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Allgemeines Wahlrecht

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Datei:Lion of Paris' monument to the Republic 2010-06-27 005.jpg
Mit suffrage universel (französisch für Allgemeines Wahlrecht) beschriftete Wahlurne, über die ein Löwe wacht. Pariser Denkmal zur Republik (1883), Bronzebildwerk von Léopold Morice.

Das allgemeine Wahlrecht ist eines der wichtigsten Merkmale moderner Demokratien. Darunter versteht man, dass alle Bürger das Wahlrecht besitzen. Dennoch gelten in allen Demokratien Ausschlussgründe für bestimmte Personengruppen. Beispielsweise muss der Wähler oder Gewählte Staatsbürger des betreffenden Landes sein und ein festgesetztes Mindestalter haben.

Wahlprinzipien

Neben dem allgemeinen Wahlrecht gelten für demokratische Wahlen die Grundsätze der freien, geheimen, gleichen und unmittelbaren (direkten) Wahl. In vielen Demokratien ist die Wahl auch persönlich, während in anderen Demokratien ein Wähler, der am Wahltag nicht zum Wahllokal gehen kann, eine Person seines Vertrauens mit der Stimmabgabe beauftragen kann. Diese demokratischen Rechtsgrundsätze sind Gegenstand der nationalen Verfassungen, des Völkerrechts, von Staatsverträgen oder der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Mit dem Erfordernis der allgemeinen Wahl eng verbunden ist die Wahlgleichheit. Besagt der Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts, dass „jeder“ wählen darf, so bestimmt die Gleichheit, dass jeder Wähler dieselbe Anzahl von Stimmen abgeben darf und diese Stimmen denselben Zählwert haben. Ein nicht allgemeines Wahlrecht ist das Zensuswahlrecht, bei dem nur wählen darf, wer etwa eine bestimmte Höhe an Steuern bezahlt. Ein Klassenwahlrecht bedeutet, dass die Wahl zwar allgemein ist, dass aber die Wähler in Klassen eingeteilt sind. Wenn sich in einer Klasse wesentlich mehr Wähler befinden als in einer anderen, so ist die Wahl ungleich. Ungleich ist auch das Pluralwahlrecht, bei dem ein Wähler mehr Stimmen hat als ein anderer, zum Beispiel, weil er ein bestimmtes hohes Alter erreicht hat oder einen Universitätsabschluss vorweisen kann.

Einschränkungen des allgemeinen Wahlrechts

Heute gilt in den meisten Ländern das allgemeine Wahlrecht als Selbstverständlichkeit. Das trifft sogar auf eine ganze Reihe autokratischer Länder mit unfreien Wahlen zu. Das Wahlrecht ist auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) verankert.<ref>Michael Krennerich: Freie und faire Wahlen?, S. 50–81.</ref>

Aber selbst in als demokratisch angesehenen Ländern dürfen längst nicht alle Einwohnerinnen und Einwohner wählen. Ein allgemeines Wahlrecht bedeutet jedoch auch, dass der Ausschluss vom Wahlrecht begründungsbedürftig ist und nicht das Zuermessen, wie dies beispielsweise beim Zensuswahlrecht der Fall ist.

Staatsbürgerschaft als Ausschlussgrund

Der heute häufigste Ausschlussgrund für die Teilnahme an Wahlen ist das Fehlen der Staatsbürgerschaft des betreffenden Staates. Sowohl die AEMR als auch der UN-Zivilpakt begründen das Wahlrecht als Staatsbürgerrecht. So heißt es in der AEMR dazu:

„Jeder [Mensch] hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.“

Artikel 21 (1), Allgemeine Erklärung der Menschenrecht

Und im UN-Zivilpakt:

„Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2 [gemeint sind: Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder sonstige Meinungen, nationale oder soziale Herkunft, Besitz, Geburt oder andere Eigenschaften] genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;“

Artikel 25, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit schreibt ausdrücklich vor, dass Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten das Wahlrecht nicht vorenthalten werden darf. Dies ist beispielsweise in Gambia und einigen anderen afrikanischen Staaten der Fall, und auch in Deutschland wird bisweilen über den Ausschluss vom Wahlrecht für Doppel-Staatsangehörige diskutiert, da dieses eine vermeintliche Privilegierung darstelle.<ref>Jochen Bittner: Schluss mit dem Doppelwahlrecht! In: zeit.de. Zeit Online GmbH, 17. April 2017, abgerufen am 15. Februar 2026.</ref>

Allerdings ist eine fehlende Staatsbürgerschaft kein zwingender Ausschlussgrund. So dürfen in Neuseeland Nicht-Staatsangehörige nach einem Aufenthalt an nationalen Wahlen teilnehmen, in Chile und Ecuador nach fünf Jahren, in Malawi nach sieben und in Uruguay nach 15 Jahren. In der Republik Irland dürfen auch Staatsangehörige Großbritanniens und in Großbritannien dürfen Iren und Angehörige des Commonwealth wählen. Daneben sieht eine große Zahl von Staaten das Wahlrecht wenn nicht auf nationaler, so doch auf subnationaler Ebene für Nicht-Staatsangehörige vor.

In Deutschland und Österreich sind Nicht-Staatsangehörige generell nicht wahlberechtigt, ausschließlich Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten dürfen auf der kommunalen Ebene sowie an Europawahlen teilnehmen. In der Schweiz besteht auf eidgenössischer (nationaler) Ebene für Nicht-Staatsangehörige keine Wahl- und Stimmrecht, jedoch in einigen Kantonen nach einer gewissen Frist, wobei dies sowohl die Kantons- und Gemeindeebene umfassen kann (beispielsweise Neuenburg und Jura) oder nur die Gemeindeebene (beispielsweise Freiburg und weitere). In weiteren Kantonen entscheiden die Gemeinden selbst darüber, ob sie Nicht-Staatsangehörigen auf Gemeindeebene ein Wahl- und Stimmrecht einräumen wollen (beispielsweise Graubünden).

Weitere Einschränkungen des Wahlrechts

Weitere mögliche Einschränkungen des Wahlrechts sind:

Historische Entwicklung

Schon in der Antike gab es verschiedene Formen von Wahlen, etwa in der attischen Demokratie, die allerdings Frauen, Sklaven und andere Stände nicht einschlossen. Im Laufe des Mittelalters errangen als Erstes die Bürgerschaften der größeren Städte bzw. ihre Zünfte ein weitergehendes Wahlrecht als die restliche Bevölkerung.

Das allgemeine (Männer-)Wahlrecht wurde zuerst in den USA eingeführt. Dieses wurde grundsätzlich in der amerikanischen Verfassung von 1787 garantiert, jedoch (bis etwa 1830) zum Teil wieder vom spezifischen Wahlrecht in den amerikanischen Bundesstaaten begrenzt. Auch muss die Behandlung der Afroamerikaner bezüglich des Wahlrechts in den USA relativierend gewertet werden.

Früher war das Wahlrecht vielfach mit einem Wahlzensus verknüpft, das heißt, es bestand erst ab einem bestimmten Einkommen oder Vermögen. Eines der ersten europäischen Länder (nach der Schweiz und Frankreich 1848) mit allgemeinem (Männer-)Wahlrecht war der Norddeutsche Bund (1867) und dann das Deutsche Reich (1871). In Großbritannien hingegen bestand das parlamentarische System spätestens seit dem 17. Jahrhundert, aber erst 1918 wurde das allgemeine Wahlrecht durchgesetzt. Vor 1918 wurde das Wahlrecht in Großbritannien im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Situation bzw. der Zugehörigkeit zum Adel abhängig gemacht. Dies führte dazu, dass bis 1918 nur etwa 52 % der Männer tatsächlich das Wahlrecht besaßen.

Seit dem 20. Jahrhundert setzte sich dann auch in vielen Ländern das Frauenwahlrecht durch, vor allem um 1918. Erst dadurch wurde die Wahl im modernen Sinne allgemein.

Siehe auch

Literatur

  • Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Stuttgart 2009, ISBN 978-3-515-09031-5.
  • Udo Hermann: Das Wahlrecht aus ökonomischer Sicht. In: WISU – das wirtschaftsstudium. Band 2017, Nr. 8–9, 2017, ZDB-ID 1467913-9, S. 967–973.
  • Michael Krennerich: Freie und faire Wahlen? Standards, Kurioses, Manipulationen. 2. aktualisierte Auflage. Frankfurt am Main 2021, DNB 1220522392.
  • Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem. Opladen 2000, ISBN 3-8252-1527-X.
  • Hedwig Richter: Moderne Wahlen. Eine Geschichte der Demokratie in Preußen und den USA im 19. Jahrhundert. Hamburg 2017, doi:10.1515/hzhz-2019-1146.

Weblinks

Einzelnachweise

<references />