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Resolution 688 des UN-Sicherheitsrates

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UN-Sicherheitsrat
Resolution 688
Datum: 5. April 1991
Sitzung: 2982
Kennung: S/RES/688
Abstimmung: Dafür: 10 Dagegen: 3 Enthaltungen: 2
Gegenstand: Situation der Kurden im Irak
Ergebnis: AngenommenVorlage:Infobox UN-Resolution/Sicherheitsrat
Datei:Iraq NO FLY ZONES.PNG
Nördliche und südliche Flugverbotszonen

Die Resolution 688 des UN-Sicherheitsrates ist eine Resolution, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 5. April 1991 in seiner 2982. Sitzung beschloss. In der Resolution setzte sich der Sicherheitsrat mit den systematischen Vertreibungen der Kurden im Irak im Jahr 1991 auseinander.

Um die Situation als „Bedrohung des Friedens“ nach Art. 39 UN-Charta qualifizieren zu können und dabei gleichzeitig die Hürde nach Art. 2 Abs. 7 UN-Charta zu wahren, bezog sich der Sicherheitsrat bei seiner Einschätzung auf die vertriebenen Kurden, die in die Nachbarländer des Irak flüchteten, und nicht direkt auf die staatsinterne Menschenrechtssituation.

Weblinks

Wikisource: Text der Resolution – Quellen und Volltexte (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value))

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