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	<title>Zweckgesellschaft - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-29T17:08:31Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Zweckgesellschaft&amp;diff=232383&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Vfb1893: BKL Rating aufgelöst</title>
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		<updated>2025-05-18T19:36:36Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;BKL &lt;a href=&quot;/index.php/Rating&quot; title=&quot;Rating&quot;&gt;Rating&lt;/a&gt; aufgelöst&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zweckgesellschaft&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein [[Unternehmen]], das für einen klar definierten [[Betriebszweck]] gegründet wird. Nach Erreichen ihres Zwecks kann die Gesellschaft [[Liquidation|aufgelöst]] werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Gebräuchliche internationale Bezeichnungen ({{enS|Special Purpose Company (SPC), Special Purpose Vehicle (SPV), Special Purpose Entity (SPE)}}) im Sinne von &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Einzweckgesellschaft&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (auch {{enS|Single Purpose Entity (SPE), Limited Purpose Entity (LPE)}}) werden vorzugsweise in Verträgen benutzt. Hierin ist ihr Betriebszweck genau definiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grundlagen ==&lt;br /&gt;
Eingesetzt werden Zweckgesellschaften vor allem für [[Private Equity|Private-Equity]]-Transaktionen und [[strukturierte Finanzierungen]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=oyTRDwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA59&amp;amp;dq=Zweckgesellschaft+lexikon&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwi5i4vKnsLoAhUE26QKHdOEBYQQ6AEIQTAD#v=onepage&amp;amp;q=Zweckgesellschaft%20lexikon&amp;amp;f=false Stephan Illenberger/Thomas A. Jesch/Harald Keller/Ulf Klebeck/Jörg Rocholl, Private-Equity-Lexikon, 2011, S. 184]&amp;lt;/ref&amp;gt; So soll ein Zugriff finanzierender [[Gläubiger]] auf [[Vermögenswert]]e des [[Investor]]s vermieden werden – sogenannte &amp;#039;&amp;#039;non-&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;limited recourse&amp;#039;&amp;#039;-Finanzierungen – und der Finanzierungsgegenstand gegen [[Insolvenzrisiko|Insolvenzrisiken]] aus der Sphäre des Investors abgeschirmt werden ({{enS|bankruptcy-remote}}, {{deS|„insolvenzfern“}} oder {{enS|ring fenced}}, {{deS|„abgeschirmt“}}). In diesen Fällen werden Zweckgesellschaften in der Regel in der [[Rechtsform]] der [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] oder einer ähnlichen im jeweiligen Staat üblichen Form gegründet. Befinden sich Zweckgesellschaften im [[Ausland]], besteht neben einem [[Rechtsrisiko]] auch ein [[politisches Risiko]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zwecke ==&lt;br /&gt;
Zweckgesellschaften werden häufig eingesetzt etwa beim Leasing, forderungsbesicherten Wertpapieren oder Spezialfonds. Zweckgesellschaften sind laut [[Umweltbundesamt (Deutschland)|Umweltbundesamt]] auch der Regelfall für den Betrieb von Windenergie- und großen Photovoltaikvorhaben.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Lars Holstenkamp, Katja Weiler, Andreas Weber |url=https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/dokumente/20190912_kurzbericht_methodikteil_v2.pdf |titel=Überblick zur Methodik im Vorhaben „Entwicklung und Umsetzung eines Monitoringsystems zur Analyse der Akteursstruktur bei Freiflächen-Photovoltaik und der Windenergie an Land“ |werk=Umweltbundesamt |hrsg=Umweltbundesamt |datum=2019-09-23 |sprache=de |abruf=2024-05-03}}&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten von Zweckgesellschaften ==&lt;br /&gt;
Es gibt folgende Hauptarten von Zweckgesellschaften:&lt;br /&gt;
* [[Leveraged Buy-out|Akquisitionsfinanzierungen]] ({{enS|Leveraged Buy-out}}; LBO) werden marktüblich über Zweckgesellschaften vorgenommen.&lt;br /&gt;
* [[Special Purpose Acquisition Company|Akquisitionszweckunternehmen]] sammeln zunächst Kapital über einen [[Börsengang]], um dieses in einem zweiten Schritt in die [[Unternehmensübernahme|Übernahme]] eines (vorher nicht fest bestimmten) Unternehmens zu investieren.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.manager-magazin.de/finanzen/geldanlage/a-558527.html Manager Magazin vom 11. Juni 2008, &amp;#039;&amp;#039;Private Equity 2.0&amp;#039;&amp;#039;]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* [[Arbeitsgemeinschaft (Wirtschaft)|Arbeitsgemeinschaft (Arge)]], im [[Baugewerbe]] übliche Form der Zusammenarbeit zur Durchführung von Großprojekten, bei denen jeder Partner für definierte [[Teilleistung]]en verantwortlich ist.&lt;br /&gt;
* [[Leasing]]-Objektgesellschaften fungieren als Leasing-Geber, um die Errichtung bzw. den Erwerb, die Finanzierung und das „Verleasen“ einer bestimmten [[Immobilie]] oder Großimmobilie durchzuführen. Alleiniger Geschäftszweck der Objektgesellschaft ist diese einzelne Transaktion, daher wird sie auch oft als Einzelobjektgesellschaft bezeichnet. Hierdurch ist für den Leasing-Nehmer gewährleistet, dass nicht durch andere Geschäfte bei der Objektgesellschaft Risiken auftreten, die vom Leasing-Nehmer selbst nicht beeinflusst werden können und auch nicht mit der einzelnen Transaktion im Zusammenhang stehen.&lt;br /&gt;
* Bei [[Projektfinanzierung]]en übernimmt eine [[Projektgesellschaft]] das [[Projektmanagement]] bis hin zur Finanzierung bestimmter großer [[Infrastruktur]]projekte wie [[Energieversorgung]], [[Informationstechnologie]], [[Telekommunikation]] oder [[Verkehrsinfrastruktur]]. Der eigentliche [[Investor]] ([[Sponsor]]) belastet hierdurch nicht seine [[Bilanz]], da Projektgesellschaften als sich wirtschaftlich selbst tragende [[Wirtschaftssubjekt]]e ([[Selbstfinanzierung]], [[Cashflow]]-Finanzierung) fungieren.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Gabler_Kompakt_Lexikon_Unternehmensgr%C3%BCn/0syUBwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Projektgesellschaft+lexikon&amp;amp;pg=PA236&amp;amp;printsec=frontcover Tobias Kollmann, &amp;#039;&amp;#039;Gabler Kompakt-Lexikon Unternehmensgründung&amp;#039;&amp;#039;, 2005, S. 236]&amp;lt;/ref&amp;gt; Dadurch lässt sich das [[Finanzrisiko]] der [[Kreditgeber]] und der Unternehmer auf dieses Projekt eingrenzen.&lt;br /&gt;
* [[#Verbriefungszweckgesellschaften|Verbriefungszweckgesellschaften]] wie &amp;#039;&amp;#039;[[Conduit (Kapitalmarkt)|Conduits]]&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;Structured Investment Vehicles&amp;#039;&amp;#039; (SIVs) sind Zweckgesellschaften zur [[Refinanzierung]]. Sie kaufen einmalig oder laufend [[Forderung]]en ({{enS|assets}}) an und refinanzieren den [[Kaufpreis]] im Wege der Verbriefung durch die [[Emission (Wirtschaft)|Emission]] von [[Wertpapier]]en ([[Forderungsbesichertes Wertpapier|Asset-Backed Security]]). SPVs werden von Banken auch eingesetzt, um [[Finanzrisiko|Finanzrisiken]] an den [[Kapitalmarkt]] weiterzugeben oder aus ihren [[Jahresabschluss|Jahresabschlüssen]] auszugliedern.&lt;br /&gt;
Finanz-Zweckgesellschaften haben ihren [[Geschäftssitz]] oft in Ländern mit günstiger Steuergesetzgebung ([[Niedrigsteuerland|Niedrigsteuerländer]], [[Steueroase]]n) oder geringen Gründungshürden, sogenannten [[Offshore-Finanzplatz|Off-shore-Finanzplätzen]] wie auf den [[Bahamas]], den [[Kaimaninseln]] oder der [[Isle of Man]]. Dieser Sitz hat ihnen die abschätzige Bezeichnung [[Briefkastengesellschaft]] eingebracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verbriefungszweckgesellschaften ==&lt;br /&gt;
Verbriefungszweckgesellschaften und Conduits übernehmen die Verbriefung von [[Vermögenswert]]en ({{enS|assets}}; [[Forderung]]en wie [[Autobank|Autokredite]], [[Bankkredit]]e, [[Hypothekendarlehen]], [[Kreditkarte]]nforderungen, [[Leasing]]forderungen, [[Lieferant]]enforderungen), die sie von [[Originator]]en erwerben und zu einem [[Portfolio]] ({{enS|pool}}) zusammenfassen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Kreditderivate/SyXRDwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Originatoren+pool+zusammenfassen&amp;amp;pg=PA138&amp;amp;printsec=frontcover Bernd Rudolph/Daniel Sommer/Hans-Peter Burghof/Klaus Schäfer/Philipp J. Schönbucher, &amp;#039;&amp;#039;Kreditderivate: Handbuch für die Bank- und Anlagepraxis&amp;#039;&amp;#039;, 2015, S. 138]&amp;lt;/ref&amp;gt; Dieser Pool wird mittels [[Risikodiversifizierung]] strukturiert, indem eine Vielzahl von [[Kreditart]]en und [[Schuldner]]n ([[Granularität (Kredit)|Granularität]]) das [[Klumpenrisiko]] durch [[Branchenmix]] vermindert oder reduziert. Der Pool dient als [[Deckung (Wirtschaft)#Anleihen|Anleihendeckung]] für die von Verbriefungszweckgesellschaften und Conduits [[Emission (Wirtschaft)|emittierten]] [[Anleihe]]n.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Cash Management ===&lt;br /&gt;
Verbriefungszweckgesellschaften und Conduits führen ein [[Cash Management]] durch, indem sie die [[Einnahme]]n aus dem Pool ([[Schuldendienst]]: [[Zins]]en und [[Tilgung (Geldverkehr)|Tilgung]] von Schuldnern) als [[Ausgabe (Rechnungswesen)|Ausgaben]] an die [[Gläubiger]] der Anleihen weitergeben. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Pass-through&amp;#039;&amp;#039; ({{deS|„Weiterleitung“}}) ist die direkte Weiterleitung von [[Zahlungsstrom|Zahlungsströmen]].&amp;lt;ref&amp;gt;Hans-Peter Ohl, &amp;#039;&amp;#039;Risikoanalyse aus der Sicht des Investors&amp;#039;&amp;#039;, in: Asset-Backed Securities, 1994, S. 47&amp;lt;/ref&amp;gt; Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge sind betraglich und zeitlich synchron. Die Anleihegläubiger sind hierbei einem [[Zahlungsrisiko]] ausgesetzt, weil sie sowohl einen [[Schuldnerverzug (Deutschland)|Zahlungsverzug]] ({{enS|payment default}}) als auch das Gegenteil der ungeplanten [[Vorauszahlung]] ({{enS|prepayment}}) zu tragen haben.&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Pay-through&amp;#039;&amp;#039; ({{deS|„Durchzahlung“}}): Die Einnahmen aus dem Pool werden umstrukturiert, bevor sie an die Gläubiger weitergeleitet werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Louis Perridon]]/Manfred Steiner, &amp;#039;&amp;#039;Finanzwirtschaft der Unternehmung&amp;#039;&amp;#039;, 1997, S. 437; ISBN 978-3-8006-6816-8&amp;lt;/ref&amp;gt; Das geschieht beispielsweise bei [[Tranche]]n, die in einer [[Rangfolge]] zueinander stehen. Zuerst wird dabei die ranghöchste ({{enS|senior tranche}}) bedient, danach die [[Mezzanine-Finanzierung|Mezzenanine-Tranche]] und – sofern noch Einnahmen übrigbleiben – zuletzt die rangniedrigste Tranche ({{enS|equity/senior tranche}}).&lt;br /&gt;
Bei beiden Arten sind die Anleihegläubiger einem [[Finanzrisiko]] ausgesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bankenaufsichtsrecht ===&lt;br /&gt;
Im [[Bankenaufsicht]]srecht der [[EU-Mitgliedstaaten]] müssen [[Kreditinstitut]]e ihre [[Ausfallrisiko|Ausfallrisiken]] generell mit [[Eigenmittel (Kreditinstitut)|Eigenmitteln]] unterlegen. Die Unterlegung kann durch die Verbriefung von Forderungen mit guter [[Bonität]] deutlich reduziert werden. Die Bankenaufsicht erkennt die Übertragung von Kreditforderungen aus dem Bestand des Originators auf die Zweckgesellschaft oder das Conduit nur dann an, wenn der [[Risikotransfer]] tatsächlich stattfindet ({{enS|clean break}}).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Regulatorische_Erfassung_des_Kreditrisik/dykjBgAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=abs+clean+break&amp;amp;pg=PA170&amp;amp;printsec=frontcover Thomas Söhlke, &amp;#039;&amp;#039;Regulatorische Erfassung des Kreditrisikos&amp;#039;&amp;#039;, 2002, S. 170 f.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Hierbei muss durch die Verbriefung gemäß Art. 243 {{EU-Verordnung|2013|575|titel=Kapitaladäquanzverordnung (CRR)}} ein signifikantes [[Kreditrisiko]] übertragen werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Bankenaufsicht/9CDRDwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=%22betreiben+kann+und+somit+unbegr%C3%BCndete%22&amp;amp;pg=PT693&amp;amp;printsec=frontcove Mathias Schaber/Joachim Brixner, &amp;#039;&amp;#039;Bankenaufsicht: Institutionen, Regelungsbereiche und Prüfung&amp;#039;&amp;#039;, 2017, o. S.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Das bedeutet, dass der Originator dann nicht weiter dafür haften darf, dass die Forderungen am [[Fälligkeit]]stag durch den Schuldner beglichen werden. Zu diesem Zweck muss die [[Unternehmensstruktur]] der Zweckgesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 66 CRR darauf ausgelegt sein, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen und deren [[Wirtschaftliches Eigentum|wirtschaftliche Eigentümer]] die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt [[Verpfändung|verpfänden]] oder [[Veräußerung|veräußern]] können. Der Originator darf beispielsweise im Rahmen des [[Credit Enhancement]]s keine [[Rückkaufvereinbarung]]en mit dem einer Zweckgesellschaft schließen oder [[Zahlungsgarantie]]n für den Pool abgeben. Zudem darf sich die Zweckgesellschaft nicht im [[Konsolidierung (Finanzwesen)#Konzernkonsolidierung|Konsolidierungskreis]] des Originators befinden ({{enS|ringfencing}}).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wirtschaftliche Aspekte ===&lt;br /&gt;
Die Verbriefung mit Hilfe von Zweckgesellschaften ist ein [[Risikotransfer]], weil der eigentliche [[Risikoträger]] (wie etwa eine [[Hypothekenbank]] bei [[Hypothekendarlehen]]) sein [[Finanzrisiko]] an einen [[Anleger (Finanzmarkt)|Anleger]] übertragt. Dadurch ermöglicht der Originator seine eigene [[Rekapitalisierung]]. Im Ergebnis werden daher nicht oder nur schwer handelbare Forderungen in handelbare [[Finanzprodukt]]e umgewandelt. Der [[Nominalzins]] der besicherten Wertpapiere richtet sich nach [[Bonität]] und [[Rating (Finanzwesen)|Rating]]/[[Kreditscoring]] der zugrunde liegenden Forderungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Granularität im Pool kann durch eine Vielzahl von [[Kreditart]]en und [[Kreditnehmer]]n sowie [[Branchenmix]] verbessert werden, so dass das Klumpenrisiko durch [[Risikodiversifizierung]] vermindert oder eliminiert werden kann. Es verbleibt stets das [[Systematisches Risiko|systematische Risiko]], das nicht durch Risikodiversifizierung beseitigt werden kann und bei derartigen [[Finanzinstrument]]en nicht unterschätzt werden darf. So kann sich eine allgemeine [[Wirtschaftskrise]], [[Finanzkrise]] oder ein [[Hochzinsniveau]] negativ auf alle Kreditnehmer der im Pool vorhandenen Forderungen auswirken wie dies bei der [[Finanzkrise ab 2007]] der Fall war.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Integriertes_Risikocontrolling_f%C3%BCr_Indu/_23u87fVKPYC?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=%22systematisches+risiko%22+finanzkrise&amp;amp;pg=PA40&amp;amp;printsec=frontcover Benjamin Löhr, &amp;#039;&amp;#039;Integriertes Risikocontrolling für Industrieunternehmen&amp;#039;&amp;#039;, 2010, S. 40 FN 170]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von Medien und Wissenschaftlern werden die Komplexität von [[Asset Backed Securities|Asset-Backed-Securities]]-Anleihen, die mangelnde [[Markttransparenz]] der Produkte, das Versagen der [[Ratingagentur]]en bei der korrekten Bewertung dieser Instrumente und die mangelnde Bankenaufsicht der staatlichen Organe für die finanziellen Verwerfungen der [[Finanzkrise ab 2007]] verantwortlich gemacht.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Hans-Werner Sinn]], &amp;#039;&amp;#039;Der Kasino-Kapitalismus&amp;#039;&amp;#039;, Econ-Verlag, 2009, S. 308; ISBN 978-3-430-20084-4&amp;lt;/ref&amp;gt; Auch die [[Mortgage Backed Securities]] (MBS) mit einem hohen Ranking bestanden zum großen Teil aus so genannten [[Subprime-Markt|Subprime-Darlehen]], also Hypothekendarlehen an einkommensschwache Kreditnehmer mit [[variabler Zins|variablen Zinsen]]. Die Originatoren haben also sichere [[Hypothek]]en mit hoch risikoreichen vermischt und dann mit einem guten Rating der Ratingagenturen weiterverkauft. Das Versagen der Ratingagenturen wie [[Moody’s]] oder [[Standard &amp;amp; Poor’s]] in der Bewertung dieser MBS wirft noch heute Fragen auf, zumal sie nicht beachtet hatten, dass die [[Credit Spread]]s der MBS-Anleihen deutlich höher waren als ihr [[Rating (Finanzwesen)|Rating]] signalisierte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um [[Liquiditätsrisiko|Liquiditätsrisiken]] zu vermindern oder auszuschließen, müssen [[Bank]]en eine [[Kreditfazilität]] ([[Liquiditätslinie]]; {{enS|back-up facility}}) bereitstellen, was durch Ratingagenturen zur Voraussetzung für ein gutes [[Rating (Finanzwesen)|Emissionsrating]] gemacht wird.&amp;lt;ref&amp;gt;Babett Gehring, &amp;#039;&amp;#039;Asset Backed Securities im amerikanischen und im deutschen Recht&amp;#039;&amp;#039;, 1999, S. 25; ISBN 978-3-406-44481-4&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Refinanzierung der Verbriefungszweckgesellschaft erfolgt ausschließlich durch [[forderungsbesichertes Wertpapier|forderungsbesicherte Wertpapiere]], die wegen des Pools zu gedeckten Anleihen ({{enS|covered bonds}}) werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Die_neue_Unternehmensfinanzierung/XkFCCgAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Conduit+Kapitalmarkt&amp;amp;pg=PT280&amp;amp;printsec=frontcover Matthias Neumüller/Rita Hochgatterer, Verbriefung von Unternehmensforderungen – Asset Backed Securities, in: Hanna Rieger/Wilfried Stadler (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Die neue Unternehmensfinanzierung&amp;#039;&amp;#039;, 2013, o. S.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Das gilt auch für Conduits, die typischerweise [[besichertes Geldmarktpapier|besicherte Geldmarktpapiere]] emittieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Hilfe der Zweckgesellschaften können Originatoren durch Übertragung von Forderungen eine [[Rekapitalisierung]] herbeiführen, wenn sich durch einen „clean break“ eine Entlastung der Eigenmittel ergibt. Das gelingt, wenn die gesetzliche Schwelle der [[Konsolidierungskreis|Konsolidierungsvorschriften]] nicht überschritten wird. Eine neue Form des [[Risikotransfer]]s bieten [[Katastrophenanleihe]]n, mit denen [[Versicherer|Versicherungsgesellschaften]] Risiken für [[Naturkatastrophe]]n über Zweckgesellschaften an den Kapitalmärkten verkaufen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zweckgesellschaften im deutschen Recht ==&lt;br /&gt;
Zweckgesellschaft ist kein feststehender definierter Begriff des deutschen Rechts. Er ist insbesondere im [[Gesellschaftsrecht (Deutschland)|Gesellschaftsrecht]] unbekannt; dieses kennt nur eine gesetzlich genau festgelegte Auswahl von Gesellschaftsformen im Rechtssinne, wozu eine „Zweckgesellschaft“ nicht gehört. Der Begriff „Zweckgesellschaft“ dient daher lediglich als Umschreibung für den begrenzten [[Unternehmensgegenstand]] oder Einsatzzweck der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In {{§|290|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Nr.&amp;amp;nbsp;4 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] werden die Zweckgesellschaften erwähnt. Sie sind zwingend in die [[Konsolidierung (Finanzwesen)|Konsolidierung]] mit einzubeziehen, sofern sie in enger wirtschaftlicher Beziehung zu dem konsolidierenden [[Mutterunternehmen]] stehen und dieses auch die Mehrheit der Risiken und Chancen bei wirtschaftlicher Betrachtung trägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Rechtsbegriff]] der Zweckgesellschaft findet in deutschen Gesetzen insbesondere im [[Kreditwesengesetz]] ({{§|1|kredwg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;26 KWG) und in der [[Kapitaladäquanzverordnung]] (CRR) Verwendung. Nach Art. 4 Nr. 66 CRR ist die &amp;#039;&amp;#039;Verbriefungszweckgesellschaft&amp;#039;&amp;#039; eine „[[Treuhandgesellschaft]] oder ein anderes Unternehmen, die/das kein [[CRR-Kreditinstitut]] ist und zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Internationale Rechnungslegung ==&lt;br /&gt;
Sowohl nach [[IFRS]] als auch nach [[US GAAP]] werden nicht nur [[Tochtergesellschaft]]en, sondern auch Zweckgesellschaften im [[Konzernabschluss]] unter bestimmten Voraussetzungen [[Vollkonsolidierung|voll konsolidiert]], denn sie werden insbesondere gegründet, um bestimmte [[Transaktion (Wirtschaft)|Transaktionen]] [[Bilanzexterne Finanzierung|außerhalb der Bilanz]] zu halten.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/IFRS_Lexikon/jm3pBQAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=zweckgesellschaft+lexikon&amp;amp;pg=PA155&amp;amp;printsec=frontcover Gerald Preißler/German Figlin, &amp;#039;&amp;#039;IFRS-Lexikon&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 155 f.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Rahmen der [[Rechnungslegung]] sind Zweckgesellschaften alleine durch die Regelungen des [[International Financial Reporting Standards|IAS]] 27 nicht zwingend in den Konzernabschluss einzubeziehen. Aus diesem Grund veröffentlichte das Standing Interpretations Committee (SIC) des [[International Accounting Standards Board|IASB]] im Juni 1998 die SIC 12 „Consolidation – Special Purpose Entities“, die sich mit der Definition und etwaigen [[Vollkonsolidierung|Konsolidierung]] einer Zweckgesellschaft befasst. Nach SIC 12.8 ist eine SPE zu konsolidieren, wenn das bilanzierende Unternehmen diese aus wirtschaftlicher Sicht beherrscht. Dieser Grundsatz der [[Wirtschaftliche Betrachtungsweise|wirtschaftlichen Betrachtungsweise]] ({{enS|substance over form}}) des IAS 27 wird in SIC 12 durch den „Risiko- und Belohnungsansatz“ ({{enS|risk and rewards approach}}) ergänzt. SIC 12.9 abstrahiert dabei von einer zur Beherrschung notwendigen Eigenkapitalbeteiligung sowie einer [[Stimmrecht]]smehrheit. In SIC 12.10(a)-(d) werden alternativ zu erfüllende Umstände aufgelistet, die individuell auf eine Beherrschung hindeuten. Nach SIC 12.10(a) wird eine Beherrschung angenommen, wenn die Aktivitäten der SPE bei wirtschaftlicher Betrachtung zu Gunsten der speziellen Bedürfnisse eines Unternehmens ausgeführt werden, sodass dieses Nutzen aus der Geschäftstätigkeit der SPE ziehen könnte. Wenn das Unternehmen über die Leitungsmacht verfügt, die Mehrheit des Nutzens aus der Geschäftstätigkeit der SPE ziehen zu können, ist nach SIC 12.10(b) ebenfalls eine Beherrschung anzunehmen. Nach SIC 12.9 kann ein Unternehmen diese Leitungsmacht auch durch eine satzungsmäßige Vorherbestimmung der Geschäftstätigkeit (sog. Autopilot) delegieren, ohne dass dies einer Beherrschung entgegensteht. Ferner ist nach SIC 12.10(c) eine Beherrschung zu unterstellen, wenn ein Unternehmen berechtigt ist, die Mehrheit des Nutzens aus der Geschäftstätigkeit der SPE zu ziehen und gleichzeitig den immanenten Risiken der SPE-Aktivitäten ausgesetzt ist. Trägt das Unternehmen mehrheitlich die Residual- oder Eigentümerrisiken der SPE, um einen Nutzen aus der Tätigkeit der SPE zu ziehen, ist die SPE nach SIC 12.10(d) zu konsolidieren. Da diese Kriterien nicht abschließend sind und nur als Indikatoren einer Beherrschung gesehen werden, ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach SIC 12.9 eine einzelfallabhängige Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren vorzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach deutschem [[Bilanzrecht]] ist beherrschender Einfluss erforderlich ({{§|290|hgb|juris}} Abs. 2 [[Handelsgesetzbuch|HGB]]), wenn die [[Muttergesellschaft]] bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen einer Zweckgesellschaft trägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kritik ==&lt;br /&gt;
Weitreichende öffentliche Kritik erfährt die Praxis, bedeutende [[Vermögenswert]]e und/oder [[Liquiditätsrisiko|Liquiditätsrisiken]] in Zweckgesellschaften konsolidierungsfrei auszugliedern (so genannte [[Bankenregulierung#Regulierungsarbitrage|Regulierungsarbitrage]]). Dies kann missbräuchlich dazu genutzt werden, um Jahresabschlüsse durch [[Bilanzverkürzung]] von Risiken zu befreien, die eine [[Unternehmenskrise]] auslösen oder verstärken würden. Derartige Verschleierungen wurden nach dem Unternehmenszusammenbruch bei [[Enron]], [[Parmalat]] oder den Krisen bei der [[IKB Deutsche Industriebank]] und [[Sachsen LB]] aufgedeckt. Weltweit haben Finanzinstitute während der [[Finanzkrise ab 2007]] diese Form der Bilanzverkürzung genutzt, um auch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben weiterhin erfüllen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung ==&lt;br /&gt;
Zu unterscheiden ist die privatrechtliche Zweck&amp;#039;&amp;#039;gesellschaft&amp;#039;&amp;#039; vom [[Zweckverband (Deutschland)|Zweck&amp;#039;&amp;#039;verband&amp;#039;&amp;#039;]], einer [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)|Körperschaft des öffentlichen Rechts]] in Deutschland. Zweckgesellschaften unterscheiden sich von Conduits dadurch, dass letztere mehrere [[Transaktion (Wirtschaft)|Transaktionen]] durchführen (sie sind [[Emission (Wirtschaft)#Nach der Häufigkeit|Daueremittenten]]) und ihre Refinanzierung ausschließlich durch [[Commercial Paper]]s oder [[Medium Term Note]]s bestreiten.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Asset_Backed_Securities_ein_innovatives/G-rgGgeF4IAC?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Conduit+Kapitalmarkt&amp;amp;pg=PA28&amp;amp;printsec=frontcover Marc Pichler, &amp;#039;&amp;#039;Asset Backed Securities - ein innovatives Finanzierungsinstrument am Kapitalmarkt&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 28 FN 60]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Durchführungsgesellschaft]]&lt;br /&gt;
* [[Contracting]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Hans-Peter Bär: &amp;#039;&amp;#039;Asset Securitisation.&amp;#039;&amp;#039; Verlag Paul Haupt, Bern 2000, ISBN 3-258-05894-6, S. 104–109. (Funktionen und rechtliche Ausgestaltungsformen des Special Purpose Vehicles.)&lt;br /&gt;
* [[Wienand Schruff]]: &amp;#039;&amp;#039;Zur Konsolidierung von Special Purpose Entities im Konzernabschluss nach US-GAAP, IAS und HGB.&amp;#039;&amp;#039; In: &amp;#039;&amp;#039;Die Wirtschaftsprüfung.&amp;#039;&amp;#039; 2002, S. 755–765.&lt;br /&gt;
* Sighard Wilhelm: [https://www.zeit.de/2008/47/Forum &amp;#039;&amp;#039;Casinos schließen! Die Lektion.&amp;#039;&amp;#039;] In: &amp;#039;&amp;#039;Die Zeit.&amp;#039;&amp;#039; 47/2008.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4510096-2}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
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[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
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[[Kategorie:Unternehmensart]]&lt;/div&gt;</summary>
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