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Fensterprogramm

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Vorlage:Hinweisbaustein Ein Fensterprogramm meint im deutschen Rundfunkrecht ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm (Hörfunk- oder Fernsehsendung) im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm) mit mehr oder weniger abweichender Programmverantwortung. Der Medienstaatsvertrag (MStV)<ref>Onlineausgabe des Medienstaatsvertrags</ref> unterscheidet Regional- und Drittfensterprogramme. Im Bereich des Privatfernsehens arbeitet der Fensterprogrammveranstalter regelmäßig unter einer eigenen Zulassung.

Regionalfensterprogramm

Die Möglichkeiten der Beteiligung regionaler Studios am Hauptprogramm umfassen:

  • unregelmäßige Zulieferungen zum Hauptprogramm
  • regelmäßige Sendereihen darin
  • nur zur regionalen Verbreitung bestimmte Fenster, zumeist von mehreren Studios parallel veranstaltet.

Ein Regionalfensterprogramm ist ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 MStV). Der Gesetzgeber wollte mit Regionalfensterprogrammen darauf abzielen, dass im Rundfunk auch die regionale Berichterstattung durch Nachrichten angeboten wird und die Meinungsvielfalt gesichert ist. In den beiden reichweitenstärksten bundesweiten privaten Fernsehvollprogrammen sind Regionalfenster obligatorisch (§ 59 Abs. 4 MStV).<ref>siehe auch Fernsehfensterrichtlinie (FFR)</ref>

Die Regionalisierung einer überregional ausstrahlenden Senderkette bringt allerdings technische Probleme mit sich, weil das Gesamtprogramm für das Fensterprogramm auseinandergeschaltet werden muss. Dadurch sind in verschiedenen Regionen zeitgleich unterschiedliche Fensterprogramme zu empfangen.

Ein Regionalfensterprogramm hat sich von den es umgebenden Hauptprogramm durch eine auf regionale Themen fokussierte Berichterstattung abzugrenzen, so dass das Hauptprogramm inhaltlich umfassender und weniger spezifisch ausgestaltet ist; die regionalen Themen müssen das Programm des Regionalfensters prägen.<ref>Julia Niebler, Die Stärkung der Regionalfensterprogramme im Privaten Rundfunk als Mittel zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, 2008, S. 50.</ref>

Bekannte Beispiele im Fernsehbereich sind die Regionalmagazine auf RTL, Sat.1 und den meisten Dritten Programmen; übrigens auch auf ORF 2. Bis Ende 1992 war auch das Vorabendprogramm im Ersten als Regionalfenster ausgestaltet;<ref>ARD-Vorabendprogramm; TV-Programme; zu Bremen bis Ende 2004: buten un binnen</ref> bis Ende 2015<ref>Länder beschließen Verbot regionalisierter Werbung in bundesweit ausgestrahlten Fernsehprogrammen; Art. 7 Abs. 11 RStV in der Fassung des 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrags als Reaktion auf ECLI:DE:BVerwG:2014:171214U6C32.13.0</ref> wurde dort noch die Werbung in 10 Regionen aufgeteilt,<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Regionale Werbung im Ersten (Memento vom 27. März 2013 im Internet Archive)</ref> teils mit eigenen Werbetrennern.

Datei:ARD-Hörfunkfenster.png
Regionalfenster im Hörfunk der ARD

Öffentlich-rechtliche Hörfunkprogramme mit Regionalfenstern sind WDR 2 (8 Regionen),<ref>WDR: Livestreams</ref> SWR4 (8 Regionen in Baden-Württemberg, 5 in Rheinland-Pfalz),<ref>SWR: Livestreams</ref> NDR 1 (je 5 Regionen in Niedersachsen bzw. Schleswig-Holstein, 4 in Mecklenburg-Vorpommern),<ref>NDR: Livestreams; vgl. § 3 NDR-StV</ref> hr4/3/1 (5 Regionen),<ref>hr4: Podcasts</ref> Bayern 1 (5 Regionen),<ref>BR: Livestreams</ref> Antenne Brandenburg (5<ref>Antenne Brandenburg: Regionalnachrichten</ref> bzw. 3<ref name="Antenne am Nachmittag">Antenne Brandenburg: Antenne am Nachmittag</ref> Regionen) sowie MDR 1 (je 4 Regionen in Sachsen,<ref>MDR Sachsen: Nachrichten</ref> Sachsen-Anhalt<ref>MDR-Sachsen-Anhalt: Programm</ref> und Thüringen<ref>MDR Thüringen: Livestreams</ref>); ferner Radio SRF 1 (7 Regionen).<ref>SRF: Regionalstudios</ref>

Auch im privaten Hörfunk gibt es Regionalfenster; Beispiele: BB Radio (6 Regionen),<ref>BB Radio: Livestreams; vgl. § 3 Abs. 3 MStV-BB</ref> Antenne Niedersachsen (6),<ref>ukwtv.de: Antenne Niedersachsen; vgl. <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />§ 15 Abs. 3 NMedienG (Memento vom 1. April 2018 im Internet Archive)</ref> Hit Radio FFH (6),<ref>FFH-Regional-Programme; vgl. § 12 Abs. 4 HPRG und LPR-Frequenzsatzung</ref> Antenne Thüringen (5),<ref>Antenne Thüringen: Regional-Nachrichten; vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 ThürLMG</ref> RPR1 (5),<ref>RPR1: Nachrichtenticker; vgl. § 29 Abs. 3 LMG</ref> Radio Regenbogen (3),<ref>phonostar.de: Radio Regenbogen Webradio; vgl. § 18 Abs. 3 LMedienG</ref> Ostseewelle (3).<ref>Ostseewelle: Frequenzen</ref>

Zumeist werden in den Hörfunkfenstern nur kurze Nachrichten, Wetterberichte oder Veranstaltungshinweise ausgestrahlt. Größere regionale Programmflächen gibt es noch bei Antenne Brandenburg (3 Regionen mit je 15 Wochenstunden)<ref name="Antenne am Nachmittag" /> und Bayern 1 (5 Regionen mit je 5 Wochenstunden).<ref>Bayern 1: Mittags in ...</ref> In der Regel werden jeweils für alle Regionen dieselben Musiktitel gespielt.

Drittfensterprogramm

Überregionale Fremdanbieterfenster, auch Drittfenster genannt, dienen der Binnenpluralität des Privatfernsehens. Nach dem Medienstaatsvertrag müssen Einzelsender mit mehr als 10 % Marktanteil bzw. Sendergruppen mit mehr als 20 % Marktanteil (§ 60 Abs. 5 MStV) wöchentlich mindestens 260 Minuten Fensterangebote von unabhängigen Dritten (Fernsehanbieter ohne eigene Sender) ausstrahlen, von denen wiederum 75 Minuten in der Hauptsendezeit liegen müssen; Regionalfensterprogramme werden teilweise darauf angerechnet (§ 65 Abs. 2 MStV).<ref>siehe auch Drittsendezeit-Richtlinie (DSZR)</ref> In der Vergangenheit kamen immer wieder einmal Streitigkeiten zwischen Programmanbietern und Landesmedienanstalten über Fremdanbieterfenster vor Gericht.<ref>Nds. OVG, <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Beschluss vom 11. Juli 2014, 10 ME 99/13 (Memento vom 8. Januar 2018 im Internet Archive) (Fenster auf RTL)</ref><ref>OVG RP, Beschluss vom 14. Juli 2017, 5 L 312/17.NW (Fenster auf Sat.1)</ref>

Bekannte Beispiele sind Sendungen wie Spiegel TV Magazin, Stern TV und Focus TV Reportage sowie weitere Kulturmagazine von dctp. Ein anderes Beispiel sind Teleshopping-Schienen.

Abgrenzungen

Lokal- und Ballungsraumprogramme wie TV Berlin, Hamburg 1 oder München TV sind keine Regionalfenster im Sinne des Medienstaatsvertrags, da sie nicht in ein Hauptprogramm integriert sind.<ref>Julia Niebler, Die Stärkung der Regionalfensterprogramme im Privaten Rundfunk als Mittel zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, 2008, S. 57.</ref> Sie gelten vielmehr als eigenständige Sparten- oder Vollprogramme.

Auch das so genannte Frequenzsplitting begründet an sich kein Fensterprogramm, wenn kein Programm im Sinne einer „zeitlichen Begrenzung“ dem anderen untergeordnet ist.

Weblinks

Einzelnachweise

<references />Vorlage:Hinweisbaustein