Zum Inhalt springen

Falschlieferung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 8. September 2023 um 12:13 Uhr durch 217.247.89.249 (Diskussion) (Der Verweis auf Abs. 3 des § 434 BGB ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr korrekt.).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Die Falschlieferung (lat. aliud) ist ein Begriff aus dem deutschen Kaufvertragsrecht, worunter die Lieferung einer anderen als vereinbarten Sache zu verstehen ist.

Seit der Modernisierung des Schuldrechts mit Wirkung ab 1. Januar 2002 (Schuldrechtsreform 2002) steht eine Falschlieferung einem Sachmangel (§ 434 Abs. 5 BGB) gleich und führt zur Gewährleistung mit den in § 437 BGB genannten Mängelansprüchen.

Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch hat diese Änderung nicht nachvollzogen, so dass hier weiterhin zu unterscheiden ist.

Siehe auch

Vorlage:Hinweisbaustein