Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag im deutschen Einkommensteuergesetz, der Kapitaleinkünfte (z. B.: Einnahmen aus Zinsen und Dividenden) bis zur Höhe von 1000 Euro im Rahmen der Einzelveranlagung bzw. 2000 Euro bei einer Zusammenveranlagung pro Jahr steuerfrei stellt.<ref>Homeoffice-Pauschale und höhere Freibeträge: Was sich für Steuerzahler ändert. Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Mehrere Maßnahmen sollen Entlastung bringen. Ein Überblick. In: tagesspiegel.de. 2. Dezember 2022, abgerufen am 4. Dezember 2022.</ref> Man kann ihn im Vorfeld durch einen Freistellungsauftrag bei den gewünschten Banken einreichen oder nachträglich bei der Steuererklärung durch die Anlage KAP geltend machen.<ref name=":0">Jörg Leine: Sparerpauschbetrag bei Zinsen, Dividenden, ETFs. Finanztip, 25. November 2025, abgerufen am 1. Februar 2026.</ref>
Definition
In § 20 S 2216/S 2210, Absatz 9 EStG ist geregelt: „Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1.000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als der Pauschbetrag, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.“<ref>BMF - Amtliches Einkommensteuer-Handbuch - EStH 2023 - § 20. Bundesministerium der Finanzen (Herausgeber), 2023, abgerufen am 1. Februar 2026.</ref> Bei der derzeitigen Ausgestaltung des Sparer-Pauschbetrags werden Gewinne und Verluste bei der Veräußerung von Wertpapieren steuerlich berücksichtigt.
Historie
| Zeitraum | Freibetrag pro Person |
Werbungskosten- pauschale |
Bemerkung |
|---|---|---|---|
| 2002–2003 | 1550 € | 51 € | Sparerfreibetrag plus Werbungskosten- pauschale |
| 2004–2006 | 1370 € | 51 € | |
| 2007–2008 | 750 € | 51 € | |
| 2009–2022 | 801 € | Sparer-Pauschbetrag | |
| seit 2023 | 1000 € | ||
Bei den Kapitalanlagen galt bis 1999 eine Spekulationsfrist von sechs Monaten, die vorübergehend auf zwölf Monate erhöht, aber zum 1. Januar 2009 wieder aufgehoben wurde.<ref>Neue Investment-Besteuerung: 2018 wird's einfacher – und weniger anfällig für Tricksereien, Handelsblatt vom 27. Oktober 2017</ref><ref>2009 erworbene Aktien – Gewinn ist bei Verkauf steuerfrei, Focus Money online vom 6. November 2012</ref> Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den erzielten Kapitaleinkünften standen, konnten berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei z. B. um Aufwendungen für Beratung, Finanzierung und Vermögensverwaltung oder die Fahrtkosten zu einer Hauptversammlung.
Seit dem 1. Januar 2009 unterliegen private Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. In diesem Zuge sind der bis dahin geltende Sparerfreibetrag in Höhe von 750 Euro und der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 51 Euro abgeschafft und durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro ersetzt worden und ab dem Jahr 2023 auf 1000 Euro erhöht.<ref name=":0" /> Der Sparer-Pauschbetrag ist in §20 Abs. 9 EStG geregelt. Demnach ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein pauschaler Betrag als Werbungskosten abzuziehen. Ein darüber hinausgehender Abzug von Werbungskosten ist ausgeschlossen und Kapitalertragssteuer (25 %), plus Solidaritätszuschlag (5,5 %) sowie gegebenenfalls Kirchensteuer (variiert nach Bundesland) zu zahlen.<ref name=":0" />
Verfassungsrechtliche Einschätzung
Die Frage, ob der Sparer-Pauschbetrag verfassungskonform ist, ist geklärt.
Mit der Gewährung des Sparer-Pauschbetrags hat der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern niedriger Kapitaleinkünfte sowie mit der Senkung des Steuertarifs von bisher bis zu 45 % auf 25 % zugleich eine verfassungsrechtlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern höherer Kapitaleinkünfte vorgenommen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2014, VIII R 53/12).<ref>Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof. Abgerufen am 1. Februar 2026.</ref>
Das Verbot, Werbungskosten abzuziehen, ist verfassungsgemäß (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 2015, VIII R 12/14).<ref>Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof. Abgerufen am 1. Februar 2026.</ref>
Das Aufrechnen mit negativen Einkünften aus Kapitalvermögen ist durch die Günstigerprüfung möglich und erlaubt (Urteil vom 30. November 2016, VIII R 11/14).<ref>Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof. Abgerufen am 1. Februar 2026.</ref>
Rückabwicklungen von Verbraucherdarlehen gelten nicht als Kapitalertrag und werden nicht steuerlich geltend gemacht (Urteil vom 7. November 2023, VIII R 5/22).<ref>Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof. Abgerufen am 1. Februar 2026.</ref>
Reformvorschläge
Der Ausgangspunkt für Reformvorschläge ist häufig die besondere Inflationsanfälligkeit des Geldvermögens, die auch das Bundesverfassungsgericht 1991 in seiner Rechtsprechung feststellte.<ref>BVerfG, 2 BvR 1493/89 vom 27. Juni 1991</ref>
Im Zuge der Diskussion über die geplante Einführung einer Finanztransaktionssteuer forderte die FDP im Jahr 2022 ohne Erfolg, den Sparer-Pauschbetrag als Ausgleich für die zu erwartende Kostenbelastung zu erhöhen.<ref>Ausgleich für Börsensteuer, FDP fordert höheren Sparerfreibetrag</ref><ref>Christian Sieben: Wichtig für Steuererklärung: Minister Lindner will Sparer-Pauschbetrag anheben. 30. Juli 2022, abgerufen am 1. Februar 2026.</ref>
Verwendung und Hintergründe
Siehe Freistellungsauftrag im Artikel Kapitalertragssteuer.
Einzelnachweise
<references />