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Straffreiheitsgesetz

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Bei einem Straffreiheitsgesetz handelt es sich um ein Gesetz, das aus rechtspolitischen oder aus anderen Gründen einen allgemeinen Straferlass für bestimmte Delikte vorsieht. Oftmals wird ein Straffreiheitsgesetz erlassen, wenn gewisse Straftatbestände aufgehoben werden. Es kann eine Amnestie, eine Abolition und die Nichtverfolgung von Straftaten, die bisher noch nicht Gegenstand eines Strafverfahrens waren, umfassen.

Das letzte Straffreiheitsgesetz erging in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1970 mit der Änderung des Demonstrationsstrafrechts. In der Bundesrepublik hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Straffreiheitsgesetzen gem. Art. 74 Nr. 1 GG.<ref>Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. April 1953 zum Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 (BVerfGE 2, 213 - Straffreiheitsgesetz)</ref>

Straffreiheitsgesetze in Deutschland

Novemberrevolution

Untersucht werden die acht Reichsamnestiegesetze für politische Straftaten in der Zeit von 1918-1933: Revolutionsamnestie 1918, Kapp-Amnestie 1920, Rathenau-Amnestie 1922, Hindenburg-Amnestie 1925, Koch-Amnestie 1928, Rheinlandräumungs-Amnestie 1930, Schleicher-Amnestie 1932 und die Amnestie-Verordnung 1933.</ref><ref>Detlef Lehnert: Die Weimarer Republik. 1. Aufl., Reclam, Stuttgart 1999, S. 235.</ref>

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(Quelle:<ref name="Klappentext" /> <ref>Auflistung mit Einzelerläuterungen auch bei Cord Gebhardt: Der Fall des Erzberger-Mörders Heinrich Tillessen. Ein Beitrag zur Justizgeschichte nach 1945 (=Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, Band 14). Mohr-Siebeck, Tübingen 1995, S. 205–207 (eingeschränkte Vorschau in der Google-BuchsucheSkriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:GoogleBook“ ist nicht vorhanden.).</ref>)

  • 1920 „Kapp-Amnestie“ (Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 4.8.1920, RGBl. 1920, S. 1487)<ref name="Wagner">Fundstelle und Gesetzestitel nach Norbert B. Wagner: Reine Staatslehre. Staaten, Fictitious States und das Deutschland-Paradoxon (Juristische Schriftenreihe, Bd. 278). Lit Verlag, Berlin 2015, S. 97, Anm. 405.</ref>
  • 1921/22 „Begnadigungsaktion“ für verurteilte Teilnehmer an den Märzaufständen <ref>Friederike Goltsche: Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1922 (Entwurf Radbruch) (Juristische Zeitgeschichte, Abt. 3, Bd. 35). De Gruyter, Berlin/New York 2010, S. 45 f.</ref>
  • 1922 „Rathenau-Amnestie“ (Gesetz über die Straffreiheit für politische Straftaten vom 21.7.1922, RGBl. 1922 I, S. 595)<ref name="Wagner" />
  • 1925 „Hindenburg-Amnestie“ (Gesetz über die Straffreiheit vom 17.8.1925, RGBl. 1925 I, S. 313)<ref name="Wagner" />
  • 1928 „Koch-Amnestie“ (Gesetz über die Straffreiheit vom 14.7.1928, RGBl. 1928 I, S. 195 f.)<ref name="Neubacher">Fundstelle und Gesetzestitel nach Frank Neubacher: Kriminologische Grundlagen einer internationalen Strafgerichtsbarkeit. Politische Ideen- und Dogmengeschichte, kriminalwissenschaftliche Legitimation, strafrechtliche Perspektiven. Mohr Siebeck, Tübingen 2005, S. 311, Anm. 18.</ref>
  • 1930 „Rheinlandräumungs-Amnestie“ (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Straffreiheit vom 24.10.1930, RGBl. 1930 I, S. 467)<ref name="Neubacher" />
  • 1932 „Schleicher-Amnestie“ (Gesetz über Straffreiheit vom 20.12.1932, RGBl. 1932 I, S. 559)<ref>Fundstelle und Gesetzestitel nach Sabine Stampf: Das Delikt des Hochverrats im NS-Staat, in der DDR und in der Bundesrepublik Deutschland. Inaugural-Dissertation, Münster 2016, S. 112, Anm. 337.</ref>

Nationalsozialismus

Sie gewährte zum Beispiel den Fememördern aus der Zeit der Weimarer Republik die Straffreiheit und die Rückkehr ins Deutsche Reich. Das Landgericht Offenburg wendete diese Verordnung nach Kriegsende, am 10. September 1946, an und lehnte die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen Heinrich Tillessen, den Mörder Erzbergers, ab.<ref>Cord Gebhardt: Der Fall des Erzberger-Mörders Heinrich Tillessen. Ein Beitrag zur Justizgeschichte nach 1945 (Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, Band 14). Mohr-Siebeck, Tübingen 1995.</ref>
Die Verordnung wurde formalrechtlich erst aufgehoben durch Art. I. Nr. 6 des Kontrollratgesetzes Nr. 55 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. Juni 1947 (ABl. S. 284)<ref>Kontrollratsgesetz Nr. 55 vom 20. Juni 1947. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 16 vom 31. Juli 1947, S. 284, Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: urn:nbn:de:101:1-201301315102.</ref>, da sie im Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 nicht aufgeführt war.

Deutsche Demokratische Republik

Aus Anlass der Errichtung der Deutschen Demokratischen Republik hatte die Provisorische Volkskammer ein Gesetz beschlossen, wonach Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten und Geldstrafen von nicht mehr als 5000 Mark, auf die vor dem 7. Oktober 1949 erkannt worden war, erlassen wurden. Ausgenommen waren nach § 4 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit jedoch Personen, die nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 wegen Propaganda für den Nationalsozialismus oder Militarismus den Frieden gefährdet hatten oder wegen Boykotthetze nach Art. 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik bestraft worden waren oder noch zu bestrafen waren.

Bundesrepublik Deutschland

Das Gesetz war eines der ersten Gesetze des 1. Deutschen Bundestages überhaupt<ref>Walter Naasner, Christoph Seemann: <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Hintergrundinformationen (Memento vom 17. März 2016 im Internet Archive) Webseite des Bundesarchivs, abgerufen am 20. September 2016</ref> und trat am 1. Januar 1950 in Kraft. Es amnestierte unter bestimmten Voraussetzungen alle vor dem 15. September 1949, dem Tag der Wahl Konrad Adenauers zum ersten deutschen Bundeskanzler, begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit Gefängnis bis zu sechs Monaten beziehungsweise bis zu einem Jahr auf Bewährung bestraft werden konnten.<ref>Norbert Frei: Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit, München 1996, ISBN 3-406-41310-2. Rezension der Wiederauflage 2012 von Klaus-Jürgen Bremm, literaturkritik.de, abgerufen am 20. September 2016</ref>
Das Gesetz erklärte die Straffreiheit für NS-Minderbelastete. Nutznießer des Gesetzes waren auch andere Personen wie Pfarrer Carl Klinkhammer trotz völlig anderer Sachverhalte.
  • Straffreiheitsgesetz vom 9. Juli 1968 (Gesetz über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1968 - StrFrhG 1968))<ref name="aufh2010">beide aufgehoben durch Art. 50 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)</ref>
Nachdem mit dem Achten Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968<ref>BGBl. 1968 I S. 741</ref> die Vorschriften des Strafgesetzbuchs gegen Hochverrat, Staatsgefährdung und Landesverrat reformiert und das Staatsschutz-Strafrecht der Nachkriegszeit überwunden worden waren,<ref> Ingo Müller: Die Wiedereinführung des NS-Staatsschutzrechts 1951 und seine Beseitigung unter Gustav Heinemann 1968 Friedrich-Ebert-Stiftung, 2013</ref> wurde mit dem Straffreiheitsgesetz vom 9. Juli 1968<ref>BGBl. 1968 I S. 773</ref> Straffreiheit gewährt wegen Straftaten nach Vorschriften, die durch jenes Achte Strafrechtsänderungsgesetz aufgehoben oder ersetzt worden waren.
  • Straffreiheitsgesetz vom 20. Mai 1970 (Gesetz über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1970 - StrFrhG 1970))<ref>BGBl. 1970 I S. 509</ref><ref name="aufh2010" />
Unter diese von der SPD im Wahlkampf versprochene Amnestie fielen Tausende, die für „Demonstrationsdelikte“ mit bis zu neun Monaten Haft verurteilt worden waren. Parallel erfolgte eine Liberalisierung des Demonstrationsrechtes durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts.<ref>BGBl. 1969 I S. 505</ref> Es wurden rund 5000 Strafverfahren hinfällig, vor allem gegen Apo-Demonstranten und Studenten wie Günter Amendt, der allerdings die Fortsetzung eines gegen ihn laufenden und aufgrund der Amnestie ausgesetzten Verfahrens beantragte, um den möglicherweise kostenintensiven Auswirkungen von Zivilprozessen zu entgehen.<ref>Einer für alle. In: Der Spiegel. Nr. 4, 1971, S. 36 (online18. Januar 1971).</ref>

Spanien

Das spanische Amnestiegesetz 1977 wurde nach dem Tod des langjährigen Diktators Franco verabschiedet. Es hatte zum Ziel, etwaige strafrechtliche Auswirkungen zu verhindern, welche die seinerzeitige Konsolidierung hin zu einer Demokratie in Spanien gefährden könnten.<ref>Ley De Amnistía | Advocatus Diaboli. 21. Februar 2014, archiviert vom Vorlage:IconExternal am 21. Februar 2014; abgerufen am 29. Februar 2024.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ishkarioth.com</ref>

Im Mai 2024 verabschiedete Spaniens Abgeordnetenhaus (Congreso de los Diputados) ein Amnestiegesetz für katalanische Separatisten.<ref>https://www.tagesschau.de/ausland/europa/spanien-amnestiegesetz-katalonien-100.html (15. März 2024)</ref> Am 24. Juli 2024 beschloss eine Kammer des Obersten Gerichts, dieses Amnestiegesetz auf seine Verfassungskonformität zu prüfen.<ref>https://www.tagesschau.de/ausland/spanien-amnestiegesetz-verfassungsgericht-100.html (25. Juli 2024)</ref> Das Oberste Gericht erkannte auf Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, das Urteil wurde jedoch durch das spanische Verfassungsgericht aufgehoben.<ref>Grünes Licht für umstrittene Katalanen-Amnestie in Spanien. In: beck aktuell. 2. Juni 2025, abgerufen am 14. Dezember 2025 (auf Basis einer dpa-Meldung).</ref>

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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