Zum Inhalt springen

Deichrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 1. Dezember 2025 um 11:36 Uhr durch imported>Jü (Deichgesetze der Länder: –).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Als Deichrecht wird die Gesamtheit der Rechtsnormen bezeichnet, die sich auf die Rechtsverhältnisse der Deiche beziehen. Wichtiger Bereich ist die Regelung der Deichlast. Die Deichlast ist die Verpflichtung für den Erhalt und die Errichtung der Deiche aufzukommen. Daneben wird durch das Deichrecht auch das Eigentum an den Deichen und den Deichgrundstücken geregelt.

Heutige Rechtslage

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Nach Art. 74 Nr. 17 GG ist der Küstenschutz, zu dem auch die Errichtung der Deiche gehört Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung, es handelt sich ferner nach Art. 91a Abs. 1 Nr. 3 GG um eine Gemeinschaftsaufgabe des Bundes und der Länder. Danach sind die Bundesländer zur Gesetzgebung befugt, sofern nicht die Bundesrepublik Deutschland von ihrer Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch macht. Die Einstufung als Gemeinschaftsaufgabe bewirkt, dass für die der öffentlichen Hand entstehenden Kosten Bund und Länder aufzukommen haben.

Deichgesetze der Länder

Nach Art. 66 des EGBGB bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Deich- und Sielrecht angehören, vom bürgerlichen Recht unberührt.

Die deutschen Küstenländer Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern haben in unterschiedlichen Gesetzen Regelungen zum Deichrecht getroffen.

(siehe auch: Geschichte des Bremer Deichwesens)

Heutige Organisation der Deichlast

In Deutschland sind die Eigentümer von Deichgrundstücken zu Deichverbänden zusammengeschlossen. Diese Verbände sind rechtlich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Den Deichverbänden obliegt die Errichtung und Unterhaltung der Deiche. Den Verbänden steht jeweils der Deichgraf (auch Deichvogt, Deichrichter, Deichhauptmann) vor. Den Deichverbänden übergeordnet sind Aufsichtsbehörden der Deichverbände. Diese nehmen die polizeirechtlichen Befugnisse zum Schutz der Deiche wahr und werden auch als Deichpolizei bezeichnet.

Enteignungen zum Deichbau

Im heutigen Deichrecht ist vorgesehen, dass das Eigentum an den Deichen auf den Staat oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes übergeht. Dies ist als eine Form der Legalenteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG durchaus zulässig, da der Hochwasserschutz seinerseits Schutz des Eigentumsrechtes und eine wichtige Aufgabe des Allgemeinwohles ist. Allerdings ist hierbei eine Abwägung der Belangen der Allgemeinheit mit dem Eingriff in das Eigentum unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorzunehmen.<ref>BVerfG Urteil vom 18. Dezember 1968, Az. 1 BvR 638, 673/64 und 200, 238, 249/65, BVerfGE 24, 367 (Hamburgisches Deichordnungsgesetz).</ref><ref>BVerfG Beschluss vom 15. Januar 1969, Az. 1 BvL 3/66, BVerfGE 25, 112 (Niedersächsisches Deichgesetz).</ref>

Literatur

zur Entstehung des Deichrechts:

  • Deich- und Hauptsielverband Dithmarschen (Hrsg.): Chronik des Deich- und Hauptsielverbandes Dithmarschen, Bd. I: Geschichtliche Darstellung, Rechtsgrundlagen, Entstehung von Wasser- und Bodenverbänden und verbandliche Aktivitäten, 2. Aufl., Hemmingstedt 2008, S. 17 bis 57.
  • Gierke, J. von (1901/1917): Die Geschichte des deutschen Deichrechtes, I. und II. Teil.- Breslau.
  • Peters, K.-H. (1992): Entwicklung des Deich- und Wasserrechts im Nordseeküstengebiet.- in: Kramer, J., Rohde, H. (1992): Historischer Küstenschutz. Deichbau, Inselschutz und Binnenentwässerung an Nord- und Ostsee.- Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e. V., DVWK: 181–206, Stuttgart (Wittwer).

Einzelnachweise

<references />

Vorlage:Hinweisbaustein