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Freie Benutzung

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Die Freie Benutzung war bis zum 7. Juni 2021<ref>Deutscher Bundestag Drucksache 19/29894 abgerufen am 7. Juni 2021 </ref> im deutschen Urheberrecht eine Art der Werkbenutzung. Sie ermöglichte die Benutzung eines Werkes ohne Zustimmung des Urhebers in einem neuen, selbständigen Werk, sofern die persönlichen Züge des Originalwerkes verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten.<ref name="abgrenzung" />

Die freie Benutzung wird seit 2021 teilweise durch die neue Schrankenbestimmung des § 51a UrhG für Karikatur, Parodie und Pastiche ersetzt.

Geschichte und Regulierung

Die amtliche Begründung des Urheberrechtsgesetzes sah eine Übernahme der gesetzlichen Bestimmungen aus § 13 LUG und § 16 KUG vor:

„In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht (§ 13 LUG, § 16 KUG) sieht der Entwurf vor, daß abweichend von der Regelung in § 23 ein in Anlehnung an ein anderes Werk geschaffenes Werk dann ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden darf, wenn es sich von der Vorlage so weit gelöst hat, daß es als eine völlig selbständige Neuschöpfung anzusehen ist (freie Benutzung).“<ref name="urhrreformBegruendung" />

Die Regulierung erfolgte in § 24 UrhG:

§ 24 Freie Benutzung alte Fassung

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.<ref name="s24urhg" />

Abgrenzung

Im Gegensatz zu den anderen Werkbenutzungsarten unveränderte Benutzung (§ 15 UrhG) und Bearbeitung (§ 23 UrhG) bedarf es bei der freien Benutzung jedoch keiner Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes. Bearbeitung und freie Benutzung entlehnen sich beide einem Originalwerk, wobei es sich erst um eine freie Benutzung handelt, wenn es keine Bearbeitung mehr ist. Dabei ist die eigenpersönliche Leistung des Urhebers am neuen Werk maßgeblich.<ref name="abgrenzung" />

Frei benutzt werden – im Sinne des § 24 UrhG – können nur Werke, die bereits einen urheberrechtlichen Schutz besitzen. Werke, die aufgrund mangelnder Schöpfungshöhe oder aufgrund des Alters gemeinfrei sind, können zwar ebenfalls frei benutzt werden, jedoch nur weil diese nicht urheberrechtlich geschützt sind, nicht jedoch weil diese Regelung dies erlaubt.<ref name="fbkriteriumGeschuetztesWerk" />

Kriterien

Datei:Martin Heidegger for WP.jpg
Ein Werk, das auf Freier Benutzung einer Fotografie basiert. (Zeichnung von Herbert Wetterauer nach einer Fotografie von Fritz Eschen)

Die Bezugnahme auf das Originalwerk war nicht relevant, da diese durch das Gesetz bereits vorgesehen ist. Wichtiger ist es, dass die persönlichen Züge des Originalwerkes verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten. Die persönlichen Züge verblassen umso eher, wenn diese im Originalwerk nur schwach vorhanden sind, wie beispielsweise bei Werken, die als kleine Münze zu sehen sind. Dabei werden die Übereinstimmungen der beiden Werke, nicht die Unterschiede betrachtet. Wird so beispielsweise die Handlung einer Fabel komplett übernommen, die Gestaltung jedoch verändert, sodass der Leser sofort an das Originalwerk erinnert wird, dann handelt es sich stets um eine Bearbeitung, nicht um eine freie Benutzung.<ref name="abgrenzung" /><ref name="kriterien" /> Ähnliches gilt bei Fortsetzungen von Werken.<ref name="fortsetzungen" /><ref name="erfolg" /> Bei Parodien sind auch deutliche Übernahmen der Formgestaltung erlaubt.<ref name="parodien" /> Dabei kann selbst die unveränderte Übernahme von geschützten Laufbildern für eine Satire in eine andere Show der freien Benutzung unterfallen.<ref name="mattscheibe"/> Es kommt hier wieder darauf an, ob die Parodie einen „inneren Abstand“ zu den eigenpersönlichen Zügen des Originalwerkes besitzt.<ref name="parodien" />

Umstritten war, ob Werke, welche das Originalwerk in eine andere Werkgattung übertragen, auch eine freie Benutzung darstellen. Nach einer Ansicht sind von der freien Benutzung solche Werke ausgeschlossen.<ref name="einzelfall" /> Die Gegenansicht sieht in einer Übertragung in eine andere Werkgattung, ausgenommen von Verfilmungen, stets eine freie Benutzung, sofern es sich nicht um dieselbe oder benachbarte Werkgattung handelt.<ref name="uebertragung" /> Beziehen sich mehrere Werke auf das gleiche gemeinfreie Originalwerk, sind stets alle Bearbeitungen eine freie Benutzung. So kann jemand, der die Mona Lisa bearbeitet, keinen anderen urheberrechtlich belangen, weil dieser das auch tut.<ref name="einzelfall" /> Versucht ein Urheber mit seiner Bearbeitung dem Erfolg eines anderen Werkes zu folgen, ist die freie Benutzung an besonders hohe Voraussetzungen gebunden.<ref name="erfolg" />

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob der Verkauf von Faschingskostümen, deren Gestaltung von einer literarischen Figur abgeleitet war, eine Bearbeitung und damit eine Verletzung der Urheberrechte der Autorin oder eine freie Benutzung darstellte. Er stellte im Urteil darauf ab, ob die objektiven Merkmale der Figur übernommen wurden, die „die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals“ ausmachen. Für einen urheberrechtlichen Schutz einer literarischen Figur müssen eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen zusammenkommen. Einzelne äußerliche Merkmale reichen für einen Schutz nicht aus, ihre Übernahme verletzt daher die Urheberrechte nicht. Speziell im Fall des Faschingskostüms kommt hinzu, dass der Akt des Verkleidens und des in eine fremde Rolle Schlüpfens für die Annahme eines inneren Abstands zum Werk spricht und so auf eine freie Benutzung hindeutet.<ref name="pippiLangstrumpf" />

Auf die freie Benutzung fremder Werke bezog sich beispielsweise das Magazin Perlentaucher bei der Nutzung von Buchkritiken aus verschiedenen deutschsprachigen Qualitätszeitungen in eigenen Zusammenfassungen dieser Kritiken, die auch an Buchhändler weiterverkauft wurden.<ref name="perlentaucher" /> In der Revision wurde die grundsätzliche Möglichkeit der freien Benutzung von Buchkritiken durch den BGH im Dezember 2010 ausdrücklich bestätigt, jedoch das Verfahren zurückverwiesen, um zu klären, ob die hierfür notwendige individuelle schöpferische Eigenart bei den streitgegenständlichen Nutzungen ausreichend ist. Fraglich ist dies insbesondere angesichts des Umfangs, der in die frei formulierten Nutzungen der Rezensionen eingebetteten Zitate.<ref name="rezensionen" />

Einschränkungen für Musik

In § 24 Abs. 2 UrhG wurde die freie Benutzung für Werke der Musik eingeschränkt, wenn die Melodie erkennbar dem neuen Werk zugrunde liegt. Dies macht etwa Parodien praktisch unmöglich, außer der Urheber des Originalwerkes stimmt der Parodie (also Bearbeitung) zu.<ref name="musik" /> Der Begriff der Melodie ist im Urheberrecht nicht definiert. Es wird aber davon ausgegangen, dass die Melodie eine geschlossene und geordnete<ref name="tonfolge" /> Tonfolge sei, welche dem Werk eine individuelle Prägung gibt.<ref name="melodie" />

Das Verwenden von kurzen Samples anderer Autoren wurde in einem vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen<ref name="aufhebung" /> Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2008<ref name="metallAufMetall" /> nur unter so eng definierten Bedingungen für zulässig befunden, dass es in der Praxis immer an die Zustimmung des ursprünglichen Rechteinhabers gebunden gewesen wäre. Das Bundesverfassungsgericht sah durch das Urteil die Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung in verfassungswidriger Weise eingeschränkt und hat es daher aufgehoben und die Sache an den BGH zurückverwiesen.

Einzelnachweise

<references> <ref name="s24urhg">§ 24 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte</ref> <ref name="urhrreformBegruendung">Amtliche Begründung auf urheberrecht.org</ref> <ref name="rezensionen">News auf urheberrecht.org</ref> <ref name="tonfolge">Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 8 Rdnr. 18</ref> <ref name="uebertragung">Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., Rdn. 244; Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 8 Rdnr. 15</ref> <ref name="erfolg">Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., Rdn. 245</ref> <ref name="fbkriteriumGeschuetztesWerk">Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 24 Rdn. 1</ref> <ref name="abgrenzung">Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 24 Rdn. 2</ref> <ref name="einzelfall">Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 24 Rdn. 3</ref> <ref name="kriterien">Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 24 Rdn. 2, 4, 5</ref> <ref name="fortsetzungen">Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 24 Rdn. 6</ref> <ref name="parodien">Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 24 Rdn. 9</ref> <ref name="musik">Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 24 Rdn. 12</ref> <ref name="melodie">Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 24 Rdn. 15</ref> <ref name="mattscheibe">BGH, Urteil vom 13. April 2000 – I ZR 282/97 – „Mattscheibe“</ref> <ref name="perlentaucher">Urteile vom 11. Dezember 2007 – Az.: 11 U 75/06 und 11 U 76/06; <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />OLG Frankfurt: Zulässige Inhaltsangaben von Buchkritiken Dritter in verkürzter Form (Abstracts) (Memento des Vorlage:IconExternal vom 10. Oktober 2010 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de</ref> <ref name="metallAufMetall">BGH, Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06 – „Metall auf Metall“</ref> <ref name="pippiLangstrumpf">BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12 – „Pippi Langstrumpf“</ref> <ref name="aufhebung">BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13 - Rn. (1-125) – „Verfassungsbeschwerde“</ref> </references>

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