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Behinderungsmissbrauch

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Unter Behinderungsmissbrauch versteht man im Kartellrecht neben dem Ausbeutungsmissbrauch und dem Strukturmissbrauch ein Verhalten zur Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung.<ref>Florian Bien: <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Europäisches und deutsches Kartellrecht (Memento des Vorlage:IconExternal vom 7. April 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jura.uni-wuerzburg.de Universität Würzburg, Stand: 7. Oktober 2014, S. 57, 61 ff.</ref>

Es wird zwischen preisbezogenem und nicht-preisbezogenem Behinderungsmissbrauch unterschieden.

Der preisbezogene Behinderungsmissbrauch ist durch eine Kampfpreisstrategie (Dumping) gekennzeichnet, der nicht-preisbezogene Behinderungsmissbrauch insbesondere durch die sog. Geschäftsverweigerung nach der Essential-Facilities-Doktrin.<ref>Alexander Schäfer: Die essential facilities doctrine im Spiegel des Urteils 'Bronner' des Europäischen Gerichtshofs ; unter besonderer Berücksichtigung der historischen Entwicklung im Kartellrecht der Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft Universität Tübingen, 2001</ref>

Der Behinderungsmissbrauch ist nach Art. 101,<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Art. 101 AEUV (Memento des Vorlage:IconExternal vom 17. Juni 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.aeuv.de</ref> 102<ref>Art. 102 AEUV</ref> AEUV und nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verboten.

Einzelnachweise

<references />

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