Pflanzenschutzgesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen |
| Kurztitel: | Pflanzenschutzgesetz |
| Abkürzung: | PflSchG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umweltrecht |
| Fundstellennachweis: | 7823-5 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) |
| Inkrafttreten am: | überw. 1. Januar 1987 |
| Letzte Neufassung vom: | 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, ber. S. 1281) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
14. Februar 2012 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 350 vom 22. Dezember 2025) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
teilweise 23. Dezember 2025 (Art. 2 S. 1 G vom 22. Dezember 2025), teilweise 1. Januar 2026 (Art. 2 S. 2 G vom 22. Dezember 2025) |
| GESTA: | G049 |
| Weblink: | Text des Gesetzes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das deutsche Pflanzenschutzgesetz dient dem Pflanzenschutz, dem Schutz von Pflanzenerzeugnissen sowie dem Schutz von Menschen, Tieren und des Naturhaushalts vor Gefahren insbesondere durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
Zur Konkretisierung des Gesetzes wurde dann noch die Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung - PflSchAnwV 1992)<ref>Text der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung - PflSchAnwV 1992</ref> erlassen.
Mit den deutschen Regelungen wird vor allem europäisches Recht wie die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (die sogenannte EU-Pflanzenschutzmittel-Verordnung) ausgeführt (von der es viele Begriffsdefinitionen übernimmt, wie die, was als Pflanzenschutzmittel zu verstehen sei), oder die Richtlinie 2009/128/EG<ref>Konsolidierter Text (Stand: 26. Juli 2019): Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (Text von Bedeutung für den EWR)</ref> (sog. EU-Pestizid-Richtlinie) umgesetzt.
Historie
Das erste Pflanzenschutzgesetz wurde in Deutschland 1937, und nach dem Zweiten Weltkrieg 1949 in der Bundesrepublik sowie 1953 in der DDR erlassen.<ref>Historie nationaler Regelungen im Pflanzenschutz - Über den Aktionsplan - NAP-Pflanzenschutz - NAP Plant Protection. Ehemals im Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 21. August 2017. (Seite nicht mehr abrufbar. Suche im Internet Archive )</ref>
Inhalt
Neben allgemeinen Aussagen zum Pflanzenschutz enthält das Gesetz Vorschriften zur Anwendung von und dem Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten und Pflanzenstärkungsmitteln. Zudem regelt es die behördliche Überwachung und Auskunftspflichten.
Es bindet Pflanzenschutz an die gute fachliche Praxis, die sie formuliert und dazu wiederum zunächst an die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes der Europäischen Union anknüpft<ref>Gute fachliche Praxis des Pflanzenschutzes § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 PflSchG, integrierter Pflanzenschutz durch Verweis in § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 auf Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden</ref>. Allerdings sieht das Gesetz sogar bei absichtlicher Missachtung dieser Grundsätze keine unmittelbare Sanktion vor. Bußgeld droht erst für Verstöße gegen ausdrückliche, also konkretisierende Anordnungen der zuständigen Behörde, nachdem ein derartiger Verwaltungsakt zur Durchsetzung guter fachlicher Praxis erforderlich und vollziehbar geworden war<ref>§ 3 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Ziff. 1 PflSchG</ref>.
Über die Ermächtigung der Regierung, mittels Rechtsverordnung die Anwendung einzelner Stoffen in jeder Hinsicht zu verbieten, bestimmt das Gesetz die Strafbarkeit des (auch nur versuchten) Anwendens, Inverkehrbringens oder Verbringens (innerhalb der EU) von Pflanzenschutzmitteln, für die ein vollständiges Anwendungsverbot nach dieser Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung besteht<ref>§ 69 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 PflSchG mit den Verboten und der Ermächtigungsnorm § 14 PflSchG und der Liste der derzeit 45 Stoffe mit vollständigem Anwendungsverbot in Anlage 1 zu § 1 Pflanzenschutz-AnwendungsV</ref>. Pflanzenschutzmittel mit solch einem vollständigen Anwendungsverbot oder deren Gemische sind nach Gesetz zu beseitigen und zu Abfall erklärt, so dass jeder unerlaubte Umgang damit schon bei Fahrlässigkeit strafbar oder zumindest ordnungswidrig wird<ref>Beseitigungspflicht und damit Erklärung zu Abfall (sogen. Zwangsabfall) gem. § 15 PflSchG, woraus die abfallrechtlichen Konsequenzen gem. KrWG und § 326 StGB folgen</ref>.
§ 12 enthält weitere Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM). Voraussetzung ist die (nicht ruhende) Zulassung des PSM und seine Anwendung in den erklärten Grenzen dieser Zulassung. Allgemein verboten ist eine Anwendung jedoch auf Freilandflächen, die befestigt oder nicht gärtnerisch oder land- oder forstwirtschaftlich genutzt sind<ref>ordnungswidrig nach § 68 Abs. 1 Ziff. 7. also auch bei Anwendung sogenannter Hausmittel wie Kochsalzlösung oder Essig zur Fugenreinigung</ref>. So ist auch die Frist geregelt, in der das Pflanzenschutzmittel nach Ablauf oder Widerruf der Zulassung noch angewendet werden darf (Aufbrauchfrist).
Weblinks
- Text des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG)
- Text der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung - PflSchAnwV 1992
- Die wichtigsten rechtlichen Regelungen im Pflanzenschutz, Informationen auf der Seite des Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) (Abruf: 31. Dezember 2026)
- Arbeitsbereich Pflanzenschutzmittel, Informationen auf der Seite des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) (Abruf: 31. Dezember 2026)
- Wegweiser Pflanzenschutzrecht, Informationen auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Abruf: 31. Januar 2026)
Literatur
- Peter Schiwy: Deutsches Pflanzenschutzrecht. Kommentar und Rechtssammlung mit internationalen Bestimmungen, Loseblattwerk mit Aktualisierungen, R.S. Schulz Verlag, ISBN 978-3-7962-0395-4.
Einzelnachweise
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