Zum Inhalt springen

Vadium

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 13. Februar 2026 um 23:10 Uhr durch imported>SchlurcherBot (Bot: http → https).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Vadium (von lat. vadimonium = durch eine Kaution gesicherte Erklärung, vor Gericht zu erscheinen) ist ein Begriff aus dem österreichischen Zwangsvollstreckungsrecht und bezeichnet eine vor der Zwangsversteigerung von Liegenschaften von den Bietern zu leistende Sicherheit, im Allgemeinen mindestens 10 % des Schätzwertes.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Vadium (Memento des Vorlage:IconExternal vom 2. Januar 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.wko.at Wirtschaftskammer Österreich, Immobilien ABC, 8. Jänner 2015</ref> Eine gesetzliche Regelung findet sich in § 147 EO.<ref> § 147 EO Vadium jusline.at, abgerufen am 2. Jänner 2017</ref>

Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparurkunden (Sparbücher) in Betracht (§ 147 Abs. 1 Satz 2 EO). Sie sind vor Erteilung des Zuschlags bei Gericht zu erlegen (§ 148 EO) und werden auf die vom Meistbietenden zu erbringenden Leistungen angerechnet. Nicht erfolgreiche Bieter erhalten ihr Vadium nach Ende des Versteigerungstermins zurück.

Die Höhe des Vadiums wird durch das Gericht im aktuellen Edikt veröffentlicht.<ref>Hubert Schoder: Edikte zwangsversteigerung-immobilien.at, abgerufen am 2. Jänner 2017</ref><ref> Ediktsdatei Österreichisches Bundesministerium für Justiz, abgerufen am 2. Jänner 2017</ref><ref>Hubert Schoder: Vadium zwangsversteigerung-immobilien.at, abgerufen am 2. Jänner 2017</ref>

Im österreichischen Vergaberecht dient das Vadium als Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt (1.11.1.1 der ÖNORM A 2050).<ref> BGBl. für die Republik Österreich 1994, 417</ref><ref> OGH Entscheidung vom 6. Juni 1991 Geschäftszahl 6Ob564/91</ref> Es darf in der Regel 5 % des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten (§ 86 BvergG).<ref> Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006) RIS, abgerufen am 2. Jänner 2017</ref> Hat der Auftraggeber ein Vadium verlangt, so ist bereits dem Angebot der Nachweis über dessen Erlegung beizulegen. Das Fehlen eines solchen Nachweises führt zwingend zum Ausscheiden aus dem Vergabeverfahren.<ref> Ulrike Sehrschön: Vergaberecht II: Notwendiger Angebotsinhalt. Abgerufen am 2. Jänner 2017.</ref>

Weblinks

Wiktionary: Vadium – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

<references />

Vorlage:Hinweisbaustein