Mens rea
Als mens rea (lat. ‚schuldiger Geist‘; auch mental element oder fault element) bezeichnet man im anglo-amerikanischen Strafrecht eine Voraussetzung der Strafbarkeit. Als positive Voraussetzung der Strafbarkeit (im Gegensatz zu den defences) umschreibt er alle inneren Verbrechensbestandteile im Gegensatz zum actus reus: „Actus non facit reum, nisi mens sit rea“. („Keine Schuld ohne Bewusstsein der Schuld“.)
Es werden vier verschiedene Erscheinungsformen unterschieden: intent oder intention, knowledge, recklessness und negligence.<ref>Tom Bruno: The Four Types of Mens Rea Kanzleiwebsite, abgerufen am 7. Mai 2017</ref> Fälle einer gefährdungs- oder verschuldensunabhängigen Haftung (strict liability) setzen gerade keine subjektive Vorwerfbarkeit voraus.<ref>Mens rea - Intention e-lawresources, abgerufen am 7. Mai 2017</ref>
Im deutschen Strafrecht spricht man vom subjektiven Tatbestand, Unrechtsbewusstsein oder auch Schuldvorwurf.<ref>Mens rea Wörterbuch Englisch-Deutsch, Linguee.de, abgerufen am 7. Mai 2017</ref><ref>Criminal Law: Mens Rea. In: IPSA LOQUITUR. Abgerufen am 20. Oktober 2019 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)).</ref> Hier wird zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung unterschieden.
Literatur
- Volker Helmert: Der Straftatbegriff in Europa. Duncker & Humblot, Berlin 2011, B. Der Straftatbegriff in England, S. 93–100.
Einzelnachweise
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