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Umgangsverweigerung

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Umgangsverweigerung bezeichnet Situationen nach der Trennung von Eltern, in denen der Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, diesem sein Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil nimmt bzw. dem anderen Elternteil dessen Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigert<ref>§ 1684 Abs. (1) BGB: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)</ref> (Bindungsblockade).

Daneben kann der Begriff auch Fälle umfassen, in denen sich das Kind selbst weigert, den Umgangsberechtigten zu sehen.<ref name="Diehl">Gretel Diehl, Richterin am OLG Frankfurt am Main: <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Richterliche Regulierungsmöglichkeiten bei Umgangsverweigerung (Memento des Vorlage:IconExternal vom 31. Januar 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.sven-landskron.de (PDF; 135 kB) bei www.kinderschutz-zentren.org</ref>

Etwa 10 % der Fälle getrennt lebender Eltern gelten in Deutschland hinsichtlich der Umgangsregelung als besonders konfliktreich.<ref name="Rath">Christian Rath: Bei Umgangsverweigerung - Haftstrafe für Eltern in: die tageszeitung vom 1. September 2009</ref> Das Familiengericht regelt Umfang und Art des elterlichen Umgangs und die Rechtsfolgen von Umgangsverweigerung.

Rechtliche Situation

Situation in Deutschland

Die Kindschaftsrechtsreform 1998 hatte unter anderem zum Ziel, das Recht beider Elternteile auf Umgang mit ihrem Kind wie auch das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen zu stärken. Die Entwicklung des Kindes und eine möglichst einvernehmliche Lösung der Umgangsproblematik sollten dabei im Vordergrund stehen. Anders als zuvor ist seitdem ausdrücklich geregelt, dass der Umgang mit beiden Elternteilen im Regelfall dem Kindeswohl dient. Will ein Elternteil dem anderen den Umgang verweigern, so muss er seither darlegen, dass der Umgang mit dem anderen Elternteil in diesem Fall dem Kind schadet, um ihn gerichtlich aussetzen oder ausschließen lassen zu können.

Einer Umgangsverweigerung trotz anderslautender richterlicher Entscheidung können Familiengerichte etwa durch Ausgestaltung des Umgangsrechtes gemeinsam mit der Jugendhilfe, durch Anordnung von betreutem Umgang oder durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers entgegenwirken. Bei anhaltender Umgangsverweigerung können Zwangsgelder verhängt und sogar Zwangshaft angeordnet werden, um die Herausgabe des Kindes durchzusetzen.<ref name="Diehl" /> Seit September 2009 können zudem Ordnungsgelder und Ordnungshaft verhängt werden.<ref name="Rath" /> Darüber hinaus kann durch Verletzung des Umgangsrechtes ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen, allerdings in der Regel nicht über die nutzlos aufgewandten Fahrtkosten hinaus.<ref>Rechtsanwalt Robert Alavi: Schadensersatz wegen Verletzung des Umgangsrechts</ref> Scheitern sowohl die Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung als auch die Zwangsmaßnahmen, kann dem verweigernden Elternteil ein etwa bestehender Anspruch auf Ehegattenunterhalt gekürzt werden. Unter dem Aspekt fehlender Bindungstoleranz kann in extremen Fällen unter sorgfältiger Beachtung des Kindeswohls unter Umständen auch das Sorgerecht entzogen werden.<ref name="Diehl" />

Situation in anderen Ländern

In Frankreich und in angloamerikanischen Ländern sind in Fällen von Umgangsverweigerung strafrechtliche Sanktionen möglich, unter anderem wegen Missachtung des Gerichts.<ref name="Diehl" />

Siehe auch

Einzelnachweise

<references />

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