehrt zu Versetzungen in den Wartestand auch deswegen gekommen, weil im Bereich der EKD Pfarrstellen aufgehoben wurden, was zu dem Ergebnis führte, dass nicht mehr für alle in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit stehenden Pfarrer Pfarrstellen vorhanden sind. Damit wurde aus dem Wartestand ein Steuerungsmittel für das kirchliche Personalmanagement.

Der Wartestand ist mit einer Reduzierung der Bezüge auf in der Regel 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge verbunden; bei weniger als 25 Dienstjahren erfolgt eine weitergehende Kürzung.<ref>Union Evangelischer Kirchen: <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Memento vom 30. Juni 2016 im Internet Archive) (PDF); in der Fassung vom 1. März 2013; § 7.</ref> Pfarrer i. W. werden in den Ruhestand versetzt, wenn sie dies beantragen,<ref>Evangelische Kirche in Deutschland: Pfarrdienstgesetz der EKD, § 92, Absatz 1</ref> wenn sie nicht binnen drei Jahren eine reguläre Pfarrstelle finden<ref>Evangelische Kirche in Deutschland: Pfarrdienstgesetz der EKD, § 92, Absatz 2</ref> oder wenn in der Zukunft „eine störungsfreie Wahrnehmung des Dienstes nicht [zu] erwarten“ ist.<ref>Evangelische Kirche in Deutschland: Pfarrdienstgesetz der EKD, § 92, Absatz 3</ref>

Analoge Regelungen gibt es für die Kirchenbeamten.<ref>Evangelische Kirche in Deutschland: @1@2Vorlage:Toter Link/www.kirchenrecht-ekd.deKirchenbeamtengesetz (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im März 2018. Suche im Internet Archive ), §§ 60–65; Fassung vom 30. Oktober 2012.</ref> Zudem können auf EKD-Ebene „die Präsidentin oder der Präsident, die Leiterinnen und Leiter der Hauptabteilungen des Kirchenamtes sowie die oder der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union […] jederzeit in den Wartestand versetzt werden. Sie sind auf ihren Antrag in den Wartestand zu versetzen, wenn nach Feststellung des Rates zwischen ihnen und dem Rat Meinungsverschiedenheiten grundlegender Art bestehen, die eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lassen.“<ref>Evangelische Kirche in Deutschland: Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz, § 4</ref>

Da der Wartestand bislang nur ein Schritt im Disziplinarverfahren war und er heute als Instrument der Personalwirtschaft betrieben wird, haftet dem Pfarrer, der sich unverschuldet im Wartestand befindet, weil es trotz der Zusicherung des lebenslangen Dienstverhältnisses keine Pfarrstelle für ihn gibt, der Verdacht an, dass er etwas Unrechtes getan hat.<ref>Hans-Eberhard Dietrich: Theologische und juristische Gründe gegen den Wartestand, Teil 1, Abschnitt 1.2.</ref> Damit haben Versetzungen wie Wartestand eine „faktische Diskriminierungswirkung“.<ref>Peter von Tiling: Nochmals: Der Wartestand, Abschnitt 6.</ref> Deswegen gibt es zum Wartestand Rechtsgutachten und Veröffentlichungen, die im Ergebnis den Wartestand für ungesetzlich erklären oder aber zumindest für sehr problematisch halten.<ref>Hans-Eberhard Dietrich: Theologische und juristische Gründe gegen den Wartestand, Absätze 3.2 – 3.4 und 5.2. Die Fußnoten dazu befinden sich am Ende von Teil 2 des Aufsatzes.</ref> Bislang wurde er aber im geltenden Pfarrdienstgesetz beibehalten.

In den Landeskirchen gibt es eine kontroverse Diskussion über die Einführung des Wartestandes in der evangelischen Kirche, u. a. weil dies zur Zeit des Nationalsozialismus vorangetrieben wurde – prinzipiell gab es schon zuvor entsprechende Regelungen<ref>Peter von Tiling: Nochmals: Der Wartestand: In der bayerischen Kirche wurde dies zum Beispiel im Kirchengesetz betr. das Verwaltungsverfahren gegen Geistliche vom 6. September 1927 geregelt.</ref> – und „die Versetzung mangels gedeihlichen Wirkens [offenbar auch] dazu benutzt … [wurde], Pfarrer jüdischer Abstammung und sonst politisch unliebsame Amtsträger aus dem Amt zu bringen“.<ref>Peter von Tiling: Nochmals: Der Wartestand, Abschnitt 3.</ref> In der Versetzungsverfügung, die Paul Schneider erhalten sollte, werden Schneiders „staatsfeindliches Verhalten“, das „Fehlen einer positiven und vorbehaltlosen Bejahung des heutigen Staates“ und die damit verbundene fehlende Aussicht auf Entlassung aus dem Konzentrationslager als Gründe für die Versetzung in den Wartestand angeführt.<ref>Zitiert nach: Albrecht Aichelin: Paul Schneider. Ein radikales Glaubenszeugnis gegen die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus (= Heidelberger Untersuchungen zu Widerstand, Judenverfolgung und Kirchenkampf im Dritten Reich. Bd. 6). Kaiser, Gütersloh 1994, ISBN 3-579-01864-7, S. 276.</ref>

Unter anderem wurde Friedrich Langensiepen in der Wartestand versetzt<ref>Angekündigt durch das rheinische Konsistorium in einem Schreiben vom 26. Juni 1939; am 1. März 1940 wurde er mit Wirkung vom 1. April 1940 in den Wartestand versetzt. So: Günther van Norden: Friedrich Langensiepen: ein Leben in Deutschland zwischen Pfarrhaus und Gefängnis. Kreuz-Verlag, Stuttgart 2006, ISBN 3-7831-2690-8, S. 240, 265.
Simone Rauthe: „Scharfe Gegner“. Die Disziplinierung kirchlicher Mitarbeitender durch das Evangelische Konsistorium der Rheinprovinz und seine Finanzabteilung von 1933 bis 1945 (= Schriftenreihe des Vereins für Rheinische Kirchengeschichte. Bd. 162). Habelt, Bonn 2003, ISBN 3-7749-3215-8, S. 91.</ref>, bei Paul Schneider war es beabsichtigt, durch seinen Tod kam es jedoch nicht mehr dazu.<ref>Simone Rauthe: „Scharfe Gegner“. Die Disziplinierung kirchlicher Mitarbeitender durch das Evangelische Konsistorium der Rheinprovinz und seine Finanzabteilung von 1933 bis 1945 (= Schriftenreihe des Vereins für Rheinische Kirchengeschichte. Bd. 162). Habelt, Bonn 2003, ISBN 3-7749-3215-8, S. 89 f.</ref> Im Falle Schneiders sollte die kirchenrechtlich vorgeschriebene Anhörung nicht durch das Konsistorium, sondern durch die Gestapo stattfinden.<ref>Albrecht Aichelin: Paul Schneider. Ein radikales Glaubenszeugnis gegen die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus (= Heidelberger Untersuchungen zu Widerstand, Judenverfolgung und Kirchenkampf im Dritten Reich. Bd. 6). Kaiser, Gütersloh 1994, ISBN 3-579-01864-7, S. 273.</ref> Mit der Diskussion ist auch eine Aufarbeitung der Geschichte der Kirche der Deutschen Christen (DC) und der Bekennenden Kirche verbunden.

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

Vorlage:Hinweisbaustein