Habeas Corpus
Vorlage:Hinweisbaustein {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value) (englische Aussprache <templatestyles src="IPA/styles.css" />[heɪbiːəs ˈkɔːpəs]; lateinisch in der Bedeutung: „Du sollst/mögest den Körper (zur Verfügung) haben (bzw. halten).“) bezeichnet im Common Law das Recht jedes Verhafteten auf Haftprüfung durch ein Gericht, womit er sich vor willkürlichem Freiheitsentzug schützen kann. Der {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value) {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value) war im englischen Recht die gerichtliche Anordnung an die Staatsgewalt, einen Verhafteten vor das Gericht zu bringen, damit dieses die Rechtmäßigkeit seiner Verhaftung überprüfen konnte. Als Teil der routinemäßig verwendeten Formulierung dieser Haftprüfungsanweisung wurden die Worte „habeas corpus“ namengebend für den Habeas Corpus Act von 1679.<ref>Habeas Corpus Act von 1679</ref> Dieser findet unter anderem in England und Wales sowie in etwas gewandelter Bedeutung in den Vereinigten Staaten Anwendung. Er fordert, dass ein Beschuldigter innerhalb kurzer Zeit einem Richter vorzuführen ist, und verbietet die wiederholte Verhaftung wegen desselben Delikts. Eine Inhaftierung ohne Rechtsgang ist somit ausgeschlossen. Im Recht der Vereinigten Staaten ist er ein Instrument, um die Freilassung einer Person aus rechtswidriger Haft zu erreichen.<ref>Karen L. Schultz: Habeas Corpus. In: American Jurisprudence. 2. Auflage. Band 39.</ref>
Geschichte
Das Rechtsinstitut stammt aus dem mittelalterlichen Common Law. Habeas Corpus waren im Mittelalter in England die einleitenden Worte von Haftprüfungsanweisungen.<ref>Vorlage:Cite book/Name: [Internetquelle: archiv-url ungültig Habeas Corpus Act 1679.] (PDF; 428 kB) The National Archives, , archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am Vorlage:Cite book/URL; abgerufen am 4. Oktober 2013 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)): „… after Service of Habeas Corpus, with the Exception of …“Vorlage:Cite book/URLVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung2Vorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung</ref> Durch den Habeas Corpus Act wurde aus den beiden Worten ein Begriff für das Recht Verhafteter auf unverzügliche Haftprüfung vor Gericht.<ref>Vorlage:Cite book/Name: [Internetquelle: archiv-url ungültig A brief history of habeas corpus.] British Broadcasting Corporation, , archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am Vorlage:Cite book/URL; abgerufen am 4. Oktober 2013 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)).Vorlage:Cite book/URLVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung2Vorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung</ref> Lange nach der Magna Carta und kurz vor der Bill of Rights war dieses Gesetz im Jahr 1679 ein historischer Schritt zum Rechtsstaat.
Im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen England galt es als Vorrecht des Königs, durch seine Justizbeamten, die in den Shires tätigen Sheriffs, Personen festnehmen zu lassen. Der Verhaftete konnte daraufhin beantragen, vor ein Gericht gebracht zu werden, damit dieses die Rechtmäßigkeit der Verhaftung prüfte. Die vom königlichen Gericht auf diesen Antrag hin an den Sheriff ergehenden Befehle, den Gefangenen zum Gericht zu bringen, begannen je nach Untersuchungsgrund mit den Worten:
- {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value) – du sollst den Körper bringen, um ihn zum Gegenstand (einer Befragung, einer Anklage) zu machen
- {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value) – du sollst den Körper bringen, um ein Zeugnis zu erlangen
Habeas ist die 2. Person Singular Konjunktiv Aktiv von habere (haben, in diesem Fall: bringen), Corpus (Körper) steht im Akkusativ Singular. Mit den Worten „Praecipimus tibi quod corpus X. in prisona nostra sub custodia tua detentum … habeas coram nobis“ („Wir befehlen dir, dass du den Körper des X., der in unserem Gefängnis unter deiner Obhut festgehalten wird, vor uns bringen mögest“) weist das Gericht im Namen des Königs (=„Wir“) einen Vollzugsbeamten an, den Inhaftierten vor das Gericht zu bringen. Diese Anweisung nennt man im Englischen writ of habeas corpus, der Antrag des Inhaftierten oder seines juristischen Vertreters auf Haftprüfung heißt dementsprechend petition for a writ of habeas corpus.
In England missbrauchte Karl I. Haftbefehle, indem er von wohlhabenden Bürgern Zahlungen erpresste mit der Androhung, sie bei Verweigerung der Zahlungen einsperren zu lassen. Trotz der 1628 durch das Parlament gegen diese Praxis erlassenen {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value) verfiel der König bald wieder darauf. 1641 musste Karl, der wegen eines Aufstands von Schotten und Iren in Geldnot war, einem neuerlichen Erlass des Parlaments zustimmen, der Verhaftungen nur noch mit angemessener Begründung zuließ. Nach dem englischen Bürgerkrieg (1642–1649), der in der Hinrichtung Karls I. gipfelte, und dem Commonwealth-Regime unter Oliver Cromwell (1649–1660) kam Karl II. an die Macht. Auch dieser König griff bald wieder die Praxis der willkürlichen Festnahmen auf, wobei er Gegner zumeist in Gebiete außerhalb Englands bringen ließ, in denen diese Einschränkungen nicht galten. Am 27. Mai 1679, während einer Schwächeperiode seiner Herrschaft, sah sich Karl II. gezwungen, den von beiden Kammern des englischen Parlaments beschlossenen {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value) zu unterzeichnen, der eine Verschärfung der bisherigen Regelung bedeutete. Legte der Inhaftierte einen writ of habeas corpus vor, so konnte der König bzw. der Sheriff diesen Antrag nun nicht mehr durch die Ausstellung eines Haftbefehls niederschlagen oder die Haftprüfung verzögern. Der Inhaftierte musste innerhalb von drei Tagen (bzw. bei größerer Entfernung vom Gerichtsort zehn oder zwanzig Tagen) einem Richter vorgeführt werden und durfte unter keinen Umständen außer Landes gebracht werden.<ref>
“… that whensoever any person or persons shall bring any habeas corpus directed to any sheriff … that the said officer … shall within three days … bring or cause to be brung the body of the party so committed … before the lord chancellor … or the judges or barons of the said court from whence the said writ shall issue, unless the commitment of the said party be in any place beyond the distance of twenty miles from the place … where such court … is or shall be residing, and if beyond the distance of twenty miles and not above one hundred miles then within the space of ten days of such delivery and not longer …”
„… dass, wann immer irgendeine Person oder irgendwelche Personen einen an irgendeinen Sheriff gerichteten habeas corpus vorbringen, dass dann der besagte Beamte innerhalb von drei Tagen den Körper der festgehaltenen Partei vor den Lordkanzler oder die Richter oder Barone des besagten Gerichtes, von dem dieser writ ausgegangen ist, bringe oder bringen lasse, es sei denn die Inhaftierung der besagten Partei sei über 20 Meilen entfernt von dem Ort an dem dieses Gericht … sitzt oder sitzen wird, und wenn jenseits der Entfernung von 20 Meilen und nicht über 100 Meilen, dann innerhalb von 10 Tagen von der Vorlage (des writs) und nicht länger …“
</ref>
Um dem {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value) größeres Gewicht zu verleihen, wurden Beamte für den Fall der Missachtung mit empfindlichen Geldstrafen bedroht. Das „Gesetz zur besseren Sicherstellung der Freiheit der Untertanen“ (act for the better securing the liberty of the subject, so der offizielle Titel) schützte dadurch die Untertanen vor willkürlicher Verhaftung und ging als eine der zentralen Freiheitsgarantien des Bürgers gegenüber der Staatsgewalt in die moderne Rechtsordnung ein.
Verfassung der Vereinigten Staaten
In der Verfassung der USA wurde 1789 festgeschrieben, dass das Recht auf richterliche Haftprüfung nur im Falle eines Aufstandes oder einer Invasion vorübergehend ausgesetzt werden kann, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Abraham Lincoln machte während des Sezessionskrieges davon Gebrauch, um Südstaatensoldaten auch ohne den Nachweis konkreter Gewaltakte als Kriegsgefangene festhalten zu können. Im Jahre 2006 wurde unter George W. Bush dieses Recht für als „ungesetzliche Kombattanten“ eingestufte Nicht-US-Bürger durch den Kongress abgeschafft, wobei diese Einstufung im freien Ermessen der Regierungsbehörden lag und kein Einspruch dagegen möglich war.<ref>Einige Gerichtsentscheidungen zum Thema sind in dem Artikel <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Habeas Corpus ( des Vorlage:IconExternal vom 4. August 2010 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. der Lectric Law Library's Lexicon aufgeführt.</ref> Die Abschaffung sollte den Häftlingen von Guantánamo eine gerichtliche Prüfung ihrer Inhaftierung verweigern, betraf allerdings potentiell sämtliche Ausländer. Nachdem der Versuch einer Wiedereinführung 2007 bereits im Senat gescheitert war, wurde die Regelung am 12. Juni 2008 vom Supreme Court in der Entscheidung Boumediene v. Bush für verfassungswidrig erklärt, so dass auch terrorverdächtigen Ausländern das Recht zusteht, vor zivilen Gerichten die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung prüfen zu lassen.<ref>Grundsatzentscheidung – Bush rüffelt Richter für Guantanamo-Urteil in Spiegel Online vom 12. Juni 2008</ref>
Am 31. Dezember 2011 unterzeichnete Präsident Barack Obama das Nationale Verteidigungsbevollmächtigungsgesetz für das Fiskaljahr 2012 (NDAA) „mit ernsthaften Bedenken“.<ref>Vorlage:Cite book/Name: [Internetquelle: archiv-url ungültig Obama signs defense bill, pledges to maintain legal rights of terror suspects.] Washington Post, , archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am Vorlage:Cite book/URL; abgerufen am 31. Dezember 2011.Vorlage:Cite book/URLVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung2Vorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung</ref> Es erlaubt die Festnahme von Personen unter Terrorverdacht durch das Militär und eine Haft unbegrenzter Dauer in Militärgefängnissen ohne Gerichtsverfahren, Rechtsbeistand oder Berufungsmöglichkeit. Eine Verbringung ins Ausland oder die Übergabe an ausländische Rechtsträger ist möglich. Festnahmen auf dem Boden der USA sowie von US-amerikanischen Bürgern sollen durch nicht-militärische Kräfte erfolgen. Neben zahlreichen nationalen und internationalen Medien<ref> <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Commentary: trampling the bill of rights in defense's name. ( vom 6. Januar 2012 im Internet Archive), The Kansas City Star, 14. Dezember 2011.</ref><ref>C. McGreal: Military given go-ahead to detain US terrorist suspects without trial, The Guardian, 14. Dezember 2011.</ref><ref>D. Parvaz: US lawmakers legalise indefinite detention, Al Jazeera, 16. Dezember 2011.</ref><ref>Ilya Kramnik: <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />New US Defense Act curtails liberties not military spending ( vom 15. November 2017 im Internet Archive), Voice of Russia, 28. Dezember 2011.</ref><ref>A. Rosenthal: President Obama: Veto the Defense Authorization Act, The New York Times, 30. November 2011.</ref><ref>Barry Grey, Tom Carter: The Nation and the National Defense Authorization Act, World Socialist Web Site, 27. Dezember 2011.</ref><ref>E. D. Kain: The National Defense Authorization Act is the Greatest Threat to Civil Liberties Americans Face. In: Forbes. 5. Dezember 2011</ref> kritisieren unter anderem die Amerikanische Bürgerrechtsunion<ref name="aclu1">Vorlage:Cite book/Name: [Internetquelle: archiv-url ungültig Obama Signs NDAA.] ACLU, , archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am Vorlage:Cite book/URL; abgerufen am 31. Dezember 2011.Vorlage:Cite book/URLVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung2Vorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung</ref> sowie die US-amerikanische Sektion von Amnesty International<ref>Vorlage:Cite book/Name: [Internetquelle: archiv-url ungültig "Trust me" is not enough of a safeguard, says Amnesty International, as President Obama signs the NDAA into law.] , archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am Vorlage:Cite book/URL; abgerufen am 1. Januar 2012.Vorlage:Cite book/URLVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung2Vorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung</ref> das Gesetz scharf.
Situation in deutschsprachigen Ländern und im europäischen Recht
In Deutschland werden die „Habeas-Corpus-Garantien“ von Art. 104 des Grundgesetzes gesichert, in dem es heißt: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.“<ref>Rudolf Weber-Fas: Der Verfassungsstaat des Grundgesetzes. Mohr Siebeck, 2002, ISBN 3-16-147758-8, S. 87 (Google Books [abgerufen am 4. Oktober 2013]).</ref> Die „Habeas-Corpus-Rechte“ waren schon in die Weimarer Verfassung aufgenommen worden.<ref>Peter Unruh: Der Verfassungsbegriff des Grundgesetzes. Mohr Siebeck, 2002, ISBN 3-16-147696-4, S. 307 (Google Books [abgerufen am 4. Oktober 2013]).</ref>
In der Schweiz legt Art. 31 der Bundesverfassung fest, dass jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, unverzüglich einem Richter vorgeführt werden muss. Art. 224 der Strafprozessordnung konkretisiert die Frist, sie beträgt 48 Stunden.
In Österreich unterliegt eine Untersuchungshaft, die 14 Tage übersteigt, dem Richtervorbehalt.<ref>Untersuchungshaft auf help.gv.at – Abgerufen am 29. September 2015.</ref>
Die Europäische Menschenrechtskonvention stuft das Recht auf Schutz vor willkürlicher Inhaftierung in Art. 5 als Menschenrecht ein. Insbesondere ist die Praxis des Verschwindenlassens von Personen (engl. Forced Disappearance) im Rom-Statut völkerrechtlich als Verbrechen gegen die Menschlichkeit definiert. Es bildet damit eine Rechtsnorm für die Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag.
Literatur
- Karen L. Schultz: Habeas Corpus. In: American Jurisprudence. 2. Auflage. Band 39.
Weblinks
Einzelnachweise
<references />
- Seiten mit Skriptfehlern
- Wikipedia:Vorlagenfehler/Parameter:Datum
- Wikipedia:Defekter Dateilink
- Wikipedia:Defekte Weblinks/Ungeprüfte Archivlinks 2023-05
- Historische Rechtsquelle (Vereinigtes Königreich)
- Rechtsgeschichte des Mittelalters (England)
- Rechtsgeschichte der Frühen Neuzeit (England und Wales)
- Verfassungsgeschichte (Vereinigtes Königreich)
- Strafrechtsgeschichte des Mittelalters
- Geschichte der Menschenrechte
- Strafrechtsgeschichte der Frühen Neuzeit
- Prozessrechtsgeschichte