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„Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft“ – Versionsgeschichte

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16. Oktober 2024

  • AktuellVorherige 11:2911:29, 16. Okt. 2024 134.76.3.234 Diskussion 8.712 Bytes +8.712 Siehe den Wortlaut von § 164 StPO, siehe auch die Fundstelle von Schmitt im Kommentar Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021, § 164 GVG Rn. 4: "Die Anordnung der Festnahme trifft der die Amtshandlung leitende Beamte oder Richter. Der Beamte braucht - ebenso wie im Fall des § 127 StPO - nicht Ermittlungsperson der StA (§ 152 II GVG) zu seinn (KK-Griesbaum 10)"