Zum Inhalt springen

Signalisationsverordnung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 16. Juni 2025 um 20:07 Uhr durch imported>Renamed user fea244025d6183974ce274cf5efe7957 (Verträge: Genitiv).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Basisdaten
Titel: Signalisationsverordnung
Abkürzung: SSV
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
741.21
Ursprüngliche Fassung vom: 5. September 1979
Inkrafttreten am: 1. Januar 1980
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Datei:Collage Swiss signs.svg
Strassensignale entsprechend der SSV

Die Schweizer Signalisationsverordnung (französisch Ordonnance sur la signalisation routière, italienisch Ordinanza sulla segnaletica stradale) wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation aufgrund Art. 5 Strassenverkehrsgesetz<ref>741.01 Strassenverkehrsgesetz (SVG). In: Die Publikationsplattform des Bundesrechts. Bundeskanzlei, 1. Oktober 2023, abgerufen am 6. Oktober 2023.</ref> erlassen und regelt die Bedeutung, Gestaltung, Eigenschaften wie Grösse und Reflexionsvermögen sowie Anbringung von Strassensignalen und die Bodenmarkierungen in der Schweiz sowie die Zulässigkeit von Werbung in der Nähe von Strassen (Strassenreklame).<ref name=":0">741.21 Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979. In: Die Publikationsplattform des Bundesrechts. Bundeskanzlei, 1. Januar 2023, abgerufen am 6. Oktober 2023.</ref> Es legt ausserdem Strafbestimmungen für die Nichteinhaltung der durch die Verordnung getroffenen Anordnungen fest.<ref name=":0" /> Das aus den Signalen geforderte Verhalten wird ausserdem in der Verkehrsregelnverordnung konkretisiert.<ref>741.11 Verkehrsregelnverordnung (VRV). In: Die Publikationsplattform des Bundesrechts. Bundeskanzlei, 15. Juli 2023, abgerufen am 6. Oktober 2023.</ref>

Anforderungen

Es dürfen nach Art. 101 SSV nur die in dieser Verordnung beschriebenen Signale verwendet werden, andere Signale sind (mit Ausnahmen) nicht zulässig.<ref name=":0" />

Weiterhin dürfen die Signale nur angeordnet werden, wo unbedingt erforderlich.<ref name=":0" />

Schriftzeichen müssen in der Schrift "ASTRA Frutiger" gesetzt sein.<ref name=":0" />

Für die Strassensignale ist entweder das Bundesamt für Strassen (ASTRA) oder die benannte kantonale Behörde verantwortlich.<ref name=":0" />

Verträge

Die Signalisationsverordnung dient ausserdem der Umsetzung des Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen, des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (inklusive Protokoll über Strassenmarkierungen).<ref>0.741.20 Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen. In: Die Publikationsplattform des Bundesrechts. Bundeskanzlei, 20. Juni 2023, abgerufen am 6. Oktober 2023.</ref><ref>0.741.201 Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. In: Die Publikationsplattform des Bundesrechts. Bundeskanzlei, 21. Juni 2023, abgerufen am 6. Oktober 2023.</ref><ref>0.741.201.2 Protokoll über Strassenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. In: Die Publikationsplattform des Bundesrechts. Bundeskanzlei, 23. Juni 2023, abgerufen am 6. Oktober 2023.</ref>

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

Vorlage:Hinweisbaustein