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	<title>Zweigniederlassung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-07T19:45:14Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Zweigniederlassung&amp;diff=138148&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Seemannssonntag: Weiterleitungshinweis statt Dieser Artikel</title>
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		<updated>2025-05-29T07:26:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Weiterleitungshinweis statt Dieser Artikel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Weiterleitungshinweis|Zweigstelle|Zum Film siehe [[Zweigstelle (Film)]].}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zweigniederlassung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zweigstelle&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist in der [[Wirtschaft]] eine vom [[Sitz (juristische Person)|Geschäftssitz]] eines [[Unternehmen]]s örtlich getrennte, rechtlich und wirtschaftlich unselbständige [[Betriebsstätte]], die mit eigenen [[Kompetenz (Organisation)|Kompetenzen]] ausgestattet und einer [[Niederlassung (Wirtschaft)|(Haupt-)Niederlassung]] zugeordnet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
[[Filiale]]n, Zweigstellen, Niederlassungen oder Zweigniederlassungen sind vom Unternehmenssitz örtlich getrennte, rechtlich und wirtschaftlich jedoch unselbständige [[Vermögen (Wirtschaft)|Vermögensbestandteile]] eines Unternehmens. Von Filialen und Zweigstellen als reinen [[Verkaufsstelle]]n unterscheidet sich die Zweigniederlassung dadurch, dass ihr organisatorisch eine selbständige Teilnahme am Geschäftsverkehr möglich ist, ohne dass sie erkennbar – im Außenverhältnis zu [[Dritter|Dritten]] – auf die Mitwirkung ihrer Hauptniederlassung angewiesen ist. Aus diesem Grunde stattet sie die Zentrale mit Kompetenzen für bestimmte [[betriebliche Funktion]]en aus, insbesondere für eine eigene [[Beschaffung]], [[Produktion]] („[[Parallelproduktion]]“), Geschäftsvermögen ([[Geschäftsraum|Geschäftsräume]] und [[Betriebs- und Geschäftsausstattung]]) oder [[Vertrieb]]. Wesentliche betriebliche Funktionen werden jedoch zentral organisiert ([[Vorstand]], [[Personal]], [[Organisation]], [[Finanzierung]], [[Rechnungswesen]] oder [[Werbung]]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von der Hauptniederlassung unterscheidet sich die Zweigniederlassung dadurch, dass die Zweigniederlassung nicht alle in der Hauptniederlassung vorhandenen Geschäftszweige aufweist.&amp;lt;ref&amp;gt;W. Auerbach: [https://books.google.de/books?id=YMDJX36nNPQC&amp;amp;pg=PR1&amp;amp;dq=w+Auerbach,+das+Actienwesen&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjmjLnWlILcAhVPJlAKHd5SCB4Q6AEILzAB#v=onepage&amp;amp;q=Zweigniederlassung&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Das Actienwesen&amp;#039;&amp;#039;], 1873, S.&amp;amp;nbsp;117.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Zweigniederlassung ist der auf einen bestimmten Ort konzentrierte gewerbsmäßige [[Handelsbetrieb]] einer bereits an einem anderen Ort etablierten Gesellschaft mit Ausschluss eines zweiten Handelsdomizils.&amp;lt;ref&amp;gt;Wilhelm Karl Adalbert Rhenius: [https://books.google.de/books?id=uOtkpL617g4C&amp;amp;pg=PA21&amp;amp;dq=Zweigniederlassung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiP-veZj4LcAhVLYlAKHf3UD2YQ6AEIJzAA#v=onepage&amp;amp;q=Zweigniederlassung&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Die Zweigniederlassung nach deutschem Handelsrecht&amp;#039;&amp;#039;], 1875, S.&amp;amp;nbsp;18.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Zweigniederlassung kein eigenständiges Unternehmen darstellt, sondern als Bestandteil des Gesamtunternehmens fungiert, ist der Name der Zweigniederlassung mit der [[Firma]] der Zentrale identisch. Zusätze („Zweigniederlassung Köln“) sind möglich. Die Geschäftsführung der Zweigniederlassung vertritt sie nach außen selbständig; [[Gläubiger]] von [[Forderung]]en und [[Schuldner]] von [[Verbindlichkeit]]en ist jedoch stets die [[juristische Person]] der Zentrale. Die Zentrale ist der örtliche, rechtliche und wirtschaftliche Mittelpunkt des gesamten Unternehmens.&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;Gabler Wirtschaftslexikon&amp;#039;&amp;#039;, Band 3, Verlag Dr. Th. Gabler, 1984, Sp.&amp;amp;nbsp;2012.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Die Zweigniederlassung ist ein [[Rechtsbegriff]]. Das Gesetz spricht dabei – missverständlich – nicht von der Zentrale, sondern von der Hauptniederlassung als Geschäftssitz. Juristische Personen, die [[Kaufmann (HGB)|Kaufleute]] sind, können eine Zweigniederlassung errichten. Gemäß {{§|13|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] ist die Errichtung einer Zweigniederlassung von einem [[Einzelunternehmen (Deutschland)|Einzelkaufmann]] oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer [[Handelsgesellschaft]] beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und eines etwaigen Zusatzes zur [[Eintragung]] anzumelden. Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben gemäß {{§|13d|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 HGB alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht. Sonderregelungen bestehen ferner für Zweigniederlassungen von [[Kapitalgesellschaft]]en mit Sitz im Ausland ({{§|13e|hgb|juris}} HGB), Zweigniederlassungen von [[Aktiengesellschaft (Deutschland)|Aktiengesellschaften]] mit Sitz im Ausland ({{§|13f|hgb|juris}} HGB) und Zweigniederlassungen von [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|Gesellschaften mit beschränkter Haftung]] mit Sitz im Ausland ({{§|13g|hgb|juris}} HGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß {{§|80|aktg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;4 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]] muss auf allen [[Geschäftsbrief]]en und [[Bestellung|Bestellscheinen]], die von einer deutschen Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland verwendet werden, unter anderem das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, angegeben werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Bankwesen]] besteht eine Sonderbehandlung von Zweigstellen ausländischer Unternehmen. Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die [[Bankgeschäft]]e betreibt oder [[Finanzdienstleistung]]en erbringt, gilt die Zweigstelle nach {{§|53|kredwg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Kreditwesengesetz|KWG]] als [[Kreditinstitut]] oder Finanzdienstleistungsinstitut und unterliegt dadurch automatisch der deutschen [[Bankenaufsicht]]. Mit der Zweigstelle verwendet das KWG einen Rechtsbegriff, der im Bankwesen sowohl die Niederlassung, Zweigniederlassung als auch die Filiale umfassen soll. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung ==&lt;br /&gt;
Die Zweigniederlassung besitzt weniger Kompetenzen als eine Niederlassung, aber mehr als die Filiale. So ist die Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ein von der Niederlassung am Gesellschaftssitz (Hauptniederlassung) räumlich getrennter Teil ihres Unternehmens, der dauerhaft und selbständig [[Geschäft (Wirtschaft)|Geschäfte]] schließt und in sachlicher und personeller Hinsicht die dafür erforderliche Organisation aufweist.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Uwe Hüffer]]/Jens Koch: &amp;#039;&amp;#039;Aktiengesetz&amp;#039;&amp;#039;, 1993, §&amp;amp;nbsp;45 Anh. §&amp;amp;nbsp;13 HGB Rn.&amp;amp;nbsp;4.&amp;lt;/ref&amp;gt; International ist die Zweigniederlassung eine Niederlassung ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;branch&amp;#039;&amp;#039;}}), differenziert wird zwischen beiden nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Kapitalgesellschaft (Vereinigtes Königreich)#Verwendung der britischen Kapitalgesellschaft im Ausland|Kapitalgesellschaft (Vereinigtes Königreich)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4322919-0}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4322919-0|LCCN=sh85016391}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gewerberecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebsstätte|!]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Seemannssonntag</name></author>
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