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	<title>Zweifelhafte Forderung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-12T16:46:37Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Zweifelhafte_Forderung&amp;diff=338514&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: /* Uneinbringliche Forderungen */ typografische Anführungszeichen</title>
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		<updated>2025-09-02T20:31:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Uneinbringliche Forderungen: &lt;/span&gt; typografische Anführungszeichen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zweifelhafte Forderungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein Begriff aus dem [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrecht]] und dem [[Rechnungswesen]], der die ungewisse Einbringlichkeit von [[Forderung#Betriebswirtschaftslehre|Forderungen]] beschreibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Für bilanzierende Unternehmen ist die [[Forderung#Rechnungswesen|Forderung]] aus rechtlicher Sicht ein Zahlungs- oder sonstiger Leistungsanspruch gegen einen Forderungsschuldner, der sich aus einem abgeschlossenen [[Vertragsrecht|Vertrag]] ergibt ({{§|241|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Sie entsteht, wenn eine [[Lieferung]] oder [[Leistung (Recht)|Leistung]] an einen Kunden erfolgt und diese nicht sofort bezahlt wird. Dabei ist es [[Handelsrecht (Deutschland)|handelsrechtlich]] zunächst gleichgültig, ob die spätere Bezahlung bereits vertraglich vorgesehen war oder tatsächlich eingetreten ist. Der größte Teil der zu bilanzierenden Forderungen entfällt auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und auf [[Kredit]]forderungen der [[Kreditinstitut]]e, die nach {{§|266|hgb|juris}} Abs. 2 B [[Handelsgesetzbuch|HGB]] zu bilanzieren sind. Handelsrechtlich gehören diese Forderungen zum [[Umlaufvermögen]] (Umkehrschluss aus {{§|247|hgb|juris}} Abs. 2 HGB), für das bei der Bewertung der Vermögensteile das strenge [[Niederstwertprinzip]] gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einbringlichkeit der Forderungen ==&lt;br /&gt;
Für die Bewertung dieser Forderungen ist der Grad ihrer Einbringlichkeit, also die Wahrscheinlichkeit ihrer Rückzahlung, von entscheidender Bedeutung. Hierbei werden drei Stufen unterschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Einwandfreie Forderungen ===&lt;br /&gt;
Bei einwandfreien Forderungen wird mit ihrer vollständigen und fristgerechten Rückzahlung gerechnet. Der Grad ihrer Einbringlichkeit liegt bei 100 %. Sie müssen mit ihrem Nennbetrag in der Bilanz angesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zweifelhafte (dubiose) Forderungen ===&lt;br /&gt;
Diese Forderungen unterliegen einem gewissen Ausfallrisiko (das größer als 0 % und kleiner als 100 % einzustufen ist), wodurch der Zahlungseingang in Höhe und/oder Zeitpunkt unsicher wird. Für diese Einschätzung des Ausfallrisikos gibt es Anhaltspunkte, warum die vollständige und/oder fristgerechte Rückzahlung einer Forderung zweifelhaft sein kann. Gründe können sein, dass der Forderungsschuldner ([[Debitor]] oder [[Kreditnehmer]]) nach entsprechender Mahnung nicht gezahlt hat, Mängelrügen vorliegen oder der Kunde gar ein Insolvenzverfahren beantragt hat. Wegen des geltenden strengen [[Niederstwertprinzip]]s müssen diese Forderungen mit ihrem wahrscheinlichen Wert bilanziert werden. Hierbei wird vom Bilanzierer eine Prognose der Rückzahlungswahrscheinlichkeit verlangt. Die [[Abschreibung]] oder [[Wertberichtigung]] soll entsprechend den wahrscheinlich nicht mehr einbringlichen Teil als Wertminderung auffangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solange eine Forderung als „zweifelhafte Forderung“ zu behandeln ist, darf noch keine Umsatzsteuerkorrektur vorgenommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Uneinbringliche Forderungen ===&lt;br /&gt;
Bei diesen Forderungen steht endgültig fest, dass keine Zahlung mehr zu erwarten ist (Rückzahlungswahrscheinlichkeit: 0 %). Dies kann der Fall sein, wenn eine [[Zwangsvollstreckung]] fruchtlos verlaufen ist (Nachweis durch [[Vollstreckungstitel (Deutschland)|Vollstreckungstitel]] erforderlich), das [[Insolvenz]]verfahren mangels Masse eingestellt wird, der Schuldner eine [[eidesstattliche Versicherung]] abgegeben hat und wenn sich dessen Vermögenslage voraussichtlich auch in absehbarer Zeit nicht verbessern wird, Forderungen gerichtlich für unberechtigt erklärt werden oder die Forderung [[Verjährung (Deutschland)|verjährt]] ist und aus diesem Grunde nicht beglichen wird. Diese Forderungen müssen in voller Höhe abgeschrieben werden und führen zu einem [[Forderungsverlust]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Sinne der Umsatzsteuer tritt die „Uneinbringlichkeit“ der Forderung bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Damit darf die [[Umsatzsteuer]] bereits vor einem ertragsteuerlichen Forderungsverlust korrigiert werden ({{§|17|ustg|juris}} UStG, Abschnitt 17.1 Abs. 11 Satz 5 UStAE).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bilanzielle Konsequenzen ==&lt;br /&gt;
Forderungen gelten nach IAS 39.58 als wertgemindert, wenn ein objektiver Nachweis für einen Wertminderungsverlust vorliegt. Eine Forderung oder eine Gruppe von Forderungen gilt als wertgemindert und ein Wertminderungsverlust als entstanden, wenn:&lt;br /&gt;
* objektive Hinweise auf eine Wertminderung infolge eines Verlustereignisses vorliegen, das nach der erstmaligen Erfassung des Finanzinstruments und bis zum Bilanzstichtag eingetreten ist (Verlustereignis),&lt;br /&gt;
* das Verlustereignis einen Einfluss auf die geschätzten zukünftigen Cashflows des finanziellen Vermögenswerts oder der Gruppe finanzieller Vermögenswerte hatte und&lt;br /&gt;
* eine verlässliche Schätzung des Verlustbetrags vorgenommen werden kann&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In {{§|252|hgb|juris}} Abs. 1 Nr. 4 HGB wird gefordert, dass alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum [[Bilanzstichtag]] entstanden sind, berücksichtigt werden müssen. Konkret verlangt dann {{§|253|hgb|juris}} Abs. 4 HGB, dass beim Umlaufvermögen [[Abschreibung]]en vorzunehmen sind, wenn am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert vorhanden ist als zum Zeitpunkt der Einbuchung. Das erfordert Wertberichtigungen auf Forderungen für den Fall, dass sie als zweifelhaft eingestuft worden sind. Nach dem Prinzip der Einzelbewertung müsste jede Forderung im Hinblick auf ihre Einbringlichkeit für sich beurteilt werden. Ausnahmen sind in Unternehmen zulässig, die eine große Anzahl vieler Forderungen aufweisen (Handelsbetriebe, Kreditinstitute). Diese dürfen vom Prinzip der Einzelbewertung abweichen und ihren Forderungsbestand im Rahmen der Pauschalwertberichtigung bewerten ({{§|340f|hgb|juris}} HGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus Sicht der [[Steuerbilanz]] sind zweifelhafte Forderungen mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. Hierzu hat im August 2003 der [[Bundesfinanzhof|BFH]] Kriterien aufgestellt.&amp;lt;ref&amp;gt;BFH, Urteil vom 20. August 2003, Az.: I R 49/02, BStBl. II 2004, 941&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Eine [[Einzelwertberichtigung]] darf nur vorgenommen werden, wenn ein vorsichtig bewertender Kaufmann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles auf einen teilweisen Forderungsverlust schließen muss.&lt;br /&gt;
* Dabei ist die individuelle [[Zahlungsfähigkeit]] und -willigkeit des Schuldners zu ermitteln.&lt;br /&gt;
* Die am Bilanzstichtag gegebenen Verhältnisse müssen objektiv die – eher nicht zu pessimistisch ausfallende – Schätzung rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4140532-8}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bilanzrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechnungswesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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