Anstandsverletzung
Als Anstandsverletzung wird in Österreich ein Verhalten bezeichnet, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt. Das Zeigen eines solchen Verhaltens ist verwaltungsrechtlich strafbar, die Strafnormen werden in den jeweiligen Landespolizei- bzw. Landessicherheitsgesetzen der Bundesländer in Verbindung mit dem Verwaltungsstrafgesetz geregelt. Als Voraussetzung zur Strafbarkeit gilt, dass das strafbare Verhalten in der Öffentlichkeit, also in einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis geschieht. Das heißt, dass über den Kreis der Beteiligten hinaus, andere Personen die Möglichkeit haben, das Verhalten wahrzunehmen. Als Beispiele für Anstandsverletzungen gelten z. B. das Urinieren in der Öffentlichkeit, das Skandieren der Parole „A.C.A.B.“ oder das Zeigen des Stinkefingers. Die Ahndungen von Anstandsverletzungen werden in erster Linie durch Organe der Bundespolizei durchgeführt bzw. in die Wege geleitet. Als Mindeststrafe gilt die Ausstellung einer Organstrafverfügung. Von der Anstandsverletzung zu unterscheiden ist die Ordnungsstörung.
Von Medien wurden 2009 und 2016 Fälle aus Wien und Graz aufgegriffen, in denen junge Männer in Gegenwart von Polizisten laut rülpsten, bzw. furzten und dafür zu Geldstrafen in Höhe von 70 respektive 50 Euro verurteilt wurden.<ref name="SPON-1078827">gam/dpa: Wien: Österreicher muss für Rülpser 70 Euro Strafe zahlen. In: Spiegel Online. 23. Februar 2016, abgerufen am 26. April 2020.</ref><ref>Anstandsverletzung: 70 Euro Strafe für Rülpser. In: wien.orf.at. 19. Februar 2016, abgerufen am 16. Januar 2019.</ref><ref>Vorlage:Cite book/Name: [Internetquelle: archiv-url ungültig Steirer bezahlte für Furz 50 Euro Strafe.] In: Kleine Zeitung. , archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am Vorlage:Cite book/URL; abgerufen am 16. Januar 2019.Vorlage:Cite book/URLVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung2Vorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung</ref><ref>siehe auch LVwG Wien, Erkenntnis vom 11. Februar 2021, VGW-031/049/13908/2020 (RS „Das öffentliche laute und provokante Entfahrenlassen eines Darmwindes während einer polizeilichen Amtshandlung ist als ein nicht mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit in Einklang stehendes Verhalten zu qualifizieren.“)</ref>
Rechtsgrundlagen
- Datei:Burgenland Wappen.svg Burgenland: § 2 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz (Wahrung des öffentlichen Anstandes)
- Datei:Kaernten shield CoA.svg Kärnten: § 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz (Wahrung des öffentlichen Anstandes)
- Datei:Niederösterreich CoA.svg Niederösterreich: § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz (Verletzung des öffentlichen Anstandes und ungebührliche Erregung störenden Lärms)
- Datei:Oberoesterreich Wappen.svg Oberösterreich: § 1 Oö. Polizeistrafgesetz (Wahrung des öffentlichen Anstandes)
- Datei:Salzburg Wappen.svg Salzburg: § 27 Salzburger Landessicherheitsgesetz (Anstandsverletzung)
- Datei:Steiermark Wappen.svg Steiermark: § 2 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (Anstandsverletzung)
- Datei:AUT Tirol COA.svg Tirol: § 11 Landes-Polizeigesetz (Wahrung des öffentlichen Anstandes)
- Datei:Vorarlberg CoA.svg Vorarlberg: § 1 Sittenpolizeigesetz (Wahrung des öffentlichen Anstandes)
- Datei:Wien Wappen.svg Wien: § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (Anstandsverletzung und Lärmerregung)
Einzelnachweise
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