Zum Inhalt springen

Inhalt (Strafrecht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 19. Juli 2025 um 18:01 Uhr durch imported>InternetArchiveBot (InternetArchiveBot hat 1 Archivlink(s) ergänzt und 0 Link(s) als defekt/tot markiert.) #IABot (v2.0.9.5).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Ein Inhalt ist im deutschen Strafrecht Anknüpfungspunkt für zahlreiche Straftatbestände. Inhalte werden in § 11 Abs. 3 StGB definiert. Als Inhalte gelten solche, die in Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

Strafvorschriften

Inhalte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind Anknüpfungspunkt verschiedener Straftatbestände im StGB Deutschlands, die das Herstellen, Besitzen, Verbreiten oder andere Verwendungsformen unter Strafe stellen. Dies sind z. B.

Geschichte

Von 1975 bis 2020 wurde der Begriff Schriften als Oberbegriff verwendet. § 11 Abs. 3 StGB a. F. legte fest, dass Straftatbestände, die an „Schriften“ anknüpfen und die Vorschrift des § 11 Abs. 3 StGB zitierten, auch auf Ton- und Bildträger, Datenspeicher (ab 1. August 1997), Abbildungen und andere Darstellungen anwendbar sind. Damit konnte letztlich jede verkörperte oder sonst (z. B. elektronisch)<ref>Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 11 Rn. 36a</ref> verfügbare Gedankenerklärung Anknüpfungspunkt für entsprechende Straftatbestände sein.

Gesetzesänderung

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021<ref>Brian Valerius In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021 StGB § 11 Rn. 65.</ref> wurde der Begriff der Schriften im StGB und in der StPO durch die Begriffe der Inhalte bzw. Verkörperungen eines Inhalts ersetzt. Dies geschieht durch das Gesetz vom 30. November 2020.<ref>BGBl. I S. 2600 „Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland“.</ref><ref>Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Gesetzgebungsverfahren. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 29. November 2020, archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am 9. Juli 2021; abgerufen am 4. Dezember 2020.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmjv.de</ref> Dadurch sollte das Strafrecht der Lebenswirklichkeit angepasst werden, in der die Verbreitung immer seltener durch (gedruckte) Schriften erfolgt, sondern vornehmlich durch digitale Inhalte besonders im Internet.<ref>Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. In: Bundestags-Drucksache 19/19859. 10. Juni 2020, abgerufen am 4. Dezember 2020.</ref> Nach der Ansicht des Deutschen Richterbundes dient dies der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.<ref>Stellungnahme des Deutschen Richterbundes. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Abgerufen am 4. Dezember 2020 (vom November 2019).</ref>

Literatur

  • Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 11 Rn. 33 ff.
  • Thomas Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 11 Rn. 33 ff.

Einzelnachweise

<references />