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Kontrollratsgesetz Nr. 11

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Basisdaten
Titel: Gesetz des Kontrollrats für Deutschland Nr. 11: Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts
Kurztitel: Kontrollratsgesetz Nr. 11
Abkürzung: CCL11, KRG 11
Art: Nationales Recht
Geltungsbereich: Deutschland in den Grenzen vom 2. September 1945
Erlassen aufgrund von:
Berliner Erklärung
Rechtsmaterie: Strafrecht
Erlassen am: 30. Januar 1946
Inkrafttreten am: 4. Februar 1946
Außerkrafttreten: 5. Mai 1955 (Bundesrepublik)
20. September 1955 (DDR)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Kontrollratsgesetz Nr. 11 (engl. Control Council Law No. 11, Abk. CCL11; franz. Loi n° 11 du Conseil de contrôle allié; russ. Закон № 11 Контрольного совета/Zakon No. 11 Kontrol'nogo soveta), welches vom Alliierten Kontrollrat in seiner Funktion als oberster Gesetzgeber für ganz Deutschland erlassen wurde, bestimmte, dass eine Reihe von Strafbestimmungen aus der Zeit des Nationalsozialismus außer Kraft zu setzen waren. Zudem wurden einige StGB-Normen auf dem Gebiet des Staatsschutzes aufgehoben.

Aufgehobene Bestimmungen des StGB

Allgemeiner Teil

Im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs wurden die „Bestrafung nach gesundem Volksempfinden“ (§ 2), das Auslieferungsverbot (§ 9) sowie die Anwendungen von Militärgesetzen (§ 10) gestrichen.

Auf dem Gebiet der Rechtsfolgen wurden aufgehoben

Besonderer Teil

Im Besonderen Teil des StGB fielen die folgenden Straftatbestände fort:

  • Verunglimpfung des Staates oder der NSDAP und seiner/ihrer Symbole (§§ 134a, 134b)
  • Wehrpflichtentziehung durch Ausreise usw. (§§ 140, 140a, 140b)
  • Verleitung zur Fahnenflucht (§ 141)
  • Anwerben für fremden Wehrdienst (§ 141a)
  • Wehrpflichtentziehung durch Selbstverstümmelung oder Täuschung, Sabotage an Verteidigungsmitteln (§ 142, 143, 143a)
  • Verunglimpfung des Andenkens Gefallener (§ 189 Abs. 3)
  • Unfruchtbarmachung an sich selbst oder einem anderen mit dessen Einwilligung (§ 226b)
  • Munitionsdiebstahl (§ 291)
  • Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst (§ 353a)
  • Erwerb von Heeres- oder Marineuniformen (§ 370 Nr. 3)

Außerdem aufgehoben wurde die Straffreiheit für die Teilnahme an der Mensur (§ 210a). Insofern wirkte das Kontrollratsgesetz Nr. 11 nicht ausschließlich entkriminalisierend.

Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 11 aufgehobene Gesetze und Verordnungen

  • Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens<ref>Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsjustizminister Franz Gürtner, Reichsinnenminister Wilhelm Frick: Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens vom 13. Oktober 1933. In: Reichsgesetzblatt Jahrgang 1933 Teil I. Reichsministerium des Innern, 13. Oktober 1933, S. 723/14, abgerufen am 23. Dezember 2011.</ref>
    (Androhung der Todesstrafe für Morde an Staatsbeamten, Soldaten, Beteiligten an Gerichtsprozessen etc. sowie für Herstellung oder Einfuhr hochverräterischer Schriften)
  • Verordnung zum Schutze des Reichsarbeitsdienstes<ref>Generalbevollmächtigter für die Reichsverwaltung Wilhelm Frick: Verordnung zum Schutze des Reichsarbeitsdienstes vom 12. März 1940. In: Reichsgesetzblatt Jahrgang 1940 Teil I Nr. 45. Reichsministerium des Innern, 14. März 1940, S. 485, abgerufen am 23. Dezember 2011.</ref>
    (Androhung von Zuchthaus für die Aufforderung zum Verweigern der RAD-Pflicht, Aufwiegelung von Angehörigen des RAD, RAD-Entziehung oder Fahnenflucht im RAD, Androhung von Gefängnis für Dienstflucht von weiblichen RAD-Angehörigen)
  • Verordnung zur Sicherung des totalen Kriegseinsatzes<ref>Reichsjustizminister i. V. Herbert Klemm: Verordnung zur Sicherung des totales Kriegseinsatzes vom 25. August 1944. In: Reichsgesetzblatt Jahrgang 1944 Teil 1 Nr. 38. Reichsministerium des Innern, 26. August 1944, S. 45, abgerufen am 23. Dezember 2011.</ref>
    (Androhung von Gefängnis oder Geldstrafe, in schweren Fällen Zuchthaus oder Todesstrafe für Verstöße gegen Maßnahmen zur Durchführung des totalen Kriegseinsatzes)

Rechtsfolgen

Die Urteile aufgrund dieser Gesetze und Verordnungen wurden durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG) vom 25. August 1998 rückwirkend aufgehoben.<ref>Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege und von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501)</ref>

Weblinks

Einzelnachweise

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