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Abartigkeit

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Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 15. Oktober 2024 um 06:47 Uhr durch imported>Jürgen Oetting (Entferne unbelegte und unbelegbare Aussage zur Begriffsverwendung in der Soziologie, dazu auch Artikeldisk.).
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Abartigkeit ist eine Substantivierung des Adjektivs abartig, dem ein Bedeutungsspektrum von „abweichend“ bis „pervers“ zugeordnet wird.<ref>Satz nach Mackensen - Großes Deutsches Wörterbuch, 1977</ref> Als Grundlage des Adjektivs wird eine Zusammenbildung zum Wort „Art“ angenommen, „entarten“ gilt demgegenüber als Präfixableitung von „Art“.<ref>Satz nach Kluge Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 24. Auflage, 2002, Lemma Art</ref>

In der Biologie werden abweichende Merkmale bei Individuen einer Art während ihrer Entwicklung, die durch Mutationen oder Umwelteinflüsse entstehen können, als Abartigkeit bezeichnet.<ref>Eintrag im Lexikon der Biologie von wissenschaft-online, abgerufen am 2. Februar 2009 </ref> So wurde früher eine Varietät auch Abart genannt.<ref>Manfred A. Fischer, Karl Oswald, Wolfgang Adler: Exkursionsflora für Österreich, Liechtenstein und Südtirol. 3., verbesserte Auflage. Land Oberösterreich, Biologiezentrum der Oberösterreichischen Landesmuseen, Linz 2008, ISBN 978-3-85474-187-9, S. 40f.</ref>

Genutzt wird der Begriff zudem häufig wertend im Kontext eines von der Norm abweichenden Sexualverhaltens.<ref name="Pschyrembel 2003">Stichwort „Abartigkeit“ in Pschyrembel Wörterbuch Sexualität. Walter de Gruyter, Berlin 2003; Seite 1. ISBN 3-11-016965-7.</ref><ref>Vgl. auch Otto Goldmann: Das Sexuallaster in seinen Abarten. In: Leo Schidrowitz (Hrsg.): Sittengeschichte des Lasters. Die Kulturepochen und ihre Leidenschaften (= Sittengeschichte der Kulturwelt und ihrer Entwicklung in Einzeldarstellungen. Band 5). Verlag für Kulturforschung, Wien/Leipzig 1927, S. 185–252.</ref>

In der Rechtswissenschaft bzw. im Recht Deutschlands wurde die „seelische Abartigkeit“ bis zum 31. Dezember 2020 in § 20 des Strafgesetzbuches ausdrücklich normiert. Sie stand neben einer „seelischen Störung, [...] einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder [des] Schwachsinns“, als ein Merkmal der Schuldunfähigkeit. Zum 1. Januar 2021 wurde das Merkmal ersetzt durch das Wort „Störung“. Daneben wurde die Bezeichnung „Schwachsinn“ durch die Worte „einer Intelligenzminderung“ ersetzt.<ref>BT-Drs. 19/19859 S. 8</ref><ref>Bundesgesetzblatt. Abgerufen am 28. November 2022.</ref> Der Gesetzgeber begründete diese Änderung u. a. damit, die Bezeichnungen seien nicht mehr zeitgemäß, da diese sie „im psychiatrischen und psychologischen Sprachgebrauch keine Verwendung mehr finden und als herabsetzend empfunden werden können“.<ref>BT-Drs. 19/19859 S. 1</ref>

Im Recht Österreichs kam die Bezeichnung einer „geistigen oder seelischen Abartigkeit“ unter anderem im § 21 des Strafgesetzbuchs bis zum 28. Februar 2023 vor. Nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf sollte die Bezeichnung durch „eine neutralere, weniger stigmatisierende Formulierung ersetzt werden, die überdies durch die Betonung des Begriffs ‚Störung‘ den Fokus auf den ‚Krankheitsbegriff‘ und nicht auf allfällige andere Aspekte der Normabweichung legt“.<ref>Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022. Regierungsvorlage. Erläuterungen. Republik Österreich. Parlamentsdirektion, abgerufen am 14. Oktober 2024.</ref>

Literatur

  • D. Rösch, S. Ruckelshaußen, J. Kirsch, S. Gerhards, L. A. Sroka, R. Imhoff: Schwachsinnig und abartig? Wahrgenommene Stigmatisierung und tatsächliche Etikettierungseffekte der alten und modernisierten Eingangsmerkmale in § 20 Strafgesetzbuch (StGB). In: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 15 (2021), S. 159–168. doi:10.1007/s11757-020-00640-x

Siehe auch

Wiktionary: Abartigkeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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