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„Aussagenotstand“ – Versionsgeschichte

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1. Juni 2023

  • AktuellVorherige 06:4506:45, 1. Jun. 2023 imported>Tobit1995 1.445 Bytes +1.445 Bei dem Aussagenotstand handelt es sich nicht um einen Strafaufhebungsgrund. Zum einen kennzeichnen sich Strafaufhebungsgründe - anders wie hier - dadurch, dass sie von Tatsachen abhängen, die im Anschluss an die Tat hinzutreteten (Nachtatverhalten) und zum anderen ist das Absehen von Strafe nicht mit der Strafaufhebung gleichzusetzen. Beim Absehen von Strafe erfolgt keine Nichtbestrafung, sondern der Täter wird schuldig gesprochen. Es wird nur kein darüber hinausgehendes Übel verhängt.