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Lex Otto

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Lex Otto ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für den zwölften Paragraphen des Pressegesetzes des Königreichs Sachsen vom 14. März 1851<ref>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 6tes Stück vom Jahre 1851, Erlass Nr. 23, abrufbar unter: https://digital.slub-dresden.de/werkansicht/dlf/8292/92 </ref>, der Frauen in Sachsen die Herausgabe von Zeitungen verbot.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Zur Frauen-Zeitung (Memento des Vorlage:IconExternal vom 6. August 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.louiseottopeters-gesellschaft.de Louise-Otto-Peters-Gesellschaft</ref> Frauen durften nach dem Lex Otto auch nicht als Mitredakteurinnen genannt werden.

Benannt wurde das Gesetz nach der Redakteurin Louise Otto-Peters, die durch das eigens für ihren Fall eingeführte Gesetz an der Herausgabe ihrer Demokratie und Frauengleichberechtigung propagierenden<ref>Zum Programm der Frauen-Zeitung FrauenMediaTurm</ref> Frauen-Zeitung gehindert werden sollte.<ref>Louise Otto-Peters Bundeszentrale für politische Bildung</ref><ref>Biografie Louise Otto-Peters FrauenMediaTurm</ref> Durch das Gesetz erhielt Louise Otto-Peters, die einzige Redakteurin im Land, Berufsverbot. Die Frauen-Zeitung musste offiziell ihr Erscheinen in Sachsen einstellen. Otto wich mit der Redaktion nach Gera aus, bevor 1852 ein endgültiges Verbot durch ein ähnliches reußisches Gesetz erfolgte.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

<references/>