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Sirupartikel

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Datei:Skiwasser mit Zitrone (3).JPG
Ein Sirup, nach dem Sirupartikel benannt sind

Der Begriff Sirupartikel bezeichnet in der Schweiz eine Art Gesetzesartikel auf kantonaler Stufe, der der Alkoholprävention dient und in dem Anbieter alkoholischer Getränke verpflichtet werden, günstigere nicht-alkoholische Getränke anzubieten. In Deutschland wird die ähnliche, im Jahr 2002 eingeführte Regelung teils als Apfelsaft-Paragraph bezeichnet.

Obwohl die Bezeichnung salopp klingt – sie bezieht sich auf Sirup im Sinne eines harmlosen Getränks für Kinder –, findet sie sowohl in Amtssprache als auch in Fachliteratur Verwendung, es handelt sich dabei also um einen terminus technicus. So benutzen beispielsweise sowohl das Bundesamt für Gesundheit<ref name="bag">Sirup-Artikel. In: Webseite des Bundesamts für Gesundheit. 5. Mai 2017, archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am 26. November 2017; abgerufen am 8. Juni 2017.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bag.admin.ch</ref> als auch der Kommentar zum Bernischen Verwaltungsrecht («Aus gesundheitspolizeilichen Gründen enthält das bernische Recht insbesondere auch den sog. Sirupartikel»)<ref name="muellerfeller">Müller/Feller: Bernisches Verwaltungsrecht. 2008, S. 713.</ref> den Begriff.

Rechtliche Grundlage

Die Kantone sind nach schweizerischem Recht zuständig für alle Gebiete, für die sich nicht ausdrücklich der Bund zuständig erklärt (Art. 3 BV). Aufgrund mangelnder Zuständigkeit des Bundes sind daher die Kantone zuständig für das Gebiet der Alkoholprävention.

Aufgrund der kantonalen Kompetenz sind die angewandten Massnahmen im Bereich der Alkoholprävention entsprechend vielfältig und von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Dennoch gibt es einige Gemeinsamkeiten, wie insbesondere den Sirupartikel.

Ausgestaltung

Der Sirupartikel verpflichtet Wirte dazu, eine bestimmte Anzahl nicht-alkoholischer Getränkte billiger anzubieten als das billigste alkoholische Getränk mit der gleichen Menge. So soll einerseits generell das Preisdumping im Bereich des Alkoholverkaufs vermindert werden. Andererseits sollen Konsumenten – insbesondere Jugendliche – nicht dazu verleitet werden, nur aus Kostengründen Alkohol zu konsumieren.

Die konkrete Ausgestaltung variiert dabei von Kanton zu Kanton – einige Kantone verfügen gar über keinerlei derartige Regelung. Weit verbreitet ist jedoch die Verpflichtung, drei billigere nicht-alkoholische Getränke anbieten zu müssen. So bestimmt beispielsweise Art. 28 des bernischen Gastgewerbegesetzes (GGG):

«Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank haben mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.»

Übersicht über die kantonalen Regelungen

Im Folgenden eine Übersicht über die geltenden Regeln, aufgefächert nach Kantonen:

Inhalt der Sirupartikel nach Kantonen
Kanton Regelung Anzahl alkoholfreier Getränke Bemerkungen
Kanton AargauDatei:CHE Aargau COA.svg Aargau Ja eine Auswahl
Kanton Appenzell InnerrhodenDatei:Wappen Appenzell Innerrhoden matt.svg Appenzell Innerrhoden Ja eine Auswahl
Kanton Appenzell AusserrhodenDatei:Wappen Appenzell Ausserrhoden matt.svg Appenzell Ausserrhoden Ja mindestens 3
Kanton BernDatei:CHE Bern COA.svg Bern Ja mindestens 3
Kanton Basel-LandschaftDatei:Coat of arms of Kanton Basel-Landschaft.svg Basel-Landschaft Ja mindestens 2
Kanton Basel-StadtDatei:Wappen Basel-Stadt matt.svg Basel-Stadt Ja mindestens 3
Kanton FreiburgDatei:Wappen Freiburg matt.svg Freiburg Ja mindestens 3
Kanton GenfDatei:CHE Canton de Genève écu seul COA.svg Genf Ja mindestens 3 Hinweis auf nicht-alkoholisches Angebot
Kanton GlarusDatei:Wappen Glarus matt.svg Glarus Nein
Kanton GraubündenDatei:CHE Graubünden COA.svg Graubünden Ja eine Auswahl
Kanton JuraDatei:Wappen Jura matt.svg Jura Ja mindestens 3
Kanton LuzernDatei:Wappen Luzern matt.svg Luzern Ja mindestens 3
Kanton NeuenburgDatei:Wappen Neuenburg matt.svg Neuenburg Ja mindestens 3 Hinweis auf nicht-alkoholisches Angebot
Kanton NidwaldenDatei:Wappen Nidwalden matt.svg Nidwalden Ja eine Auswahl
Kanton ObwaldenDatei:Wappen Obwalden matt.svg Obwalden Ja eine Auswahl
Kanton St. GallenDatei:Coat of arms of canton of St. Gallen.svg St. Gallen Ja mindestens 3
Kanton SchaffhausenDatei:Wappen Schaffhausen matt.svg Schaffhausen Ja eine Auswahl
Kanton SolothurnDatei:Wappen Solothurn matt.svg Solothurn Ja mindestens 3
Kanton SchwyzDatei:Wappen Schwyz matt.svg Schwyz Nein
Kanton ThurgauDatei:Wappen Thurgau matt.svg Thurgau Nein
Kanton TessinDatei:CHE Ticino COA.svg Tessin Ja mindestens 3
Kanton UriDatei:Wappen Uri matt.svg Uri Ja eine Auswahl
Kanton WaadtDatei:Wappen Waadt matt.svg Waadt Ja mindestens 3 Hinweis auf nicht-alkoholisches Angebot
Kanton WallisDatei:Wappen Wallis matt.svg Wallis Ja eine Auswahl
Kanton ZugDatei:Wappen Zug matt.svg Zug Nein
Kanton ZürichDatei:CHE Zürich COA.svg Zürich Ja eine Auswahl

(Stand: 8. Juni 2017; Quelle: Bundesamt für Gesundheit<ref name="bag" />)

Literaturverzeichnis

  • Markus Müller/Reto Feller (Hrsg.): Bernisches Verwaltungsrecht. Stämpfli, Bern 2008, ISBN 978-3-7272-9819-6.

Einzelnachweise

<references />

Vorlage:Hinweisbaustein