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Umschluss

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Umschluss bezeichnet eine Freizeitmaßnahme in einer Justizvollzugsanstalt. Der Gefangene hat dabei die Möglichkeit, zu einem anderen Gefangenen in dessen Haftraum eingeschlossen (umgeschlossen) zu werden. Diese Freizeitmöglichkeit kann eingeschränkt oder untersagt werden, etwa aus disziplinarischen, medizinischen oder Sicherheitsgründen. Während des Vollzuges der Untersuchungshaft obliegt es dem Ermittlungsrichter, darüber zu befinden, ob und in welchem Maße der Gefangene am Umschluss teilnehmen kann.

Literatur

  • Helmut Kury: Die Behandlung Straffälliger. Duncker & Humblot, Berlin 1987, ISBN 3-428-06131-4, S. 222 ff. (eingeschränkte Vorschau in der Google-BuchsucheSkriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:GoogleBook“ ist nicht vorhanden.).
  • Peter Höflich, Wolfgang Schriever: Grundriß Vollzugsrecht. 2. Auflage. Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg 1998, ISBN 978-3-540-64499-6, S. 43 (eingeschränkte Vorschau in der Google-BuchsucheSkriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:GoogleBook“ ist nicht vorhanden.).