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Luftfahrzeugklasse

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Luftfahrzeugklassen oder Luftfahrzeugkategorien dienen dazu, Luftfahrzeuge nach ihrer Konstruktions- und Funktionsweise zu gruppieren. Sie sind Grundlage für Gesetze und Vorschriften im Luftfahrtrecht.

Multinationale Regelungen

Internationale Zivilluftfahrtorganisation

Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO von {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Annex 1 zur Konvention der ICAO gliedert die Luftfahrzeuge in folgende Kategorien und Klassen:<ref name=IACO1/>

Nationale Regelungen

Deutschland

§ 1 Abs. 2 des deutschen Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) definiert den Begriff Luftfahrzeug für die weitere Verwendung im deutschen Luftrecht durch eine Listung von Hauptgruppen. Umgekehrt ist somit jedes einzelne Luftfahrzeug nach deutschem Recht eindeutig einer dieser Luftfahrzeugklassen zuzuordnen:

  1. Flugzeuge
  2. Drehflügler
  3. Luftschiffe
  4. Segelflugzeuge
  5. Motorsegler
  6. Freiballone und Fesselballone
  7. (weggefallen) (In früheren Fassungen des LuftVG stand hier „Drachen“)
  8. Rettungsfallschirme
  9. Flugmodelle
  10. Luftsportgeräte
  11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

Schweiz

In der Schweiz werden Luftfahrzeuge in folgende Luftfahrzeugkategorien eingeordnet:<ref name="LFV"/>

Raketen, Geschosse, Raketenrucksäcke usw. gelten in der Schweiz nicht als Luftfahrzeuge, sondern als Flugkörper. Luftfahrzeuge und Flugkörper sind jeweils Untergruppen der Fluggeräte.<ref name="LFV"/> Auch Luftkissenfahrzeuge sind keine Luftfahrzeuge.<ref name=bg/>

Österreich

Für Österreich werden in der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung (ZLLV) Arten von Luftfahrzeugen definiert:<ref name=ziv/>

  • Luftfahrzeuge schwerer als Luft mit eigenem Antrieb
    • Flugzeuge
    • Hubschrauber
    • eigenstartfähige Motorsegler
    • Ultraleichtluftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, Motorgleitschirme über 120 kg Leermasse und Tragschrauber gemäß Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (EASA-Grundverordnung))
    • motorisierte Hängegleiter unter 120 kg Leermasse
    • motorisierte Paragleiter unter 120 kg Leermasse
    • sonstige
  • Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb
    • Segelflugzeuge einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler,
    • Fallschirme
    • Hängegleiter
    • Paragleiter
    • sonstige
  • Luftfahrzeuge leichter als Luft mit eigenem Antrieb
    • Luftschiffe
      • Gas-Luftschiffe
      • Heißluft-Luftschiffe
    • sonstige
  • Luftfahrzeuge leichter als Luft ohne eigenen Antrieb
    • Freiballone
      • Gas-Ballone
      • Heißluft-Ballone
    • sonstige
  • unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)

Vereinigte Staaten

In den Regelungen der Vereinigten Staaten werden die Luftfahrzeuge nach Gesichtspunkten der Musterzulassung und Lizenzierung von Piloten in Kategorien und Klassen eingeteilt.<ref name="cfr" />

Bei der Lizenzierung von Piloten werden folgende Berechtigungen für Kategorien und Klassenberechtigung ausgestellt:<ref name="cfr2" />

  • Flugzeuge
    • Einmotoriges Landflugzeuge
    • Mehrmotorige Landflugzeuge
    • Einmotorige Wasserflugzeuge
    • Mehrmotorige Wasserflugzeuge
  • Drehflügler
    • Hubschrauber
    • Tragschrauber
  • Segelflugzeuge
  • Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit
  • Leichter als Luft
    • Ballone
    • Luftschiffe
  • Motorschirm
    • Motorschirm – Land
    • Motorschirm – See
  • Gewichtskraftgesteuertes Luftfahrzeug
    • Gewichtskraftgesteuertes Luftfahrzeug – Land
    • Gewichtskraftgesteuertes Luftfahrzeug – See

Für große Flugzeuge über 12.500 lbs und für Flugzeuge mit Turbinenabtrieb gibt es keine Klassenberechtigung, sondern es ist eine Musterberechtigung zu erwerben.

Im Bereich der Musterzulassung gibt es folgende Luftfahrzeugkategorien:<ref name="cfr3" />

  • Standard-Zulassung unter der Kategorie normal, utility, acrobatic, commuter, transport und zusätzlich manned free balloon und special class of aircraft.
  • Spezielle Zulassungen unter der Kategorie primary, restricted, limited, light-sport, zusätzlich provisional airworthiness certificates, special flight permits und experimental certificates.

Siehe auch

Einzelnachweise

<references> <ref name=IACO1>Anhänge zur Konvention der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), Anhang 1: Personnel Licensing.</ref> <ref name="LFV">Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV), Art. 2 vom 14. November 1973 (Stand am 1. April 2011), online verfügbar (PDF; 632 kB) (vgl. Anhang auf Seite 48)</ref> <ref name=bg>Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG), Artikel 1, 21. Dezember 1948 (Stand am 1. April 2011) online verfügbar (PDF; 270 kB)</ref> <ref name=ziv>BGBl. II Nr. 143/2010: Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 - ZLLV 2010, 1. Teil, §4: Arten von Luftfahrzeugen</ref> <ref name="cfr"> 14 CFR Part 1 - Definitions. In: Electronic Code of Federal Regulations. Abgerufen am 9. April 2020 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)).</ref> <ref name="cfr2"> 14 CFR Part 61. In: Electronic Code of Federal Regulations. Abgerufen am 9. April 2020 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)).</ref> <ref name="cfr3">14 CFR Part 21. In: Electronic Code of Federal Regulations. Abgerufen am 9. April 2020 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)).</ref> </references>