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	<title>Zwangsgeld - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-03T01:10:44Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Zwangsgeld&amp;diff=39740&amp;oldid=prev</id>
		<title>~2025-61847-7: →‎Siehe auch: schon im Artikel mit Wikilink und form</title>
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		<updated>2025-10-09T10:44:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;→‎Siehe auch: schon im Artikel mit Wikilink und form&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zwangsgeld&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein [[Ordnungsmittel]] zur zwangsweisen [[gericht]]lichen oder [[Behörde|behördlichen]] Durchsetzung von Verhaltenspflichten, die der Verpflichtete selbst erfüllen kann (u.&amp;amp;nbsp;a. sogenannte unvertretbare Handlungen). Es ist ein in die Zukunft gerichtetes Beugemittel, das aber weder [[Geldstrafe (Deutschland)|Straf-]] noch [[Geldbuße (Verwaltungsrecht)|Bußgeldcharakter]] hat und demzufolge kein [[Verschulden]] voraussetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Das Zwangsgeld dient dazu, den Adressaten durch Beugung seines [[Wille]]ns zu einem bestimmten [[Verhalten (Psychologie)|Verhalten]] zu zwingen. Die Mindest- und Maximalhöhe des Zwangsgeldes ist in den Gesetzen jeweils festgelegt (gemäß {{§|11|vwvg|juris}} Abs. 3 des [[Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz]]es bis zu 25.000 €).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, ist zumeist die Verhängung von Ersatz-[[Zwangshaft]] vorgesehen. In besonderen Fällen, z.&amp;amp;nbsp;B. wenn Zwangsgeld von vornherein aussichtslos erscheint, kommt meist auch die sofortige Verhängung von Zwangshaft in Betracht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt der Adressat dem verlangten Verhalten nach, entfällt die Zahlungspflicht. Kann die Verhaltenspflicht auch von einem Dritten erfüllt werden, ist neben dem Zwangsgeld die [[Ersatzvornahme]] ein möglicher Weg der Vollstreckung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zwangsgeld in privatrechtlichen Verfahren ==&lt;br /&gt;
=== Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen ===&lt;br /&gt;
Ein [[Schuldner]] kann zur Vornahme einer Handlung, die nur von seinem Willen abhängt und nicht von einem Dritten vorgenommen werden kann, durch Zwangsgeld angehalten werden ({{§|888|zpo|juris}} [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]]). Eine solche [[nicht vertretbare Handlung]] kann beispielsweise die Erteilung einer Auskunft sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000&amp;amp;nbsp;€ nicht übersteigen. Es wird nicht vorher angedroht und auf Antrag des [[Gläubiger]]s durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges durch [[Beschluss (Gericht)|Beschluss]] festgesetzt. Der Beschluss ist [[Vollstreckungstitel]], mit dem der Gläubiger das Zwangsgeld zugunsten der [[Staatskasse]] nach den Vorschriften über die [[Zwangsvollstreckung]] wegen Geldforderungen beitreiben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Freiwillige Gerichtsbarkeit ===&lt;br /&gt;
In Angelegenheiten der [[Freiwillige Gerichtsbarkeit (Deutschland)|freiwilligen Gerichtsbarkeit]] kann jemand, der durch gerichtliche Verfügung verpflichtet ist, eine nur von seinem Willen abhängige Handlung vorzunehmen oder eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen, durch das Gericht zur Befolgung seiner Anordnung durch Zwangsgeld angehalten werden ({{§|35|famfg|juris}} [[Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit|FamFG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Zwangsgeld darf auch hier 25.000&amp;amp;nbsp;€ nicht übersteigen (§ 89 FamFG). Seine Beitreibung erfolgt [[von Amts wegen]]. Die vorherige Androhung (früher in § 33 Abs. 3 [[Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit|FGG]]) ist seit 2009 nicht mehr gesetzlich vorgesehen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Durch die Festsetzung von Zwangsgeld kann beispielsweise darauf hingewirkt werden, dass&lt;br /&gt;
* eine [[Betreuungsverfügung]] abgeliefert wird&lt;br /&gt;
* eine Anmeldung zum [[Handelsregister]] erfolgt oder Dokumente eingereicht werden ({{§|14|hgb|juris}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]])&lt;br /&gt;
* ein [[Kaufmann (HGB)|Kaufmann]] korrekte [[Geschäftsbrief]]e verwendet ({{§|37a|hgb|juris}} HGB)&lt;br /&gt;
* Vorstandsmitglieder von [[Aktiengesellschaft]]en oder [[Genossenschaft|eingetragenen Genossenschaften]] ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen ({{§|407|aktg|juris}} [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]], {{§|160|geng|juris}} [[Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften|GenG]])&lt;br /&gt;
* Mitglieder des [[Vorstand]]es und [[Liquidation|Liquidatoren]] eines [[Verein|eingetragenen Vereins]] bestimmte Aufgaben wahrnehmen ({{§|78|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) &lt;br /&gt;
* ein [[Betreuer]] die Anordnungen des [[Betreuungsgericht]]s befolgt ({{§|1862|bgb|juris}} BGB)&lt;br /&gt;
* ein [[Testament]] abgeliefert wird&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zwangsgeld im Verwaltungsrecht ==&lt;br /&gt;
Im [[Verwaltungsrecht]] ist das Zwangsgeld eine von mehreren möglichen Maßnahmen des Verwaltungszwangs, um eine [[Handeln|Handlung]], [[Duldung (Recht)|Duldung]] oder [[Unterlassen (Deutschland)|Unterlassung]] zu erzwingen. Die [[Androhung]], [[Festsetzung]] und Beitreibung des Zwangsgeldes sind jeweils Verwaltungsakte. Die rechtlichen Grundlagen zum Erlass eines Verwaltungsaktes sind im allgemeinen Verwaltungsrecht ([[Verwaltungsverfahrensgesetz]]e des Bundes oder der Länder) zu finden. Die speziellen Regelungen zum Zwangsgeld selbst (Verfahren, Höhe) sind dem besonderen Verwaltungsrecht vorbehalten (z.&amp;amp;nbsp;B. Polizeigesetze der Länder - §&amp;amp;nbsp;47 SPolG, §&amp;amp;nbsp;53 PolG NW - [[Verwaltungsvollstreckungsgesetz]]e des Bundes oder der Länder - {{§|11|vwvg|juris}} VwVG, §&amp;amp;nbsp;20 SVwVG, §&amp;amp;nbsp;60 VwVG NW).&lt;br /&gt;
Für das Zwangsgeld gilt üblicherweise das gestreckte Verfahren (Androhung - Festsetzung - Beitreibung). Mit der Androhung und der Festsetzung ist jeweils eine angemessene Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes bzw. Vornahme der Handlung einzuräumen und die Betragshöhe zu benennen (gleiche Höhe in beiden Verfügungen). Das gestreckte Verfahren kann so lange wiederholt werden, bis es zum Erfolg führt. Ist der Pflichtige zahlungsunfähig und damit das Zwangsgeld uneinbringlich, kann Ersatzzwangshaft durch ein [[Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]] angeordnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Sofortvollzug sind Androhung und Festsetzung entbehrlich. Der Sofortvollzug findet in den Fällen Anwendung, in denen das gestreckte Verfahren zur Gefahrenabwehr aufgrund seiner Dauer zu viel Zeit in Anspruch nimmt. Der Hauptanwendungsbereich des Sofortvollzuges liegt bei den Ordnungsbehörden und den Polizeibehörden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Siehe auch|Verwaltungsstrafe}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zwangsgeld im Steuerrecht ==&lt;br /&gt;
Im [[Steuerrecht]] ist das Zwangsgeld eine von mehreren möglichen [[Zwangsmittel]]n, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in §{{§|329|ao_1977|juris}} ff. [[Abgabenordnung]]. Die Androhung, Festsetzung und Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt jeweils durch Verwaltungsakte. Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 € nicht überschreiten. Das Zwangsgeld muss schriftlich angedroht werden. Die Androhung darf nur ausnahmsweise in anderer Art und Weise erfolgen (z.&amp;amp;nbsp;B. mündlich), wenn die Gefahr besteht, dass andernfalls die Durchsetzung des Verwaltungsaktes vereitelt wird. Mit der Androhung ist eine angemessene Frist zur Vornahme der Handlung zu bestimmen. Verstreicht die Frist ergebnislos, wird das Zwangsgeld festgesetzt und vollstreckt. Das Zwangsgeldverfahren kann so oft wiederholt werden, bis es zum gewünschten Erfolg führt. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, kann das [[Amtsgericht]] auf Antrag der Behörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn hierauf in der Androhung hingewiesen wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[unmittelbarer Zwang]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Navigationsleiste steuerliche Nebenleistungen}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4191190-8}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuerverfahrensrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verwaltungsvollstreckungsrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
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