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Spielabbruch (Handball)

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Ein Spielabbruch im Handball ist die Entscheidung des Schiedsrichters, ein Spiel abzubrechen und dieses nicht innerhalb der regulären Spielzeit zu Ende zu führen.

Regelung

Die Entscheidung über einen Spielabbruch fällen die Schiedsrichter oder im Fall von nur einem Unparteiischen, der Schiedsrichter. In den Handballregeln wird dies durch Regel 17:12 wie folgt geregelt:<ref>handballregeln.de, Regel 17: Die Schiedsrichter</ref>

„Die Schiedsrichter haben das Recht, ein Spiel zu unterbrechen oder abzubrechen. Vor einer Entscheidung, das Spiel abzubrechen, müssen alle Möglichkeiten zur Fortsetzung des Spiels ausgeschöpft werden.“

– <templatestyles src="Person/styles.css" />Handballregel 17:12, vom 1. Juli 2010

Wann ein Handballspiel abzubrechen ist, liegt weitgehend im Ermessensspielraum der Schiedsrichter. Die Gründe hierfür können sehr vielfältiger Natur sein. Die Handballregeln geben als möglichen Abbruchgrund nur bezüglich der Anzahl der Spieler in Regel 4:1 einen Hinweis, der aber ebenso im Ermessensspielraum der Schiedsrichter liegt:<ref>handballregeln.de, Regel 4: Mannschaft, Auswechselung, Ausrüstung</ref>

„Sinkt die Anzahl der Spieler einer Mannschaft auf der Spielfläche unter 5, kann weitergespielt werden. Es liegt im Ermessen des Schiedsrichters, ob und wann ein Spiel abzubrechen ist (17:12)“

– <templatestyles src="Person/styles.css" />Handballregel 4:1, vom 1. Juli 2010

Einige Handballverbände geben in ihrer Schiedsrichterordnung Richtlinien für Spielabbrüche. Der Landesverband Rheinhessen gibt beispielsweise Folgendes vor:<ref>@1@2Vorlage:Toter Link/hv-rheinhessen.deLandesverband Rheinhessen, Schiedsrichterordnung, vom 12. Mai 2007 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche im Internet Archive )Vorlage:Toter Link/archivebot</ref>

„Ein Spiel kann vom Schiedsrichter abgebrochen werden,
a) wenn plötzlich eintretende Witterungseinflüsse oder sonstige Umstände ein regelgerechtes Spiel nicht mehr zulassen,
b) wenn Ausschreitungen von Spielern oder Zuschauern die Weiterführung unmöglich machen,
c) bei Widersetzlichkeiten, schwerer Bedrohung oder Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter,
d) wenn eine Mannschaft den Abbruch berechtigt verlangt,
e) wenn er den Abbruch aus zwingenden sportlichen Gründen für notwendig hält.
Eine Mannschaft kann den Spielabbruch verlangen, wenn ihre Spielerzahl unter die nach den Regeln erforderliche Mindestzahl gesunken ist.

Zum Abbruch eines Spiels ist der Schiedsrichter erst dann berechtigt, wenn alle Möglichkeiten zur Weiterführung erschöpft sind. Er soll insbesondere in den Fällen zu b) - d) den Mannschaften eine Bedenkzeit von 3 Minuten einräumen uns sich erst nach deren erfolglosem Ablauf zum endgültigen Spielabbruch entschließen.“

– <templatestyles src="Person/styles.css" />Schiedsrichterordnung des Handball-Verbandes Rheinhessen e.V. ( Fassung vom 12. Mai 2007)

Beispiele für Spielabbrüche

Beispiele für die Ursachen von Spielabbrüchen sind:

Konsequenzen eines Spielabbruchs

Die Rechtsordnung des DHB gibt den Rahmen für die Konsequenzen eines Spielabbruches vor. Nach § 19 verliert die Mannschaft, die den Spielabbruch verschuldet hat. Die Kosten für einen Spielabbruch durch einen Verein oder eine Mannschaft regelt § 25.<ref name="ro">@1@2Vorlage:Toter Link/www.dhb.dedhb.de, Rechtsordnung vom 1. Juli 2007 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche im Internet Archive )Vorlage:Toter Link/archivebot</ref>

Im Fall, dass Unsportlichkeiten der Grund des Spielabbruches waren, greift § 16:<ref name="ro"/>

„Bricht ein Schiedsrichter wegen Unsportlichkeiten ein Spiel ab, sind die Schuldigen ohne Rücksicht auf die sich aus der Spiel- oder Rechtsordnung ergebende Spielwertung zu bestrafen. Die Spielleitende Stelle beantragt eine Entscheidung bei der zuständigen Rechtsinstanz und unterrichtet davon die Beteiligten.“

– <templatestyles src="Person/styles.css" />DHB Rechtsordnung vom 1. Juli 2007

In manchen Fällen können auch beide Mannschaften mit Punktabzug bestraft werden.<ref name="pruegelei"/>

Einzelnachweise

<references/>

Siehe auch