Gestellung
Vorlage:Hinweisbaustein Vorlage:Hinweisbaustein Gestellung ist ein Fachbegriff aus der Logistik, der die Bereitstellung von Ausrüstung<ref>OTC Global - Container Gestellung / Vorlauf. In: www.otc-global.com. Abgerufen am 17. März 2016.</ref><ref>Ein guter Stand sichert einen starken Auftritt | DB Schenker - Transport und Logistik. In: www.dbschenker.com. Archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am 24. März 2016; abgerufen am 17. März 2016.</ref>, Behältern<ref>DB Schenker Nieten GmbH - Ein ganzer Wagenpark auf Bestellung. In: nieten.dbcargo.com. Abgerufen am 17. März 2016.</ref> oder Waren beschreibt.
Im Zollrecht
Im Zollrecht ist die Gestellung die Bereitstellung der Ware und die Mitteilung eines Gestellungspflichtigen gegenüber der zuständigen Zollbehörde, dass eine Ware zur zollamtlichen Abfertigung vorliegt (Art. 5 Nr. 33 UZK).<ref name=":0">Zoll online - Gestellung. Abgerufen am 21. Januar 2017.</ref> Sie soll zwar elektronisch erfolgen (Art. 6 UZK), jedoch sieht § 8 S. 1 der Zollverordnung (ZollV) keine Formvorschriften vor. Deshalb kann die Mitteilung in der Regel in beliebiger Form erfolgen.<ref name="Zoll01" /> Selbst die mündliche Aussage: „Es sind Waren eingetroffen.“ oder ein Winken gilt als Gestellungsmitteilung.<ref name="Zoll01" /> Werden allerdings Waren versteckt oder verheimlicht, beispielsweise durch besonders angebrachte Vorrichtungen, dann gelten diese erst als gestellt, wenn der Zöllner direkt auf diese Waren hingewiesen wird (§ 8 S. 2 ZollV).<ref name="Zoll01" /> Als „versteckt“ gelten Waren, die an ungewöhnlichen Orten transportiert werden (z. B. Türverkleidung eines Kfz), als „verheimlicht“ Waren, die in einer speziell angefertigten Vorrichtung transportiert werden, beispielsweise ein doppelter Boden oder ein präparierter Tank.<ref name="Zoll01" /> Der Zweck der Gestellung ist, damit die Zollstelle ihre Kontrollrechte und ggf. die Kontrolle der zusätzlichen Vorschriften (z. B. VuB) wahrnehmen kann.
Gestellungspflichtig ist derjenige, der die Ware transportiert, also beispielsweise ein Schiffsführer, Fernfahrer oder auch ein Tourist, der Waren außerhalb der zulässigen Mengen oder Werte über eine Grenze hinweg transportiert.<ref name="Zoll01" />
Ausfuhr
Auch Ausfuhrsendungen müssen grundsätzlich bei der Ausfuhrzollstelle unter Vorlage einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung gestellt werden (§ 12 Abs. 1 AWV).
Die Gestellung muss nicht am Amtsplatz erfolgen, wenn die Ausfuhrzollstelle dies bewilligt. Nach § 12 Abs. 4 AWV kann die Ausfuhrzollstelle auf Antrag auch eine Gestellung außerhalb des Amtsplatzes zulassen. Hierbei handelt es sich um eine Vereinfachung der Abfertigung, die im Handel heute die Regel darstellt.
Der Begriff wurde durch den EU-weit geltenden Zollkodex der Union geprägt, der die gesetzliche Grundlage für alle Zollverwaltungen der EU bildet.
Zusätzlich wird der Begriff Gestellung auch in der Speditionsbranche verwendet. Er soll vermitteln, dass hier das Import- bzw. Exportgut in einen dafür geeigneten Transportbehälter, z. B. Überseecontainer, übergeben wird. Dieser erwirbt einen zollrechtlichen Status, z. B. importseitig verzollt, sofern der Importeur „gestellungsbefreit“ ist.
Ausnahme von der Gestellungsmitteilung
Für Waren, die sich im Versandverfahren befinden (Art. 141 Abs. 1 UZK), Unionswaren, die ohne zollrechtliche Statusänderung befördert werden (Art. 155 Abs. 2 UZK i. V. m. Art. 119 Abs. 2 UZK-DA) sowie Waren, welche als angemeldet gelten (Art. 141 UZK-DA, Art. 218 UZK-IA) ist keine Gestellungsmitteilung erforderlich (Art. 139 Abs. 1 UZK).
Zuwiderhandlungen
Einfuhr
Verstöße gegen die Gestellungspflicht werden als Einfuhrschmuggel (§ 373 AO) und/oder Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) geahndet. Außerdem entsteht durch die Missachtung der Gestellungspflicht die Zollschuld nach Art. 79 UZK.<ref name=":0" />
Ausfuhr
Verstöße gegen die Gestellungspflicht bei der Ausfuhr stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 19 Abs. 3 Nr. 5 AWG i. V. m. §§ 27 Abs. 3 Nr. 5 AWG, 12 Abs. 1, 81 Abs. 2 Nr. 3 AWV).
Siehe auch
Einzelnachweise
<references> <ref name="Zoll01">Gestellung auf der Webseite www.zoll.de; abgerufen am 2. Februar 2025.</ref> </references>