Oblation (Rechtswesen)
Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Anker“ ist nicht vorhanden. Oblation ist ein Begriff des Rechtswesens und bezeichnet die freiwillige Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung oder Übergabe eines Rechtstitels.
Bei der mittelalterlichen „oblatio feudi“ – der sogenannten Lehnsauftragung – übertrug jemand, um sich unter den Schutz eines mächtigeren Lehnsherrn zu begeben, diesem sein Allod zum Eigentum, um es dann von jenem als Lehen zurückzuempfangen.<ref>Lehnswesen. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 10, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 632–l632.</ref>
Von einer „oblatio litis“ spricht man, wenn jemand einen Rechtsstreit als Beklagter übernimmt, ohne der eigentliche Beklagte zu sein, beispielsweise bei der Prozessführung für einen Schutzbefohlenen (lege agere pro tutela).<ref>Salvatore Sciortino: Lege agere pro tutela. In: Iuris Antiqui Historia. An international Review of ancient Law, 1/2009, S. 159 ff.; Pisa / Rom; academia.edu</ref>
Literatur
Weblinks
Einzelnachweise
<references />