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Auffanggrundrecht

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Ein Auffanggrundrecht stellt methodisch-juristisch betrachtet einen Auffangtatbestand im Grundrechtskatalog dar.

Man bezeichnet die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als typisches Auffanggrundrecht. Zum Beispiel tritt das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit in vielen Fällen hinter das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zurück. Die Idee des Auffanggrundrechts gründet auf dem Elfes-Urteil<ref>BVerfGE 6, 32.</ref> des Bundesverfassungsgerichts von 1957, in dem der Begriff selbst aber noch nicht verwendet wird.<ref>Markus Sehl: Elfes' Erbe. In: lto.de. Legal Tribune Online, 13. Mai 2019, abgerufen am 28. Dezember 2023.</ref>

Siehe auch

Weblinks

Fußnoten

<references />

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