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Dienstbarkeit

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Die Dienstbarkeit (in Österreich und der Schweiz auch Servitut) ist im Sachenrecht ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache.

Grundzüge

Eine Dienstbarkeit setzt mithin voraus, dass der Eigentümer die Nutzung vertraglich vereinbart einem anderen überlässt. Das kann einerseits obligatorisch erfolgen, oder aber durch eine dinglich wirkende Dienstbarkeit. Mit der Nutzung durch Dritte ist meist ein wirtschaftlicher Zweck verbunden, denn der Eigentümer kann grundsätzlich eine Gegenleistung (als Nutzungsentgelt) verlangen.

Geschichte

Bereits das römische Recht regelte, dass Sachen (res) als Dienstbarkeiten (servitutes) dienten.<ref>Max Kaser: Römisches Privatrecht, 1960, S. 130.</ref> Dienstbarkeiten unterteilten sich in Feldservituten (iura praediorum rusticorum) und städtische Grunddienstbarkeiten (iura praediorum urbanum).<ref>Gaius, Institutiones Gai 2, 14.</ref> Zu den Feldservituten gehörten das Durchgangsrecht (iter), das Viehtriebrecht (actus), das diese Rechte umfassende und weitergehende Wegerecht (via)<ref>Schahin Seyed-Mahdavi Ruiz: Die rechtlichen Regelungen der Immissionen im römischen Recht und in ausgewählten europäischen Rechtsordnungen, 2000, S. 62 f.</ref> sowie das Wasserleitungsrecht (aquae ductus).<ref>Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, 2001, S. 172 f.</ref> Das Durchgangsrecht betraf das Recht, über ein fremdes Grundstück zu gehen (beladen oder unbeladen), Vieh darüber zu treiben, zu reiten oder sich von Tragtieren tragen zu lassen. Das Wegerecht konnte auch die Befugnis enthalten, den Weg selbst anzulegen und zu pflegen.<ref>Friedrich Ludwig von Keller, Emil Albert von Friedberg: Digesten 1861, S. 319 f.</ref> Auch das vom Wegerecht begünstigte herrschende Grundstück (praedium dominans) und das vom Wegerecht belastete dienende Grundstück (praedium serviens) waren damals bekannt.

Die 1356 verkündete Goldene Bulle verstand unter der „dinstbarkeit“ noch die Knechtschaft, in heutiger Schreibweise erschien die Dienstbarkeit ersichtlich erstmals 1541 als „freie leute von geburt, oder die von der dienstbarkeit entlediget“.<ref>Kilian König: Processus und Practica der Gerichtsleuffte, 1541, S. 12.</ref> Das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 ging ausführlich – auf der Grundlage des römischen Rechts – auf die Dienstbarkeiten ein. Der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (1756) erwähnte erstmals die Grunddienstbarkeit,<ref>Ulrike Köbler: Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 408 f.</ref> die Anton Friedrich Justus Thibaut 1814 wieder aufgriff.<ref>Anton Friedrich Justus Thibaut: Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts, 1814, S. 456.</ref> Das 1900 in Kraft getretene Bürgerliches Gesetzbuch übernahm das römische Recht der Dienstbarkeit weitgehend.

Inhalt

Im deutschen Sachenrecht können alle Sachen mit Dienstbarkeiten belastet werden. Als Belastungsobjekte (Rechtsobjekte) kommen in Frage:<ref>Alpmann Brockhaus: Fachlexikon Recht, 2005, S. 340</ref>

Die Art der Sachen entscheidet darüber, welche Art der Dienstbarkeit hierfür verwendet werden darf. So kann an beweglichen Sachen oder Forderungen keine Grunddienstbarkeit, an Grundstücken jedoch jede Art der Dienstbarkeit bestellt werden. Die Art der Nutzung ist im deutschen Sachenrecht dagegen nicht vorgeschrieben, so dass bei Grundstücken neben dem Wegerecht auch die verschiedenen Leitungsrechte zulässig sind.

Arten

Es gibt folgende Arten von Dienstbarkeiten:<ref>Alpmann Brockhaus: Fachlexikon Recht, 2005, S. 340.</ref>

Dem Nießbraucher stehen sämtliche Nutzungen zu (§ 100 BGB), dem Rechtsinhaber sonstiger Dienstbarkeiten lediglich Rechte „in einzelnen Beziehungen“.<ref>Wolfgang Brehm, Christian Berger: Sachenrecht, 2006, S. 337 f.</ref> Eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit gewährt dagegen dem Berechtigten das Recht auf inhaltlich begrenzte Nutzung des belasteten Grundstücks und erlegt dem Eigentümer dieses Grundstücks (Belasteten) ein Dulden oder Unterlassen auf (§§ 1018, 1090 BGB). Betrifft die Dienstbarkeit Grundstücke, ist sie notariell zu beurkunden.

International

In den Staaten, deren Recht wie in Deutschland auf römischem Recht beruht, sind die Dienstbarkeiten ähnlich wie in Deutschland geregelt. Hierzu gehört neben Österreich und der Schweiz auch Frankreich.

Österreich

Im österreichischen Sachenrecht findet sich die Dienstbarkeit (oder mit derselben Bedeutung Servitut) in den §§ 472 ff. ABGB wieder. Im österreichischen Rechtsverständnis zeichnet sich die Dienstbarkeit durch ihre passive Natur aus (Duldung oder Unterlassung). Sofern eine aktive Leistung von einer rechtlichen Partei gefordert, wird von einer Reallast gesprochen. In Österreich wird zwischen Grunddienstbarkeiten (auf eine Liegenschaft bezogen welche nicht erlöschen) und Personaldienstbarkeiten (auf eine Person bezogen und erlöschen mit deren Tod) unterschieden.<ref>Dienstbarkeiten und Servituten Universität Innsbruck - abgerufen am 3. Juli 2019</ref><ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Dienstbarkeit (Memento des Vorlage:IconExternal vom 26. September 2020 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/kommunal.at Kommunal - abgerufen am 3. Juli 2019</ref>

Grunddienstbarkeiten gelten nach § 481 ABGB nur dann, wenn diese ins Grundbuch eingetragen werden. Sogenannte „offenkundige Servitute“ als außerbücherliche Grundbarkeiten zerstören dennoch den Glauben des Erwerbs eines Grundstückes auf Stand des Grundbuchs nach § 1500 ABGB (Intabulationsprinzip).<ref>Bergkirchner Karl: Intabulationsprinzip und offenkundige Servituten (= Schriftenreihe des österreichischen Notariats. Band 69). Manz, Wien 2023, ISBN 978-3-214-03936-3, doi:10.5771/9783214253202.</ref>

Die verwandt klingenden Legalservitute zählen nicht zu den Servituten beziehungsweise Dienstbarkeiten.

Schweiz

In der Schweiz unterscheidet man zwischen Personal- und Grunddienstbarkeiten. Die Personaldienstbarkeiten unterteilen sich in reguläre Personaldienstbarkeiten (Nutzniessung, Wohnrecht) und irreguläre Personaldienstbarkeiten (Baurecht, Quellenrecht). Sie sind geregelt in Art. 730 ff. ZGB. Außerdem kennt man das Popularservitut, eine Dienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit (etwa Fuß- und Fahrwegrecht).

Frankreich

In Frankreich sind die Dienstbarkeiten ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) in Art. 690 ff. Code civil geregelt und können danach durch Eigentum oder durch Besitz (nach 30 Jahren) erworben werden.

Weblinks

Wiktionary: Dienstbarkeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

<references />

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