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Frucht (Recht)

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Früchte sind in der Rechtswissenschaft die Erzeugnisse oder der Ertrag einer Sache oder eines Rechts.

Allgemeines

Ein Teil des Rechtsbegriffs „Frucht“ deckt sich mit dem in der Botanik verwendeten Begriff der Frucht, soweit sie dem Menschen als Nahrung dient. Rechtsnormen müssen sich mit durch Menschen genutzten Früchten befassen, weil hieraus Rechtsfragen wie das Eigentum vor und nach ihrer Trennung durch Ernte entstehen. Darüber hinaus erfasst der Rechtsbegriff „Frucht“ jedoch auch die anorganische Ausbeute und sogar Mieterträge des Vermieters, Pachteinnahmen des Verpächters oder Leasinggebühren des Leasinggebers als Früchte. Dadurch weist der Rechtsbegriff einen größeren Begriffsinhalt als der umgangssprachliche Begriff auf.

Geschichte

Das römische Recht kannte als Früchte ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) die organischen Erzeugnisse von Pflanzen, Tieren und Grundstücken und die Ausbeute von Bodenbestandteilen<ref>Ulpian Digesten 24, 3, 7, 14.</ref> sowie den Miet- oder Pachtzinsertrag ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung.<ref>Ulpian Digesten 5, 3, 29.</ref> Der Fruchtgewinn ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) findet sich bereits im Zwölftafelgesetz im Jahre 450 vor Christus.<ref>Gustav Ernst Heimbach, Die Lehre von der Frucht nach den gemeinen, in Deutschland geltenden Rechten, 1843, S. 1.</ref> Das Kalb eines Tieres gilt demnach als Eigentum dessen, der das Muttertier in gutem Glauben besitzt.<ref>L. 28 Digesten, de usuris (22, 1)</ref> Ulpian berichtete über einen Rechtsstreit des Publius Mucius Scaevola, ob Sklavenkinder Früchte seien oder nicht. Die Lösung bestand darin, dass jede Sklavenarbeit als Frucht anzusehen sei. Danach galt Frucht ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value), „Genuss“) nicht nur als das organische Erzeugnis einer Sache, sondern auch der Fruchtgenuss gehörte dazu. Juristisch galt die Frucht als eine durch die organische Kraft eines Körpers entstehende Sache, die durch die Abtrennung von jenem Körper („Muttersache“) zur Einzelsache und mithin Gegenstand der Disposition wird.<ref>Gustav Ernst Heimbach, Die Lehre von der Frucht nach den gemeinen, in Deutschland geltenden Rechten, 1843, S. 15.</ref>

Das römische Recht kannte kein Sondereigentum an Früchten, diese gehörten vielmehr nach dem Substantialprinzip dem Eigentümer der Muttersache.<ref>Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 90 f.</ref> Die Frucht oder der Ertrag galt als Vorbedingung für die Entstehung des Rechtsinstituts des Nießbrauchs ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)). Die ökonomische Idee des Nießbrauchs geht auf Marcus Porcius Cato Licinianus im Jahre 160 vor Christus zurück.<ref>Candida Ten Brink, Die Begründung der Marktwirtschaft in der Römischen Republik, 1994, S. 111</ref> Er beurteilte die Verpachtung von Wiesen oder ganzen Schafherden als einträglich.<ref>Marcus Porcius Cato Licinianus, De agri cultura, 9, 149 f.</ref> Der „ususfructus“ galt als das dingliche Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz zu gebrauchen und von ihr Früchte zu ziehen.<ref>Iulius Paulus, Digesten, 7.1.1: ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value))</ref> Die Personalservituten ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) fassten Nießbrauch ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)), Gebrauchsrecht ohne Fruchtgenuss ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)), dingliches Wohnrecht ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) und das dingliche Recht auf Arbeitsleistung fremder Sklaven ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) oder Tiere ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) zusammen.<ref>Herbert Hausmaninger/Walter Selb, Römisches Privatrecht, 2001, S. 175.</ref> Die Römer unterschieden Früchte danach, ob sie noch mit der Muttersache verbunden waren ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)), davon getrennt sind ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)), sie sich noch bei demjenigen befinden, der sie geerntet hat ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) und wenn sie veräußert oder verbraucht wurden ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)).<ref>Freiherr Fritz von Schwind, Römisches Recht: I. Geschichte, Rechtsgang, System des Privatrechtes, 1950, S. 197.</ref> Das römische Recht kannte auch bereits den Ertrag aus rechtsgeschäftlicher Betätigung, insbesondere Zinsen ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)).<ref>Freiherr Fritz von Schwind, Römisches Recht: I. Geschichte, Rechtsgang, System des Privatrechtes, 1950, S. 196.</ref>

In Deutschland ist das Lehnwort Frucht auf das althochdeutsche „fruht“ zurückzuführen, das erstmals im Jahre 830 nach Christus auftauchte<ref>Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 139</ref> und die botanische Frucht meinte. Die Wortbildung ist wohl auf Mönche zurückzuführen, die damit die Erzeugnisse ihrer Felder und Gärten bezeichneten.<ref>Alfred Götze, Trübners Deutsches Wörterbuch, Band 2, 1940, S. 458.</ref> Im Jahre 1224 erschien das mittelhochdeutsche Wort „vrucht“ im Sachsenspiegel, ebenfalls mit botanischem Inhalt verbunden. So bestimmte der Sachsenspiegel, dass die Feldfrüchte dem Ehemann gehören, wenn dieser das Gut mit dem Pflug beim Tod der Ehefrau bestellt hat. Das Einsammeln der Früchte auf fremdem Grund erlaubte der Sachsenspiegel ausdrücklich demjenigen, der die Frucht erwirbt.<ref>Sachsenspiegel II, Art. 58 § 3: „…die herre nimt die vrucht dar af.“</ref> Werner Ogris zufolge verstand die mittelalterliche Rechtssprache unter Früchten nur die rein natürliche Frucht, während andere wirtschaftliche Erträgnisse („Zivilfrüchte“) als Nutzungen galten.<ref>Werner Ogris, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Band 1, 1964, Sp. 1316.</ref> Auch der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis vom Januar 1756 verstand hierunter noch „fruchtbare Sachen“.

Der österreichische Codex Theresianus vom Dezember 1766 sah bereits ein Sondereigentum des Früchteinhabers vor (2, 3, § 1, 5); der Codex erlangte jedoch keine Rechtsgeltung. Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 bezeichnete Früchte als „Nutzungen einer Sache, die nach dem Laufe der Natur, mit oder ohne hinzukommende Bearbeitung, aus ihr selbst entstehen…“ (I 9, § 220 APL). Die Legaldefinition des APL deckte sich noch mit dem botanischen Begriff der Frucht. Es erkannte dem Fruchtziehungsberechtigten ebenfalls ein Sondereigentumsrecht an Früchten zu (I 9, § 221 APL). Der Begriffsinhalt erweiterte sich ersichtlich erstmals im sächsischen BGB vom März 1865, das zwischen natürlichen und bürgerlichen Früchten (Einkünfte) unterschied (§ 73 Sachsen-BGB).

Das seit Januar 1900 geltende BGB dehnte den Fruchtbegriff sogar auf anorganische Sachen wie Bodenschätze aus, solange die Muttersache (Boden) erhalten bleibt.<ref>Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2013, § 99 Rn. 2.</ref>

Rechtsfragen

Das BGB erfasst in § 99 BGB unmittelbare Sachfrüchte (§ 99 Abs. 1 BGB), unmittelbare Rechtsfrüchte (§ 99 Abs. 2 BGB) und mittelbare Sach- und Rechtsfrüchte (§ 99 Abs. 3 BGB). Sachfrüchte sind nicht nur Früchte im biologischen Sinne, sondern auch alle organischen Erzeugnisse und die sonstige Ausbeute.<ref>Susanne Würthwein, Schadensersatz für Verlust der Nutzungsmöglichkeit einer Sache oder für entgangene Gebrauchsvorteile?, 2001, S. 97 ff.</ref> Hierzu gehören insbesondere Produkte, die wiederholt gewonnen werden können. Durch die bestimmungsgemäß gewonnene sonstige Ausbeute gehört auch die Bodennutzung zu den Sachfrüchten. Nutzungen sind gemäß § 100 BGB die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

Die „Muttersache“ (etwa der Apfelbaum im Verhältnis zu seinen Äpfeln) darf bei der Fruchtgewinnung weder vernichtet noch bleibend wesentlich gemindert werden; ihre Substanz ist zu erhalten. Daher ist das Hühnerei eine Frucht des Huhns, das Küken jedoch keine Frucht des Eies. Das Rindfleisch ist keine Frucht des Rindes.<ref>Gaius Digesten 7, 4, 30</ref> Wer jedoch einen Baum fällt oder einen Salatkopf erntet, zieht Früchte des Bodens, denn der Boden als Muttersache bleibt erhalten<ref>Hans Josef Wieling, Sachenrecht, Band 1, 1990, S. 103.</ref> und wird neue Bäume oder Salate hervorbringen.

Arten

Alle Arten der Früchte unterliegen dem Grundsatz der Substanzerhaltung, wonach die Muttersache in ihrer Substanz weitgehend erhalten bleiben muss. Die Früchte treten neben die Muttersache, die unter Umständen durch die Nutzung abgenutzt oder abgewirtschaftet wird.<ref>Josef Kohler, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Band 2, 1906, § 205.</ref>

Nicht alle natürlichen Erzeugnisse sind Frucht (gefällte Bäume), nicht alle Früchte sind natürliche Erzeugnisse (Pachtzins, Kreditzins). Gesetzessystematisch stellen die Früchte einer Sache deren Erzeugnisse oder sonstige Ausbeute dar, Erträge hingegen entstehen aus der Nutzung von unmittelbaren Rechten oder mittelbaren Früchten oder Rechten.

International

In Österreich und der Schweiz ist der Fruchtbegriff in den Gesetzen nicht als Legaldefinition enthalten. In Österreich ist stattdessen die „Fruchtnießung“ in den §§ 509 bis 520 ABGB geregelt. Nach § 509 ABGB ist die Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache „mit Schonung ihrer Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen“. Der Fruchtnießer muss gemäß § 512 ABGB aus dem gezogenen Fruchtertrag alle Lasten – auch Kreditzinsen – übernehmen. Nach § 513 ABGB hat der Fruchtnießer die Pflicht, aus dem Fruchtertrag etwaige Ausbesserungen vorzunehmen. In der Schweiz ist die „Nutznießung“ (Schriftweise: „Nutzniessung“) in den Artikeln 745 bis 778 ZGB geregelt. Nach Art. 745 ZGB kann die Nutznießung an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden. Sie verleiht dem Berechtigten im Regelfall „den vollen Genuss des Gegenstandes“. Der Nutznießer ist verpflichtet, das Nutznießungsvermögen in seinem Bestand zu erhalten (Art. 764 Abs. 1 ZGB). Gemäß Art. 749 ZGB endet die Nutznießung spätestens mit dem Tod des Nutznießers, der nach Art. 752 ZGB für den Untergang der Sache haftet und Recht auf ihren Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache hat (Art. 755 ZGB). Art. 767 ZGB verlangt vom Nutznießer die Versicherung der Sache gegen Feuer und andere Gefahren zu Gunsten des Eigentümers.

In Frankreich sind Früchte ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) in den Art. 583 ff. Code civil (CC) geregelt.<ref>Heinrich Gottfried Wilhelm Daniels, Code civil, 1805, S. 245.</ref> Früchte sind nach Art. 583 CC diejenigen Naturalfrüchte ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)), welche die Erde aus eigener Kraft ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) hervorbringt. Als Naturalfrüchte gelten auch die Erzeugnisse der Tiere und der Zuwachs an Vieh. Gewerbliche Früchte ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) eines Grundstücks sind die Grundstückserträge durch Kultivierung. Zivilfrüchte ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value); Art. 584 CC) sind Miet-, Zins- und Pachterträge. Bei Früchten kann es sich um eine bewegliche, unbewegliche, unkörperliche oder verbrauchbare Sache handeln (Art. 587 CC).

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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