Zum Inhalt springen

Ex contractu

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 19. Juli 2014 um 23:06 Uhr durch imported>Kai Burghardt (Rechtsanspruch).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Ex contractu (deutsch: aus Vertrag, vertraglich von lat. contractus, Vertrag) bezeichnet Ansprüche, die auf vertraglicher Grundlage beruhen.

In Abgrenzung zu ex contractu stehen dogmatisch die deliktischen Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (zum Beispiel § 823 ff. BGB) oder die lediglich vertragsähnlichen Ansprüche etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) beziehungsweise aus culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 § 241 Abs. 2 BGB).

Die gebräuchlichste Verwendung steht allerdings im Zusammenhang mit der Erfüllungsersatzfunktion des vertraglichen Schadenersatzanspruchs. Im Englischen hat sich auch die "action ex contractu" als "vertragliche Schadenersatzklage" etabliert.<ref>Joseph Chitty: A practical treatise on pleading. And on the parties to actions, and the forms of actions. Band 1. W. Clarke and Sons u. a., London 1809, S. 2 ff.</ref><ref>Herbert Broom: Commentaries on the Common Law. Designed as Introductory to Its Study. T. & J. W. Johnson, Philadelphia PA 1856 (Nachdruck. Rothman, Littleton CO 1997, ISBN 0-8377-1987-9).</ref>

Siehe auch

Einzelnachweise

<references/>

Weblinks

Vorlage:Hinweisbaustein

da:Kontrakt