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Conubium

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Das conubium war im antiken römischen Recht die Fähigkeit, mit bestimmten Personen rechtsgültige Ehen eingehen zu können,<ref>Livius, Ab urbe condita 4, 4, 5; Cicero, De re publica 2, 37, 63.</ref> sogenannte Ehefähigkeit.<ref>Ulpian, Liber singularis regularum 5, 3. (in: Fontes Iuris Romani Antejustiniani Band II, S. 259 ff.) </ref> Erst 445 v. Chr. gestattete eine lex Canuleia Ehen zwischen Plebejern und Patriziern einzugehen. Eheunfähigkeit bestand gegenüber Sklaven und anfänglich wohl auch gegenüber Freigelassenen. Vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen, konnten Ehen im Sinne des Fremdenrechts nicht mit Peregrinen eingegangen werden und ebenso wenig mit Verwandten (Inzestverbot).<ref>Max Kaser: Das Römische Privatrecht. (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.3.1: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht). C.H.Beck, München 1955, 2. Auflage 1971. Erster Abschnitt. § 17, S. 67.</ref>

Mit der Constitutio Antoniniana von 212 n. Chr., die allen freien Rechtsangehörigen das römische Bürgerrecht ermöglichte, verlor das conubium seine Bedeutung und wurde zu einer Bezeichnung für die Ehe selbst.<ref></ref>

Siehe auch

Literatur

  • Paul Martin Meyer: Der römische Konkubinat nach den Rechtsquellen und den Inschriften. Leipzig 1895, Neudruck Aalen 1966.

Weblinks

Einzelnachweise

<references />