Arschloch
Arschloch steht vulgär-umgangssprachlich für den Anus. Das Wort wird hauptsächlich als Schimpfwort gebraucht.
Etymologie
Der Wortbestandteil Arsch findet sich in allen germanischen Sprachen (alts., altn., schwed., ahd., mhd. und frnhd. ars; altenglisch ærs, neuenglisch arse, vor allem im amerikanischen Englisch auch ass; Niederländisch aars; niederdeutsch ors, auch nors, mors) und erlaubt die Rekonstruktion des urgermanischen Nomens *arsaz. Wahrscheinlich ist eine Verwandtschaft mit {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value) (órros) Schwanz, das ebenfalls als Kraftausdruck für das Gesäß gebraucht und daher in gehobener Sprache vermieden wurde. Zu einer möglichen urindogermanischen Nomen *h₁ors- werden auch air. err Schwanz und hethitisch arraš Gesäß gerechnet.
Der Begriff Loch ist althochdeutschen Ursprungs und bedeutet Öffnung. Die Kombination dürfte frühmittelalterlich sein, da sie inhaltsgleich sowohl im Englischen als auch im Deutschen vorkommt. Im Althochdeutschen ist für den Anus dagegen primär der Ausdruck Darm, Derm zu finden, der später auf das Intestinum übertragen wurde.
Fingerzeichen
Ein Fingerzeichen für Arschloch ist ein aus Daumen und Zeigefinger gebildeter Kreis. Dies wird beispielsweise als Beschimpfung unter Autofahrern und in vielen Regionen der Welt (z. B. Brasilien) verwendet.<ref>Andere Länder, andere Gesten - WELT. 19. November 2011, abgerufen am 20. Juni 2023.</ref> Das gleiche Zeichen kann auch als ok verstanden werden, z. B. als normiertes Tauchzeichen.
Rechtsfragen
Das Schimpfwort Arschloch kann im deutschen Strafrecht den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllen. Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem beleidigten Opfer oder Dritten in dem Willen, dass diese Äußerung auch zur Kenntnis genommen wird.<ref>Herbert Tröndle/Thomas Fischer, Kommentar Strafgesetzbuch, 2004, S. 1250</ref> Es muss die Absicht bestehen, das Opfer herabzuwürdigen und dessen Ehre zu verletzen. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen bloßer Schmähkritik und Werturteilen. Bloße Schmähkritik umfasst insbesondere Schimpfwörter wie Arschloch, Nichtsnutz Idiot usw. Dem Beleidiger kommt es darauf an, das Opfer in seiner Ehre zu verletzen, die Diffamierung steht im Vordergrund, die Kritik im Hintergrund. Werturteile dagegen sind gemäß Art. 5 GG von der Meinungsfreiheit geschützt.
Gemäß Rechtsprechung des Amtsgerichts Ehingen (Donau) (Aktenzeichen 2 Cs 36 Js 7167/09) ist die Äußerung „Leck mich am Arsch“ in einem verhandelten Einzelfall keine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB.<ref>AG Ehingen, 24.06.2009 – 2 Cs 36 Js 7167/09. In: dejure.org. dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH, abgerufen am 30. August 2021.</ref><ref>AG Ehingen, Beschluss vom 24.06.2009 – 2 Cs 36 Js 7167/09. In: openjur.de. openJur gUG (haftungsbeschränkt), abgerufen am 30. August 2021.</ref>
Wer im Arbeitsrecht seinen Vorgesetzten mit „altes Arschloch“ tituliert, darf nicht fristlos entlassen, aber abgemahnt werden.<ref>LAG Köln, Urteil vom 4. Juli 1996, Az.: 10 Sa 337/96 = NZA-RR 1997, 171</ref> Im Mietrecht rechtfertigt die während eines Streits ausgesprochene schwere Beleidigung „Du Arschloch“ gegenüber dem Vermieter eine fristlose Kündigung.<ref>Landgericht Berlin, Urteil vom 18. Juni 1990, 62 S 152/90</ref> Die bewusste und wiederholte grobe Beleidigung des Vermieters (zweimal „Arschloch“ hintereinander), die keinem momentanen Kontrollverlust entspringt, rechtfertigt die fristlose Kündigung von Mietverträgen.<ref>Landgericht Köln, Urteil vom. 21. Januar 1993, Az.: 1 S 365/92 = WuM 1993, 349</ref> Das Landgericht Köln verkannte in diesem Urteil nicht, dass eine beleidigende Äußerung entschuldbar sein kann, wenn sie aus einer Provokation heraus oder im Zusammenhang einer streitigen Atmosphäre heraus erfolgte sowie wenn sie als eine momentane und ganz vereinzelte Unbeherrschtheit zu bewerten ist. Im Straßenverkehrsrecht löst die Beleidigung als „Arschloch“ ein Bußgeld von bis zu 1.500 Euro aus.
Der Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft erkannte im September 2017 im Wort Scholarch (Schuloberhaupt) eine Beleidigung in einem Fall, in dem es als Anagramm für Arschloch verwendet wurde; er verhängte dann eine Buße von 150 Franken. Der Verfasser zog das Verfahren an das Strafgericht weiter, welches ihn zur Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten verurteilte.<ref>Scholarch oder Arschloch? Das ist hier die Frage. In: Basellandschaftliche Zeitung. 17. August 2018, abgerufen am 17. August 2018.</ref> Seit Dezember 2019 ist diese Frage nun auch höchstrichterlich geklärt; das Bundesgericht stützte die Ansicht des Strafgerichtes und verrechnete 3000 Schweizer Franken Gerichtskosten.<ref>Entscheid BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019</ref>
Weblinks
- Literatur über Arschloch im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
<references />