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Kuhrecht

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Datei:Kühe und Churfirsten.jpg
Mit Kuhrechten wird festgelegt, wie viele Tiere ein Tierhalter auf einer Alp sömmern darf.

Ein Kuhrecht ist die Berechtigung, eine Kuh oder ein entsprechendes anderes Tier auf einer Alp zu sömmern. Mit Kuhrechten wird auch der (ideelle) Alpanteil bezeichnet.<ref>Kuhrecht. In: Vormalige Akademie der Wissenschaften der DDR, Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 8, Heft 2 (bearbeitet von Heino Speer u. a.). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1985, OCLC 832567175 (adw.uni-heidelberg.de – Fortsetzung im Folgeheft).</ref><ref>Chue-Rëcht. In: Schweizerisches Idiotikon. Band VI, Spalte 285 f. (Digitalisat).</ref>

Die primäre Bedeutung von Kuhrecht ist das Weiderecht für Kühe, das Recht also, auf einer genossenschaftlich bestoßenen Alp eine Kuh zu sömmern. Das Schätzmaß Kuhrecht bezeichnet die durch Weidewirtschaft erzielten Ertragsmasse in der voralpin-alpinen Schweiz. Die Größe von Weiden wird nach Anzahl gesömmerter Kühe, jene von Wiesland nach Anzahl überwinterter Kühe geschätzt und deshalb auch als Kuhsömmerung und -winterung bezeichnet. Kuhrechte sind in den alpinen Gebieten noch heute üblich.<ref>Anne-Marie Dubler: Kuhrecht. In: Historisches Lexikon der Schweiz.</ref> Im Schweizer Kanton Bern werden Kuhrechte seit dem Spätmittelalter<ref>Schweizerisches Idiotikon, Band IV, Spalte 993, Artikel Sei-Buech (Digitalisat).</ref> in einem amtlichen Verzeichnis, dem «Seybuch», geführt.<ref>Verordnung über das Seybuch (SeyV) vom 20. November 2002 (mit Änderungen). Abgerufen am 10. März 2022.</ref>

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

<references />