Zum Inhalt springen

Vertrauensschutz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 13. Dezember 2023 um 05:38 Uhr durch imported>Georg Hügler.
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Vertrauensschutz ist ein Rechtsgrundsatz, welcher besagt, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist.

In Deutschland wird er aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 des Grundgesetzes) abgeleitet; in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ist verfassungsrechtliche Grundlage das Willkürverbot.<ref>Schweiz: Art. 9 BV. Liechtenstein: Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, StGH 1997,10 (LES 1997, 218, 222).</ref>

Im öffentlichen Recht äußert sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes z. B. darin, dass der Bürger sich bei seinen Dispositionen auf die bestehende Rechtslage verlassen darf und bei Gesetzesänderungen keine für den Bürger nachteiligen Rückwirkungen in Kraft treten dürfen. Eine weitere Auswirkung ist, dass im deutschen Recht Verwaltungsakte, welche den Bürger begünstigen, nur mit Wirkung für die Zukunft oder bei fehlender Schutzwürdigkeit des Bürgers aufgehoben werden dürfen (§ 48, § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz).<ref>Ähnlich für Liechtenstein siehe StGH 1995,16 (LES 2001, 1, Erw. 1.2.2).</ref>

Im Sozialrecht ist der Vertrauensschutz in § 45 Absatz 2 SGB X normiert.

Auch im Zivilrecht kommt der Grundsatz des Vertrauensschutzes zur Geltung, indem z. B. das Vertrauen des Erwerbers, dass der Besitzer einer Sache auch zur Übereignung berechtigt ist, geschützt wird (siehe näher unter Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten).

Siehe auch

Literatur und Weblinks

Quellen und Verweise

<references />

Vorlage:Hinweisbaustein Vorlage:Hinweisbaustein

fr:Confiance légitime