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Auffangtatbestand

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Ein Auffangtatbestand bezeichnet im Strafrecht allgemeinere Gesetzesvorschriften, die anwendbar sind, wenn andere, speziellere Gesetzesvorschriften nicht greifen bzw. dem Täter nicht nachzuweisen sind<ref name="proverbia">https://www.proverbia-iuris.de/lex-specialis-derogat-legi-generali/</ref>. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Spezielle Tatbestände haben dabei Vorrang vor den allgemeineren Tatbeständen und damit vor den Auffangtatbeständen: lex specialis derogat legi generali (deutsch: „das speziellere Gesetz verdrängt die allgemeineren Gesetze“<ref name="proverbia" />). Ist bei einem Straftatbestand sowohl Fahrlässigkeit als auch Vorsatz strafbar, so kann nach Fahrlässigkeit verurteilt werden, wenn der Vorsatz nicht nachweisbar ist.<ref>https://www.rechtslexikon.net/d/auffangtatbestand/auffangtatbestand.htm</ref>

Beispiel: Im deutschen Recht ist die Unterschlagung der Auffangtatbestand, wenn weder Diebstahl noch Betrug einschlägig sind (bei Vermögensdelikten).

Einzelnachweise

<references />

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