Zum Inhalt springen

Kleinzitat

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 20. Dezember 2025 um 19:17 Uhr durch imported>InternetArchiveBot (InternetArchiveBot hat 1 Archivlink(s) ergänzt und 0 Link(s) als defekt/tot markiert.) #IABot (v2.0.9.5).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Vorlage:Hinweisbaustein Als Kleinzitat bezeichnet man im Urheberrecht (etwa § 51 deutsches UrhG, Nr. 2) das auszugsweise Zitieren aus einem urheberrechtlich geschützten Werk. Das Kleinzitat steht im Gegensatz zum Großzitat (etwa § 51 deutsches UrhG, Nr. 1), dem vollständigen Zitieren eines urheberrechtlich geschützten Werks. Eine spezielle Form des Kleinzitats stellt das Musikzitat (etwa § 51 deutsches UrhG, Nr. 3) dar.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Universität Würzburg, Olaf Sosnitza, Vorlesung Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz, Zitatrecht, S. 1–3 (Memento des Vorlage:IconExternal vom 25. September 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jura.uni-wuerzburg.de (PDF; 55 kB)</ref>

Das Zitatrecht basiert auf dem Grundgedanken, dass bei kulturellen Leistungen praktisch immer auf Vorgänger aufgebaut wird. Daher wird erwartet, dass der Urheber diesen relativ geringen Eingriff in sein Verwertungsrecht hinzunehmen hat.

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

Vorlage:Hinweisbaustein