Zum Inhalt springen

Consideration

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 2. September 2009 um 06:52 Uhr durch imported>Chemiewikibm ({{Begriffsklärung}}, wenn das ein Artikel sein soll, gehören die Klammern versteckt, sonst bleiben sie nur in der BKL sichtbar).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Consideration bezeichnet im Common Law ein Erfordernis für die Einklagbarkeit von Verträgen.

Zur Rechtslage in einzelnen Ländern siehe:

Vorlage:Hinweisbaustein __DISAMBIG__