Aktiebolag
Aktiebolag (AB; schwedisch ‚Aktiengesellschaft‘; [<templatestyles src="IPA/styles.css" />]) ist eine Rechtsform in Schweden. Es ist die einzige Form einer Kapitalgesellschaft im schwedischen Gesellschaftsrecht (associationsrätt).
Die Gesellschaften sind juristische Personen. Sie sind in das Handelsregister (Bolagsverket) einzutragen. Ihr Name muss das Wort aktiebolag oder die Abkürzung AB enthalten.
Es werden zwei Formen der Gesellschaft unterschieden:
- privat aktiebolag (‚private Aktiengesellschaft‘) – vergleichbar einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bzw. einer britischen Limited Company (Ltd.)
- publikt aktiebolag (‚öffentliche Aktiengesellschaft‘) – vergleichbar einer Aktiengesellschaft im deutschsprachigen Rechtsraum bzw. einer britischen Public Limited Company (PLC)
Als Personengesellschaften kennt das schwedische Recht die Handelsgesellschaft (handelsbolag), die Kommanditgesellschaft (kommanditbolag) und die einfache Gesellschaft (enkelt bolag).
Privata aktiebolag
Für die Gründung eines privat aktiebolag ist seit 1. Januar 2020 ein Mindestkapital von 25.000 Schwedischen Kronen (entspricht 2.303 Euro, Wechselkurs vom 30. April 2026) erforderlich. Ein privat aktiebolag ist mit einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vergleichbar.<ref>Markteinstieg in Schweden aus rechtlicher Perspektive. (PDF) IHK Gießen-Friedberg, Stand 1. November 2021, S. 1 f. Abgerufen am 8. März 2026.</ref>
Das Unternehmen darf von einer Person allein geführt werden und es wird kein (optional zulässiger) Geschäftsführer benötigt; gibt es mehrere Vorstände, so ist ein Vorstandsvorsitzender zu benennen.
Beschränkungen: Diese Gesellschaften und ihre Gesellschafter dürfen ihre Aktien, Bezugsrechte, Schuldverschreibungen oder Optionsscheine nicht bewerben. Der Firmenname darf nicht das Wort „publikt“ enthalten.<ref>28 kap. 2 § Aktiebolagslag (2005:551).</ref> Es dürfen maximal 200 Gesellschafter vorhanden sein.<ref name="privatellerpublikt">Privat eller publikt aktiebolag? In: Bolagsverket.se, abgerufen am 8. März 2026.</ref>
Publika aktiebolag
Für die Gründung eines publikt aktiebolag, einer Publikumsaktiengesellschaft, ist ein Mindestkapital von 500.000 Schwedischen Kronen (entspricht 46.060 Euro, Wechselkurs vom 30. April 2026) notwendig. In der Satzung muss die Gesellschaft als öffentlich benannt werden. Der Firmenname muss den Zusatz „(publ.)“ enthalten, es sei denn, es geht aus ihm eindeutig hervor, dass es sich um ein publikt aktiebolag handelt; andererseits darf er nicht das Wort „privat“ enthalten.<ref>28 kap. 7 § Aktiebolagslag (2005:551).</ref>
Für Vorstand, Geschäftsführer und Wirtschaftsprüfer gelten besondere Regeln, unter anderen:
- Der Vorstand muss aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern bestehen; es ist ein Vorstandsvorsitzender (styrelseordförande) zu benennen.
- Es muss einen Geschäftsführer (verkställande direktör, vd, ‚geschäftsführender Direktor‘) geben, der nicht zugleich Vorstandsvorsitzender sein darf.
- Es muss einen Wirtschaftsprüfer geben.
Die Aktien dürfen zum Handel auf dem freien Markt angeboten und somit öffentlich beworben werden; eine Listung ist sowohl an einer schwedischen als auch ausländischen Börsen zulässig.<ref name="privatellerpublikt" />
Organe, Haftung und Rechtsgrundlagen
Organe der Gesellschaft sind der Vorstand (styrelse) und die Hauptversammlung (bolagsstämma).
Die Haftung der Gesellschafter erstreckt sich grundsätzlich nur auf ihr gezeichnetes Kapital. Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer können jedoch weitreichender haften: sowohl zivilrechtlich gegenüber der Gesellschaft als auch (unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen) gegen Aktionäre und andere Dritte, sowie etwaig strafrechtlich.
Rechtsgrundlage für die Gesellschaft ist das schwedische Aktiengesellschaftsgesetz (aktiebolagslagen 2005:551).<ref>Aktiebolagslag (2005:551). Sveriges riksdag, abgerufen am 8. März 2026.</ref>
Weblinks
- Aktiebolag auf der Website von Bolagsverket (schwedisch, englisch)
- Vad är ett aktiebolag? (schwedisch, englisch)
Einzelnachweise
<references />