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Zuchtmittel

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Mit Zuchtmitteln werden Straftaten Jugendlicher oder Heranwachsender geahndet, wenn der Richter eine Jugendstrafe nicht für geboten hält, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 Absatz 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG)), sondern sollen ein Teil des zweispurigen Sanktionensystems im JGG, Erziehung statt Strafe und Erziehung durch Strafe, sein.

Zu ihnen gehören:

Einzelnachweise

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