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Terminsvollmacht

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Unter einer Terminsvollmacht versteht man im deutschen Zivilprozessrecht die Vollmacht, eine Prozesspartei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu vertreten (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Vertreter muss zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt sein.<ref>Terminsvollmacht gem. § 141 Abs. 3 ZPO Muster, abgerufen am 18. September 2020.</ref> Das gilt entsprechend für die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 3 ZPO).<ref>Wenn eine Partei am persönlichen Erscheinen gehindert ist Haufe.de, abgerufen am 18. September 2020.</ref><ref>Herbert Krumscheid: Terminsvollmacht gem. § 141 Abs. 3 ZPO Haufe.de, abgerufen am 18. September 2020.</ref>

Folge der wirksamen Terminsvertretung ist, dass gegen die trotz Ladung nicht erschienene Prozesspartei kein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden kann (§ 141 Abs. 3 Satz 1, § 380 ZPO).

Einzelnachweise

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